Название: Unternehmensnachfolge
Автор: Manzur Esskandari
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811440234
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4. Arbeitnehmer
a) | Der Vermächtnisnehmer wird nach § 613a BGB in alle Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Vollzugs des Vermächtnisses bestehenden Arbeitsverhältnisse mit den Arbeitnehmern des Unternehmers eintreten. |
b) | Der Erbe und der Vermächtnisnehmer werden in geeigneter Form die Arbeitnehmer gemäß § 613a Abs. 5 BGB unterrichten. In diesem Schreiben sind die Arbeitnehmer schriftlich aufzufordern, gemäß § 613a Abs. 6 BGB gegenüber dem Erben oder dem Vermächtnisnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang des Unterrichtungsschreibens zu widersprechen, falls ihre Arbeitsverhältnisse nicht auf den Vermächtnisnehmer übergehen sollen. |
5. Testamentsvollstreckung
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Praxishinweis:
Insgesamt ist die vermächtnisweise Zuwendung eines einzelkaufmännischen Unternehmens mit zahlreichen Nachteilen verbunden: Der Erblasser muss alle Gegenstände des Aktiv- und Passivermögens genau bezeichnen. Diese Aufstellung wird sich aber regelmäßig zwischen Testamentserrichtung und Todesfall noch ändern und löst damit einen ständigen Anpassungsbedarf aus. Weiter bedarf die Übernahme von Verbindlichkeiten bzw. Vertragsverhältnissen der Zustimmung der jeweiligen Gläubiger/Vertragspartner. Schließlich sind auf eine vermächtnisweise Übertragung eines Einzelunternehmens die haftungsträchtigen §§ 25 HGB, 613a BGB anwendbar.
b) Herausgabevermächtnis/Nachvermächtnis am einzelkaufmännischen Unternehmen
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Mittels eines Herausgabevermächtnisses wird der Erbe aufschiebend befristet durch seinen Tod verpflichtet, den gesamten ererbten Nachlass oder bestimmte Vermögensgegenstände an einen Dritten herauszugeben, § 2177 BGB. Einen Unterfall eines solchen befristeten Vermächtnisses stellt das Nachvermächtnis dar, bei dem nicht der Erbe, sondern ein Vermächtnisnehmer (i.e. Vorvermächtnisnehmer) seinerseits mit einem Vermächtnis beschwert wird, § 2191 BGB. Die folgenden Ausführungen gelten entsprechend.
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Der mit dem aufschiebend befristeten Vermächtnis Bedachte hat zwischen Erbfall und Vermächtnisanfall eine Anwartschaft. Diese Anwartschaft ist grds. frei vererblich, übertragbar, pfänd- und verpfändbar.[109] Dies wird der Erblasser regelmäßig nicht wünschen, so dass er den Ausschluss der Vererblichkeit und Übertragbarkeit unter gleichzeitiger Benennung von Ersatzvermächtnisnehmern regeln muss. Die Anwartschaft des Vermächtnisnehmers ist nach § 2179 BGB gesichert. Danach sind in der Zeit zwischen Erbfall und Anfall des Vermächtnisses die §§ 160 Abs. 1, 162 BGB anwendbar.[110] Dies bedeutet, dass Verfügungen des Erben über das ererbte Unternehmen zwar wirksam sind, aber einen Schadensersatzanspruch gegen den Erben nach § 160 BGB auslösen können. Gehört Grundbesitz zum Unternehmen, kann der Vermächtnisnehmer sein Recht sogar durch Vormerkung sichern lassen.[111] Damit wäre der Unternehmensnachfolger aber faktisch noch mehr gebunden als bei Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge. Will der Erblasser dem Unternehmensnachfolger hinsichtlich der Unternehmensführung größtmögliche Flexibilität einräumen, muss er folglich den Anspruch des Vermächtnisnehmers nach § 2179 BGB ausschließen bzw. den Vermächtnisnehmer mittels Untervermächtnis verpflichten, auf etwaige Schadensersatzforderungen zu verzichten.
