Unternehmensnachfolge. Manzur Esskandari
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Читать онлайн книгу Unternehmensnachfolge - Manzur Esskandari страница 58

Название: Unternehmensnachfolge

Автор: Manzur Esskandari

Издательство: Bookwire

Жанр:

Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811440234

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СКАЧАТЬ eine neu zu gründende GmbH die alleinige persönliche Haftung zu übernehmen hat (GmbH & Co). Die Beteiligungsverhältnisse der Erben an KG und GmbH entsprechen deren Beteiligung am Nachlass. Im Übrigen wird wegen der Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge auf die Anlagen I und II zu diesem Testament Bezug genommen; diese Anlagen stellen einen wesentlichen Bestandteil der erbrechtlichen Verfügung dar.

3. Vermächtnis

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      Nicht zuletzt können etliche Vermögensgegenstände rechtsgeschäftlich überhaupt nicht übertragen werden, so z.B. Urheberrechte (§ 29 UrhG), Nießbrauchsrechte (§ 1059 S. 1 BGB), beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (§ 1092 Abs. 1 S. 1 BGB) oder dingliche Vorkaufsrechte (§ 1098 Abs. 3 BGB).

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      Vermächtnis

      Meine Tochter T erhält im Wege des Vermächtnisses mein einzelkaufmännisches Unternehmen …, vorgetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Memmingen unter HRA …, derzeit betrieben in … Gegenstand des Vermächtnisses sind die nachfolgend beschriebenen Aktiva und Passiva:

      1. Aktiva

a) Sämtliche zu dem Geschäftsbetrieb gehörenden Forderungen, insbesondere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, geleistete Anzahlungen, Forderungen aus Darlehen, Forderungen gegenüber dem Finanzamt, sowie Schadensersatzforderungen, jeweils mit sämtlichen Zins- und sonstigen Nebenforderungen und allen eventuell zur Sicherung dieser Forderungen bestellten Rechten.
b) Sämtliche Bankguthaben bei allen Banken und Kreditinstituten mit Bezug zu dem Geschäftsbetrieb mit ihrem jeweiligen ausgewiesenen Bestand.
c) sämtliche gewerblichen Schutzrechte, insbesondere folgende Marke …, sowie die Internetdomain …
d) Sämtliche immateriellen Vermögenswerte des Geschäftsbetriebs, insbesondere die Firma, das Know-how und der gesamte Kundenstamm.
e) Sämtliche sonstigen Vermögensgegenstände, die zum Unternehmen gehören, auch wenn sie hier nicht aufgeführt sind.

      Mit diesem Vermächtnis werden, soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet, sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des Unternehmens einschließlich der nicht bilanzierten sowie der nicht bilanzierbaren Vermögensgegenstände und Vermögensvorteile sowie sämtlicher Schulden und Verpflichtungen des Inhabers übertragen, auch soweit diese nicht ausdrücklich bezeichnet sind.

      2. Übernahme der Verbindlichkeiten

a) Der Vermächtnisnehmer übernimmt im Wege der befreienden Schuldübernahme mit wirtschaftlicher Wirkung zum Stichtag sämtliche Verbindlichkeiten des Unternehmens. Dies gilt auch für Steuerverbindlichkeiten einschließlich solcher, welche aufgrund von Betriebsprüfungen entstehen.
b) Der Erbe und der Vermächtnisnehmer werden gemeinsam die für die Übernahme der Verbindlichkeiten erforderlichen Zustimmungserklärungen der Gläubiger einholen.
c) Sollte eine Zustimmung nicht erteilt werden, gilt die die Übernahme der Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Vollzugs des Vermächtnisses als wirksam vollzogen. Der Vermächtnisnehmer stellt den Erben im Innenverhältnis von einer Verpflichtung zur Leistung und von jedweder Haftung in diesem Zusammenhang frei.
d) Erbe und Vermächtnisnehmer haben alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die zur Durchführung der Übernahme der Verbindlichkeiten und der Übertragung der Passiva erforderlich sind. Soweit der Erbe formal Partei eines Verfahrens (einschließlich steuerrechtlicher Verfahren) ist, hat er dieses Verfahren auf Weisung des Vermächtnisnehmers zu betreiben. Der Vermächtnisnehmer trägt die Kosten des betreffenden Verfahrens.

      3. Überleitung der Vertragsbeziehungen

a) Der Erbe überträgt mit wirtschaftlicher Wirkung zum Vollzug des Vermächtnisses im Wege der Vertragsübernahme sämtliche Rechte, Ansprüche und Verbindlichkeiten aus den zu dem Unternehmen gehörenden Verträgen auf den diese Übertragung annehmenden Vermächtnisnehmer.
b) Der Erbe und der Vermächtnisnehmer werden gemeinsam die für die Übertragung der Verträge erforderlichen Zustimmungserklärungen der dritten Vertragsparteien einholen.
c) Sollte eine Zustimmung nicht erteilt werden, gilt die Übernahme der Vertragsverhältnisse zum Vollzug des Vermächtnisses als wirksam vollzogen. Der Erbe wird im Innenverhältnis aber ausschließlich СКАЧАТЬ