Unternehmensnachfolge. Manzur Esskandari
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Читать онлайн книгу Unternehmensnachfolge - Manzur Esskandari страница 56

Название: Unternehmensnachfolge

Автор: Manzur Esskandari

Издательство: Bookwire

Жанр:

Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811440234

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      Hiermit setze ich meinen Sohn . . . zu meinem alleinigen Erben ein.

      Abweichend von anders lautenden gesetzlichen oder sonstigen Auslegungs-, Vermutungs- oder Ergänzungsbestimmungen setze ich . . . zum Ersatzerben ein.

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      Ungeklärt ist weiterhin die Frage, inwieweit eine Ersatzerbenbestimmung eingreift, wenn der erstgenannte Erbe einen Zuwendungsverzicht erklärt.

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      Beispiel:

      Die Ehegatten A und B setzen sich in einem Erbvertrag gegenseitig als Alleinerben und ihre Kinder C und D, ersatzweise deren Abkömmlinge, erbvertraglich bindend als Schlusserben ein. Nach dem Tod von A schließt B mit C einen Zuwendungsverzichtsvertrag ab.

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      Formulierungsbeispiel:

      Im Anschluss an die Ersatzerbenbestimmung:

      „… Die Bestimmung der Abkömmlinge meines Sohnes als Ersatzerben ist auflösend bedingt durch den Verzicht meines Sohnes auf seinen Erbteil gegen vollständige Abfindung. Für diesen Fall setze ich … als Erben ein.“

2. Bedingung, Auflage

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      Formulierungsbeispiel:

      Für den Fall, dass sich … in irgendeiner Weise gegen mein Testament auflehnen sollte, so werden er und seine Abkömmlinge enterbt.

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      Bei den speziellen Verwirkungsklauseln setzt der Erblasser dem Bedachten genaue Verhaltensregeln und ordnet für den Fall des Verstoßes als Sanktion den Verlust der Zuwendung an (z.B. Wiederverheiratungsklauseln). Die in einem Unternehmertestament wohl gebräuchlichste spezielle Verwirkungsklausel will den Vollzug einer Auflage sichern (z.B. Auflage über das Unternehmen nicht zu verfügen oder das ererbte Unternehmen umzuwandeln, vgl. hierzu Rn. 248, 79). Oft soll eine spezielle Verwirkungsklausel auch den Bestand post- oder transmortaler Vollmachten sichern, etwa dadurch, dass die Erbeinsetzung auflösend bedingt ist durch den Widerruf der Vollmacht. Auf diese Weise kann auch die Erteilung von Vollmachten, z.B. an den Testamentsvollstrecker, erzwungen werden (vgl. hierzu Rn. 222).

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      Praxishinweis:

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