Название: Kapitalmarkt Compliance
Автор: Karl Richter
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811447035
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D. Halbjahresfinanzbericht
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Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Aktien oder Schuldtitel im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 WpHG begibt, ist verpflichtet, für die ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres einen Halbjahresfinanzbericht zu erstellen.[146]
I. Normadressaten und konkretisierende Bestimmungen
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Der Normadressatenkreis ist durch die Beschränkung auf Unternehmen, die als Inlandsemittent Aktien oder Schuldtitel im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 WpHG begeben, zum Teil enger als im Rahmen der Vorschriften zur Jahresfinanzberichtserstattung sowie zum Teil weiter mangels eines Ausnahmebereiches für Unternehmen, die nach den handelsrechtlichen Vorschriften zur Offenlegung der in den Jahresfinanzbericht aufzunehmenden Rechnungslegungsunterlagen verpflichtet sind.
1. Vorschriften des WpHG
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Die Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung eines Halbjahresfinanzberichts erfasst nur Unternehmen, die als Inlandsemittenten Aktien oder Schuldtitel im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 WpHG begeben. Emittenten von Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG unterfallen daher nicht der Pflicht zur Erstellung und Offenlegung eines Halbjahresfinanzberichts. Hierunter fallen auch Emittenten von Zertifikaten, die Aktien vertreten.[147] Hingegen bleiben Emittenten von Zertifikaten, die Schuldtitel vertreten, nach dem Wortlaut von § 115 Abs. 1 S. 1 WpHG (§ 37w Abs. 1 S. 1 WpHG a.F.) von der Verpflichtung erfasst.
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Von der Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung eines Halbjahresfinanzberichts ausgenommen sind darüber hinaus Schuldtitel, die ein zumindest bedingtes Recht auf den Erwerb von Wertpapieren nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 WpHG begründen.[148]
2. Vorschriften des HGB
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Das HGB enthält keine Regelungen, die Unternehmen zur Erstellung und Veröffentlichung von Zwischenabschlüssen und Zwischenlageberichten verpflichten würden. Somit war die Schaffung eines § 114 Abs. 1 S. 1 HS 2 WpHG (§ 37v Abs. 1 S. 1 HS 2 WpHG a.F.) entsprechenden Ausnahmebereiches entbehrlich. Normadressaten von § 115 WpHG (§ 37w WpHG a.F.) sind daher grundsätzlich auch den handelsrechtlichen Vorschriften unterfallende Kapitalgesellschaften, soweit sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen.
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Zur Anpassung der deutschen Zwischenberichterstattung an internationale Gepflogenheiten hat der Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) e.V. mit seinem Deutschen Rechnungslegungsstandard 16 (DRS 16) „Zwischenberichterstattung“ Grundsätze einer ordnungsgemäßen Zwischenberichterstattung aufgestellt. Der Standard konkretisiert die Anforderungen an Halbjahresfinanzberichterstattungen gem. §§ 114, 115 und 117 WpHG (§§ 37v, 37w und 37y WpHG a.F.).[149] Bei Beachtung des DRS 16 wird gem. § 342 Abs. 2 HGB die Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsgemäßer Konzernrechnungslegung vermutet, wobei dadurch keine Allgemeinverbindlichkeit oder Gesetzeskraft entsteht.[150] Die Verbindlichkeit gem. § 342 Abs. 2 HGB gilt grundsätzlich nur für in Deutschland zur Konzernbilanzierung verpflichtete Unternehmen. Die entsprechende Anwendung des Standards für die Zwischenberichterstattung nach den Bestimmungen des WpHG wird jedoch auch für andere Unternehmen empfohlen.[151] Es handelt sich hierbei um eine Klarstellung, die die mögliche Einschlägigkeit anderer Rechnungslegungsstandards unberührt lässt.[152]
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Der Standard ist bezogen auf die Tz. 15–33 nicht zu beachten, sofern ein Zwischenabschluss nach den in § 315e Abs. 1 HGB bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt wird.[153]
1. Gesellschaftsebene
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Auf Gesellschaftsebene hat der gem. § 115 WpHG (§ 37w WpHG a.F.) zu erstellende und zu veröffentlichende Halbjahresfinanzbericht mindestens
– | einen verkürzten Abschluss (mindestens bestehend aus einer verkürzten Bilanz, einer verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung und einem Anhang)[154], |
– | einen Zwischenlagebericht und |
– | eine den Vorgaben des § 264 Abs. 2 S. 3, § 289 Abs. 1 S. 5 HGB entsprechende Erklärung (sog. Bilanzeid) |
zu enthalten.[155]
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Soweit die Halbjahresberichtserstattung nach IFRS vorzunehmen ist,[156] haben
– | der Zwischenbericht nach IAS 34.6 neben den oben genannten Bestandteilen ergänzend mindestens – eine verkürzte Eigenkapitalveränderungsrechnung, – eine verkürzte Kapitalflussrechnung |
sowie
– | die Anhangsangaben nach IAS 34.16 A (g) Segmentinformationen |
zu enthalten.
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Die verkürzte Bilanz ist auf den Stichtag des Halbjahresfinanzberichts, also den letzten Tag des Berichtszeitraums,[157] aufzustellen. Da der Halbjahresfinanzbericht Vergleichszahlen enthalten muss, sind den Zahlen der verkürzten Bilanz die Daten zum Stichtag des letzten Geschäftsjahrs und den Zahlen der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung die des entsprechenden Berichtszeitraums des vorangegangenen Geschäftsjahrs gegenüberzustellen.[158]
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Im Zwischenlagebericht sind mindestens die wichtigen Ereignisse des Berichtszeitraums im Unternehmen des Emittenten und ihre Auswirkungen auf den verkürzten Abschluss anzugeben sowie die wesentlichen Chancen und Risiken für die dem Berichtszeitraum folgenden sechs Monate des Geschäftsjahres zu beschreiben. Bei einem Unternehmen, das als Inlandsemittent Aktien begibt, sind darüber hinaus die wesentlichen Geschäfte des Emittenten mit nahestehenden Personen anzugeben, wobei diese Angaben statt dessen auch im Anhang des Halbjahresfinanzberichts gemacht werden können.[159]
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Der verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebericht können einer prüferischen Durchsicht durch einen Abschlussprüfer unterzogen werden. Möchte das betroffene Unternehmen das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen, ist für die prüferische Durchsicht § 115 Abs. 5 WpHG (§ 37w Abs. 5 WpHG a.F.) zu beachten:
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Danach sind die Vorschriften über die Bestellung eines Abschlussprüfers auf die prüferische Durchsicht entsprechend СКАЧАТЬ