Название: Unternehmensnachfolge
Автор: Manzur Esskandari
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811440234
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Gehört zum Nachlass ein einzelkaufmännisches Unternehmen, ist mittlerweile unstreitig, dass der Nachlassverwalter dieses grundsätzlich fortführen kann.[30] Das Firmenvermögen wird als Teil des Gesamtvermögens des Erblassers ohne jede Besonderheit betrachtet. Handelt der Verwalter bei der Fortführung des Unternehmens für den Vertragspartner erkennbar als Verwalter, verpflichtet er den Nachlass, d.h. die Erben als Träger des Nachlasses. Gleichermaßen fallen die Unternehmensgewinne in den Nachlass. Veräußert der Verwalter das Unternehmen, begründet er keine Haftung der Erben nach § 27 HGB oder des Erwerbers nach § 25 HGB.[31] Die Erben müssen auch dann einer Veräußerung nicht zustimmen, wenn deren Familienname im Unternehmen enthalten ist. Der Nachlassverwalter trägt allerdings ein persönliches Regressrisiko, wenn er der Aufgabe der Unternehmensfortführung grob fahrlässig nicht gerecht wird. Keineswegs haftet er nur für die „diligentia quam in suis“.[32] Insbesondere besteht eine persönliche Haftungsgefahr des Nachlassverwalters, wenn er bei Insolvenzgefährdung des Unternehmens den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig stellt, §§ 1985 Abs. 2 i. V. m. 1980 BGB.
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Gemäß §§ 1978, 667, 668 BGB ist der Erbe verpflichtet, den Nachlass, d.h. das Unternehmen, herauszugeben. Dies gilt allerdings nur dann, wenn das vom Erben fortgeführte Unternehmen überhaupt noch Bestandteil des Nachlasses ist. Ab einem bestimmten Zeitpunkt wird das fortgeführte Unternehmen in das Eigenvermögen des Unternehmensnachfolgers hineinwachsen. Wann dieser Zeitpunkt erreicht ist, lässt sich nur sehr schwer bestimmen. Die Frist des § 27 Abs. 2 HGB lässt sich nicht entsprechend anwenden.[33] Lediglich wenn die Nachlassverwaltung kurz nach dem Erbfall angeordnet wird, wird man regelmäßig davon ausgehen können, dass das Unternehmen noch ein solches des Erblassers darstellt.
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Der Nachlassverwalter benötigt für die in §§ 1821, 1822, 1828–1831 BGB genannten Geschäfte die Zustimmung des Nachlassgerichts, auch wenn die Erben nicht minderjährig sind, §§ 1960, 1915, 1837, 1886, 1962 BGB. Selbst wenn alle (volljährigen) Miterben einer bestimmten Maßnahme zustimmen, hebt dies nicht die Zustimmungsbedürftigkeit durch das Nachlassgericht auf. Erst wenn alle Miterben und alle Gläubiger mit einer bestimmten Maßnahme einverstanden sind, kann das Nachlassgericht der Maßnahme nicht mehr widersprechen.[34]
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Der Nachlassverwalter hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, § 1987 BGB. Im unternehmerischen Bereich dienen die Insolvenzverwaltergebühren als Anhaltswerte.[35] Der Nachlassverwalter hat daher Anspruch auf eine auf das Aktivvermögen bezogene Rahmengebühr von 3–5 % des Nachlasses.[36]
Sofern nicht Nachlassinsolvenz beantragt wird, endet die Nachlassverwaltung mit Zweckerreichung, §§ 1986, 1919 BGB, d.h. wenn sämtliche Gläubiger befriedigt sind bzw. alle Miterben und Gläubiger übereinstimmend die Beendigung der Nachlassverwaltung beantragen. Bei einem aktiven Unternehmen würde dieser Zweck faktisch nie erreicht werden, da ständig neue Verbindlichkeiten entstehen. Richtigerweise steht daher der Beendigung der Nachlassverwaltung über ein Unternehmen nicht entgegen, wenn noch zukünftig fällig werdende Verbindlichkeiten bestehen, sofern die Erfüllung dieser Ansprüche in Zukunft gewährleistet ist und sonstige fällige Verbindlichkeiten berichtigt sind.[37]
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Praxishinweis:
Die Erbenhaftung und die Möglichkeiten ihrer Beschränkung sind eine überaus komplexe Materie. Ein vertieftes Auseinandersetzen ist an dieser Stelle nicht geboten, da in der Praxis Erbschaften mit überschuldeten Nachlässen meist ausgeschlagen werden. Zur Problematik der Erbenhaftung kann es nur dann kommen, wenn innerhalb der knappen Ausschlagungsfrist keine Klarheit über die vermögensrechtliche Situation des Unternehmens zu erlangen ist.
