Название: Unternehmensnachfolge
Автор: Manzur Esskandari
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811440234
isbn:
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Praxishinweis:
Die Fortführung eines einzelkaufmännischen Unternehmens in Erbengemeinschaft bringt erhebliche Nachteile mit sich. Allenfalls in Einzelfällen kann es sachgerecht sein, das ererbte Einzelunternehmen in ungeteilter Erbengemeinschaft fortzuführen, so etwa, wenn die Miterben das Geschäft veräußern wollen und dafür den günstigsten Zeitpunkt abwarten wollen.
aa) Betriebsunterbrechung
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Möchte der Erbe den Betrieb nicht fortführen, kann er das Unternehmen veräußern oder aufgeben. Dies hat im Einzelfall erheblich einkommensteuerliche und erbschaftsteuerliche Folgen. Die ertragsteuerlichen Folgen kann der Erbe durch eine Betriebsunterbrechung vermeiden. Eine Betriebsunterbrechung führt zu einem Ruhen des Gewerbebetriebs; eine Betriebsaufgabe liegt nicht vor. Voraussetzung für die Anerkennung einer Betriebsunterbrechung ist, dass die noch vorhandenen Wirtschaftsgüter jederzeit die Wiederaufnahme des wirtschaftlich identischen Betriebs erlauben und aus den Umständen erkennbar wird, dass die gewerbliche Tätigkeit innerhalb eines überschaubaren Zeitraums wieder aufgenommen wird.[66] Dazu müssen zumindest die wesentlichen Betriebsgrundlagen erhalten werden. Die Veräußerung von Umlaufvermögen ist regelmäßig unschädlich. Wird der Betrieb unterbrochen, muss der Erbe jede werbende geschäftliche Tätigkeit einstellen und die eingetragene Firma löschen lassen, um die Entstehung einer persönlichen handelsrechtlichen Haftung für Altverbindlichkeiten zu vermeiden. Der Erbe kann jederzeit wieder eine werbende Tätigkeit aufnehmen und eine Firma zum Handelsregister anmelden. Dabei kann er eine neue Firma wählen oder die alte wiederverwenden. Verwendet der Erbe die alte Firma wieder, läuft er allerdings Gefahr, den Rechtsschein zu setzen, es handele sich um die Fortsetzung des ursprünglichen Handelsgeschäfts des Erblassers. Dies kann zu einer persönlichen handelsrechtlichen Haftung für Altverbindlichkeiten des Erblassers führen. [67]
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Praxishinweis:
Im Einzelfall kann eine Betriebsunterbrechung sachgerecht sein, um etwa einen Unternehmensnachfolger zu finden. Der Erbe sollte dann die Betriebsunterbrechung beim Finanzamt klarstellend anzeigen.
bb) Betriebsverpachtung
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Der Unternehmenserbe kann den Betrieb, einen Teilbetrieb oder wesentliche Betriebsgrundlagen auch verpachten. Ein etwaiger Verkauf von Vorräten (sofern es nicht um wesentliche Betriebsgrundlagen handelt) steht der Anerkennung einer Betriebsverpachtung nicht entgegen. Ebenso muss der Erbe den Betrieb vor der Verpachtung nicht selbst geführt haben. Ist der Unternehmenserbe (oder ein Mitglied der Erbengemeinschaft) noch minderjährig, bedarf der Abschluss des Pachtvertrags nach § 1822 Nr. 4 BGB der familiengerichtlichen Genehmigung.
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Das Unternehmen stellt in der Hand des Erben einen ruhenden Gewerbebetrieb und damit Betriebsvermögen dar. Ändert der Pächter allerdings die ursprüngliche Identität des Betriebs (z.B. Betriebseinstellung, Änderung des Unternehmensgegenstandes, Veränderung wesentlicher Betriebsgrundlagen), kann das zu einer erzwungenen Betriebsaufgabe mit u. U. negativen ertragsteuerlichen Folgen auf Seiten des Erben führen.
