Название: Unternehmensnachfolge
Автор: Manzur Esskandari
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811440234
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Das aufschiebend befristete Herausgabevermächtnis kann einem Unternehmenserblasser eine durchaus interessante Gestaltungsalternative bieten: Wie bei der Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser die Weitervererbung des Unternehmens an ihm ungenehme Erben des Unternehmensnachfolgers verhindern, ohne aber den Unternehmenserben allzu sehr in seiner Dispositionsfreiheit über das Unternehmen zu beschränken (vgl. § 2113 Abs. 2 BGB). Gleichzeitig ist das Unternehmen vor Pflichtteilsansprüchen gesetzlicher Pflichtteilsberechtigter des Unternehmensnachfolgers geschützt.
c) Vermächtnisweise Zuwendung von Privatvermögen
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Die kautelarjuristische Praxis schlägt regelmäßig vor, den präsumptiven Unternehmensnachfolger als Alleinerben einzusetzen, um die unter Rn. 90 dargestellten Probleme bei vermächtnisweiser Zuwendung eines Unternehmens zu vermeiden. Der Alleinerbe ist Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und erwirbt ohne weiteren Übertragungsakt alle Aktiva und Passiva des Unternehmens. Der Erblasser muss dann freilich für einen wertmäßigen Ausgleich gegenüber seinem Ehegatten und/oder den Geschwistern des Unternehmensnachfolgers sorgen. Dies wird häufig dadurch erreicht, dass der Ehegatte/Geschwister Gegenstände des Privatvermögens vermächtnisweise erhalten. Diese Lösung bringt freilich die Unwägbarkeit des Wahlrechts nach § 2307 Abs. 1 BGB mit sich. Danach kann der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis annehmen und u. U. einen Pflichtteilsrestanspruch geltend machen, § 2307 Abs. 1 S. 2 BGB, oder er schlägt das Vermächtnis aus und verlangt seinen Pflichtteil (dies gilt auch dann, wenn der vermachte Gegenstand seinen Pflichtteil wertmäßig übersteigt).
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Regelmäßig wird der Erblasser seinem Ehegatten diejenigen Vermögenswerte vermächtnisweise zuwenden, die während der Ehe gemeinsam genutzt wurden (Familienheim,[116] Hausrat, PKW etc.). Rechtstechnisch handelt es sich dabei um ein Stückvermächtnis, das sich im Zweifel auf das Zubehör erstreckt, 2164 BGB. Aus erbschaftsteuerlichen Gründen kann der Erblasser erwägen, dem Ehegatten lediglich den Nießbrauch an diesen Gegenständen mittels Vermächtnis zuzuwenden. In vielen Fällen wird der Unternehmer jedoch wünschen, dass der überlebende Ehegatte Eigentümer wird und damit verfügungsbefugt ist.[117]
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Befindet sich der vermachte Gegenstand nicht mehr im Nachlass des Erblassers (weil z.B. eine bestimmte Immobilie veräußert wurde), sollte der Erblasser genau festlegen, wie zu verfahren ist. Hier bestehen drei Handlungsmöglichkeiten:
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Formulierungsbeispiel:
Für den Fall, dass sich der vermachte Gegenstand nicht mehr in meinem Nachlass befinden sollte
• | fällt das vorgenannte Vermächtnis ersatzlos weg; |
• | alt.: tritt ein etwa erlangtes Surrogat an dessen Stelle; |
• | alt.: ist der Erbe verpflichtet, den vermachten Gegenstand zu verschaffen, §§ 2169, 2170 BGB. |
Gelingt es dem Erben in der letztgenannten Variante nicht, den vermachten Gegenstand zu verschaffen oder sind hierzu unverhältnismäßige Aufwendungen nötig, kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien, § 2170 Abs. 2 BGB.
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Praxishinweis:
Bei der Gestaltung eines Unternehmertestaments ist die Versorgung des überlebenden Ehegatten ein zentraler Punkt. Die vermächtnisweise Zuwendung von Privatvermögen ist durchaus ein probates Mittel. Beteiligungen am Einzelunternehmen selbst (z.B. typische stille Gesellschaft) stellen die Versorgung des überlebenden Ehegatten nicht in gleicher Weise sicher, da bei schlechter wirtschaftlicher Entwicklung die Erträge ganz ausbleiben können.
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Formulierungsbeispiel:
Zu meinem Alleinerben bestimme ich …, ersatzweise dessen Abkömmlinge nach Stämmen gemäß den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.
Vermächtnisse
1. Meiner Ehefrau . . . wende ich als Vermächtnis zu:
a) Unser Familienheim in …, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts . . . von . . ., Gemarkung …, Blatt … einschließlich des Hausrats. Etwaige auf dem Anwesen lastende Verbindlichkeiten hat der Vermächtnisnehmer zu übernehmen. Die Kosten der Erfüllung des Vermächtnisses hat der Vermächtnisnehmer zu tragen. Das Vermächtnis ist innerhalb eines Jahres nach meinem Ableben zu erfüllen.
Für den Fall, dass das vorgenannte Familienheim sich nicht mehr in meinem Nachlass befinden sollte, tritt ein etwaiger Ersatzgegenstand an dessen Stelle, andernfalls fällt das Vermächtnis ersatzlos weg.
Zugleich ordne ich Testamentsvollstreckung an und bestimme zum Testamentsvollstrecker den Vermächtnisnehmer mit der einzigen Aufgabe, das Vermächtnis zu seinen eigenen Gunsten zu erfüllen. Einen Vergütungsanspruch für die Übernahme der Testamentsvollstreckertätigkeit schließe ich aus.
b) Mein gesamtes Finanzvermögen (Guthaben, namentlich bei Banken auf Spar-, Giro- und sonstigen Konten, Wertpapiere, Bargeld) mit Ausnahme des dem betrieblichen Bereich zuzuordnenden Finanzvermögens.
Ersatzvermächtnisnehmer ist jeweils …, weiter ersatzweise dessen Abkömmlinge nach Stämmen gemäß den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.
2. Meiner Tochter … wende ich als Vermächtnis zu:
Einen baren Geldbetrag in Höhe von … EUR (in Worten: … Euro ).
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Das Vermächtnis ist binnen sechs Monaten zu erfüllen. Vermächtnisnehmer und Erbe sind berechtigt zu verlangen, dass der genannte Geldbetrag an Geldwertveränderungen angepasst wird. Die Anpassung hat auf der Grundlage des gegenwärtig vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Verbraucherpreisindexes zu erfolgen, und zwar in der Weise, dass der Monatsindex für den Monat der Testamentserrichtung verglichen wird mit dem Index, der zum Zeitpunkt meines Ablebens gilt.
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Es handelt sich um ein Verschaffungsvermächtnis, das also auch dann zu erfüllen ist, wenn der Nachlass dafür nicht ausreicht. Zum Ersatzvermächtnisnehmer bestimme ich die Abkömmlinge meiner Tochter … nach Stämmen gemäß den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.
d) Das Nießbrauchsvermächtnis
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Der Nießbrauch an einem Einzelunternehmen kann vermächtnisweise in verschiedenen Formen zugewendet werden:[118]
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Der Vermächtnisnehmer erlangt den vollen dinglichen Nießbrauch am einzelkaufmännischen Unternehmen mit vollem unmittelbaren Besitz am Betriebsvermögen (Unternehmensnießbrauch mit Unternehmerstellung oder echter Unternehmensnießbrauch).
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