e) Erbengemeinschaft als Inhaber des Einzelunternehmens
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Sind mehrere Erben vorhanden und hat der Erblasser keine testamentarische Vorsorge getroffen, fällt das einzelkaufmännische Unternehmen nach h.M. in die ungeteilte Erbengemeinschaft.[38] Das von der Erbengemeinschaft fortgeführte Handelsgeschäft des Erblassers bleibt demnach Einzelunternehmen, wenngleich mit mehreren Inhabern,[39] die allesamt nach § 31 HGB in das Handelsregister einzutragen sind. Minderjährige Miterben, die als Inhaber einzutragen sind, können bei der Anmeldung von ihren Eltern vertreten werden, weil der Rechtsübergang kraft Gesetzes und nicht kraft Rechtsgeschäfts eingetreten ist. Übernimmt ein Miterbe das Unternehmen mit Zustimmung der anderen Miterben, so ist hierin eine Teilerbauseinandersetzung mit Zuweisung des Geschäfts an den Miterben zu sehen. In diesem Fall muss der übernehmende Miterbe als Alleininhaber in das Register eingetragen werden, aber erst nach Zwischeneintragung der Erbengemeinschaft.[40]
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Formulierungsbeispiel Anmeldung der Unternehmensnachfolge durch Erbenmehrheit:
Im Handelsregister ist … unter HRA … als Inhaber des einzelkaufmännischen Unternehmens unter der Firma … eingetragen. … ist am … verstorben. Er wurde beerbt von den zwei unterzeichnenden Miterben …, geboren am …, wohnhaft … Die Erbfolge ist nachgewiesen durch Ausfertigung des Erbscheins vom …, Nachlassgericht …, Az.: … Zur Eintragung im Handelsregister wird angemeldet: Das Unternehmen und die Firma sind auf die zuvor genannten Miterben übergegangen. Diese werden das Unternehmen unter der Firma … fortführen. Die Geschäftsräume befinden sich in …
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Führt die Erbengemeinschaft die alte Firma fort, muss ein in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 1 HGB auf die Erbengemeinschaft hinweisender „Rechtsformzusatz“ im Handelsregister eingetragen werden.[41]
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Beispiel:
Heinrich Schmidt in Erbengemeinschaft oder Heinrich Schmidt Nachfolger in Erbengemeinschaft.
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Die Erbengemeinschaft kann das Unternehmen auch unter anderer Firma fortsetzen, um etwa die handelsrechtliche Haftung für Altverbindlichkeiten des Erblassers zu vermeiden. In jedem Fall muss aber der Zusatz „in Erbengemeinschaft“ hinzugefügt werden.[42]
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Die Erbengemeinschaft kann das Unternehmen ohne zeitliche Begrenzung als Miterben-Unternehmen fortführen.[43] Die einvernehmliche Geschäftsfortführung über längere Zeit führt nicht automatisch zum Entstehen einer OHG oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts.[44] Dies setzt den gegebenenfalls konkludenten Abschluss eines Gesellschaftsvertrags voraus. Ein solch konkludent geschlossener Gesellschaftsvertrag könnte etwa dann vorliegen, wenn ein neuer Geschäftspartner aufgenommen wird, einzelne Miterben aus dem Geschäft ausscheiden (z. B. durch Teilerbauseinandersetzung) oder die Haftung einzelner Miterben beschränkt wird (dann KG).[45] Die Annahme einer neuen Firma oder das Verstreichenlassen der Frist des § 27 Abs. 2 HGB genügen hingegen nicht.[46] Für das Innenverhältnis der Miterben können allerdings die Vorschriften über die OHG entsprechend herangezogen werden.[47]
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Hinsichtlich der gewerberechtlichen und handwerksrechtlichen Voraussetzungen (vgl. hierzu Rn. СКАЧАТЬ