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Praxishinweis:
Im Pachtvertrag sollte dem Pächter daher eine Betriebspflicht auferlegt und der Unternehmensgegenstand des verpachteten Betriebs festgelegt werden.[68] Dem Pächter ist die Pflicht aufzuerlegen, die Substanz des Unternehmens zu erhalten. Hinsichtlich neuen Anlagevermögens ist ein Übernahmerecht des Verpächters, hinsichtlich Ersatzgegenstände ein Eigentumsübergang auf den Verpächter zweckmäßig.
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Die Betriebsverpachtung führt zu einem Inhaberwechsel vom Erben auf den Pächter, der durch beide zum Handelsregister anzumelden ist. Ist noch der Erblasser im Register eingetragen, muss der Erbe zugleich seine Gesamtrechtsnachfolge anmelden.
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Will der Pächter die Firma fortführen, muss der Erbe zustimmen. Die handelsrechtliche Haftung kann der Pächter durch einen haftungsbeschränkenden Zusatz nach § 25 Abs. 2 HGB vermeiden. Die Firmenfortführung durch den Pächter hat allerdings die Folge, dass der Erbe für Altverbindlichkeiten des Erblassers auch handelsrechtlich und nicht nur bürgerlich-rechtlich haftet. Die noch h.M. verlangt eine echte Einstellung des Betriebs, ein Wechsel des Unternehmensträgers wie bei einer Verpachtung reicht nicht aus (vgl. hierzu und den Haftungsvermeidungsmöglichkeiten näher Rn. 14).
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Formulierungsbeispiel:[69]
Der Pächter ist verpflichtet, das in der Anlage näher beschriebene Unternehmen im derzeit bestehenden Umfang fortzuführen und zu erhalten. Abweichungen und Erweiterungen bedürfen der Zustimmung des Verpächters. Der wirtschaftliche Charakter des Unternehmens darf nicht geändert werden. Der Pächter hat die wesentlichen Betriebsgrundlagen zu erhalten und einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entsprechend nach den Maßstäben der ertragsteuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten zu ersetzen. Die ersatzweise angeschafften Gegenstände werden Eigentum des Verpächters. Der Verpächter ist berechtigt/verpflichtet, Neuanschaffungen, die nicht als Ersatzbeschaffungen anzusehen sind, am Ende der Pachtzeit zum Schätzwert zu übernehmen. Der Pächter tritt in alle bestehenden Arbeitsverträge ein.
aa) Form letztwilliger Verfügungen
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Der Unternehmer kann seinen letzten Willen in einer einseitigen (Testament, §§ 2231 ff. BGB) oder zweiseitigen (gemeinschaftliches Testament, §§ 2265 ff. BGB, § 10 Abs. 4 LPartG oder Erbvertrag, §§ 2274 ff. BGB) Verfügung von Todes wegen niederlegen. Regelmäßig kann einem Unternehmer die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags nicht angeraten werden. Gerade ein Unternehmer ist angewiesen, auf veränderte persönliche, wirtschaftliche oder steuerliche Umstände angemessen reagieren zu können.[70] Sollte sich der Unternehmer gleichwohl für eine Bindungswirkung entscheiden, ist die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder Abänderungsvorbehalts geradezu zwingend.
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Formulierungsbeispiel Rücktrittsrecht (Erbvertrag):
Ein jeder von uns behält sich den jederzeitigen beliebigen Rücktritt vor mit der Maßgabe, dass bei Ausübung des Rücktritts auch die Verfügung des Erbvertragspartners zugunsten des Zurücktretenden außer Kraft tritt, so dass insgesamt gesetzliche Erbfolge eintritt, wenn keine neue Verfügung von Todes wegen errichtet wird.
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Formulierungsbeispiel Abänderungsrecht:
Der länger lebende von uns ist nach dem Tod des Erstversterbenden von uns berechtigt, die СКАЧАТЬ