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Nach § 2185 BGB kann der Erbe für Verwendungen auf den Vermächtnisgegenstand (hier: Unternehmen) vom Vermächtnisnehmer Ersatz nach § 994 BGB verlangen. Dies erscheint zumindest im unternehmerischen Bereich angesichts der freien Verfügungsmöglichkeit des Erben als nicht sachgerecht, so dass kautelarjuristisch ein solcher Verwendungsersatzanspruch ausgeschlossen werden sollte. Gezogene Nutzungen sind bis zum Vermächtnisanfall nicht zu ersetzen.[112] Für schuldhafte Substanzbeeinträchtigungen vor dem Vermächtnisanfall hat der Beschwerte einzustehen, jedoch nicht für im Übermaß gezogene Früchte.
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Anders als die Nacherbschaft (§ 2111 BGB) kennt das Vermächtnisrecht keine dingliche Surrogation. Die vom Erben in Ersatz für das ererbte Unternehmen angeschafften Gegenstände gehören damit nicht zum Nachlass. Soll der Vermächtnisnehmer auch Surrogate des Unternehmens erlangen, lässt sich dies nur durch ein Verschaffungsvermächtnis erreichen. Dies sollte der Erblasser ausdrücklich anordnen, um die ansonsten eintretende Vermutung der §§ 2169 Abs. 1, 2103 BGB zu widerlegen.[113]
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Das Herausgabevermächtnis stellt eine vorrangig zu befriedigende Erblasserschuld des Unternehmensnachfolgers dar.[114] Das Herausgabevermächtnis ist damit vor Pflichtteilsansprüchen der gesetzlichen Pflichtteilsberechtigten des Unternehmenserben zu erfüllen. Die Anordnung des Herausgabevermächtnisses führt dazu, dass pflichtteilsberechtigte Personen des Unternehmensnachfolgers (z.B. uneheliche Kinder) keinerlei Ansprüche am Unternehmen geltend machen können und damit nicht am Unternehmenserfolg partizipieren.
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Die unter Rn. 90 dargestellten Probleme der vermächtnisweisen Zuwendung eines Einzelunternehmens (detaillierte Auflistung aller Vermögensgegenstände) lassen sich durch ein sog. Vermächtnis auf den Überrest vermeiden. Dessen Zulässigkeit ist allgemein anerkannt.[115] Durch dieses Vermächtnis wird der Unternehmenserbe verpflichtet, alles, was noch vom Nachlass des Erblassers übrig ist, auf bestimmte Personen (z.B. die Enkel des Erblassers) zu übertragen. Eine genaue Beschreibung aller Gegenstände des Unternehmens erübrigt sich damit.
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Formulierungsbeispiel:
1. Ich setze hiermit … zu meinem alleinigen Erben ein. Ersatzerben sind dessen Abkömmlinge zu gleichen Teilen nach Stämmen gemäß gesetzlicher Erbfolge.
2. Mein Erbe wird mit folgendem aufschiebend befristeten, mit seinem Tod anfallenden Herausgabevermächtnis zu Gunsten der vorgenannten Abkömmlinge zum Zeitpunkt des Anfalls des Vermächtnisses belastet: Alles, was nach dem Tod meines Erben noch von meinem Nachlass übrig ist, geht auf seine Abkömmlinge zu gleichen Teilen nach Stämmen gemäß gesetzlicher Erbfolge über. Die Anwartschaft der Vermächtnisnehmer ist weder übertragbar noch vererblich.
3. Mein Erbe darf auch unentgeltlich über meinen Nachlass verfügen, insbesondere über das im Nachlass befindliche Einzelunternehmen …, derzeit vorgetragen im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRA … Die Vermächtnisnehmer können Sicherheit für die Erfüllung des Vermächtnisses (z.B. Vormerkungen an Grundstücken) nicht verlangen. Die Vermächtnisnehmer erhalten jedoch alle Surrogate im Sinne von § 2111 BGB, soweit sie sich im Zeitpunkt des Todes des Erben noch in dessen Vermögen befinden (Verschaffungsvermächtnis). Mein Erbe hat keinen Anspruch auf Verwendungsersatz gegen die Vermächtnisnehmer.
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