Название: Kapitalmarkt Compliance
Автор: Karl Richter
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811447035
isbn:
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Der Konzernabschluss kann um eine Segmentberichterstattung erweitert werden.[75]
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Emittenten, die als Mutterunternehmen einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 7 WpÜG durch von ihnen ausgegebene stimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen, haben bestimmte Angaben in den Konzernlagebericht aufzunehmen, die für einen potentiellen Bieter bei seiner Entscheidung über die Abgabe eines Übernahmeangebots relevant sein könnten (übernahmeorientierte Informationsverpflichtungen/übernahmerechtliche Angaben);[76] die Angaben gem. § 315a Abs. 1 Nr. 1, 3 und 9 können unterbleiben, wenn sie im Konzernanhang darzustellen sind. Dann ist im Konzernlagebericht darauf zu verweisen.[77] Ist der Emittent eine börsennotierte Aktiengesellschaft, hat der Vorstand darüber hinaus einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 315a Abs. 1 HGB zu erstellen, der alsbald nach der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft und während der Hauptversammlung schriftlich oder anderweitig optisch wahrnehmbar zugänglich zu machen ist.[78] Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften i.S.v. § 264d HGB,[79] die Mutterunternehmen sind und spezielle Größenschwellen übersteigen,[80] haben ihren Konzernlagebericht unter bestimmten Voraussetzungen zudem um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung zu erweitern.[81]
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Im Sinne der IAS-Verordnung[82] kapitalmarktorientierte Gesellschaften[83] haben ihre konsolidierten Abschlüsse grundsätzlich im Einklang mit der IAS-Verordnung aufzustellen (IFRS-Konzernabschluss). Kapitalmarktorientierte Unternehmen, die (auch) nach den handelsrechtlichen Vorschriften zur Erstellung und Offenlegung eines Konzernabschlusses verpflichtet wären, sind daher von den Vorschriften des HGB über den Konzernabschluss grundsätzlich befreit.[84] Jedoch gelten für sie die Vorschriften der §§ 290–293 HGB über die Aufstellungspflicht, die allgemeinen Vorschriften zur Verwendung der deutschen Sprache und des Euro (§ 244 HGB) sowie zur Unterzeichnungspflicht (§ 245 HGB), einige Regelungen über den Konzernanhang in §§ 313 und 314 HGB sowie die Vorschrift des § 315 HGB (Konzernlagebericht) weiter.[85]
a) Frist zur Offenlegung
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Für den handelsrechtlichen Vorschriften unterfallende kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften i.S.v. § 264d HGB[86] beträgt die Frist zur „Offenlegung“ ebenfalls längstens vier Monate.[87] Grundsätzlich ist der Jahresabschluss aber unverzüglich[88] nach seiner Vorlage an die Gesellschafter beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen.[89]
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Die von zwölf auf vier Monate verkürzte Frist gilt auch für die Unterlagen der Konzernrechnungslegung.[90]
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Wird lediglich ein Kapitalmarkt in einem Drittland in Anspruch genommen, bleibt es hingegen bei der Regelfrist[91] von einem Jahr. Zudem ist die kurze, vier-monatige Höchstfrist auf solche Kapitalgesellschaften nicht anzuwenden, die ausschließlich zum Handel an einem organisierten Mark zugelassene Schuldtitel im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 WpHG mit einer Mindeststückelung von 100 000 EUR oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begeben.[92]
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Gem. Ziff. 7.1.2 S. 3 DCGK[93] sollen deutsche börsennotierte[94] Gesellschaften den Jahresfinanzbericht innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Geschäftsjahres öffentlich zugänglich machen.
b) Inhalt und Sprache der Offenlegung
aa) Gesellschaftsebene
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Die Offenlegungspflicht für den handelsrechtlichen Vorschriften unterfallende Gesellschaften geht weiter als für die vom Anwendungsbereich des § 114 Abs. 1 S. 1 WpHG (§ 37v Abs. 1 S. 1 WpHG a.F.) umfassten Unternehmen. Da kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften i.S.v. § 264d HGB[95] immer als große Kapitalgesellschaften i.S.v. § 267 Abs. 3 HGB gelten,[96] finden auf sie die Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften i.S.v. § 267 Abs. 1 HGB und Kleinstkapitalgesellschaften i.S.v. § 267a HGB[97] sowie die Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften i.S.v. § 267 Abs. 2 HGB[98] auch dann keine Anwendung, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Im Regelfall sind Gegenstand der Offenlegung (die Aufzählung ist insoweit abschließend[99]) daher:[100]
– | der Jahresabschluss mit dem sog. Bilanzeid;[101] |
– | der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über die Versagung des Abschlussprüfers,[102] sofern die Gesellschaft der gesetzlichen Pflichtprüfung unterliegt;[103] |
– | der Lagebericht[104] mit dem sog. Bilanzeid,[105] |
– | der Bericht des Aufsichtsrats (dies gilt auch für den Bericht eines fakultativen Aufsichtsrats soweit die Prüfungspflicht entsprechend §§ 170, 171 AktG besteht);[106] |
– | der Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses, wenn im Jahresabschluss lediglich der Ergebnisverwendungsvorschlag enthalten ist;[107] |
– | die Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Kodex nach § 161 AktG für börsennotierte Gesellschaften; |
– | etwaige Änderungen des Jahresabschlusses; |
– | etwaige Änderungen des Lageberichts.[108] |
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Die Offenlegung hat in deutscher Sprache zu erfolgen.[109]
bb) Konzernebene
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Auf Konzernebene umfasst die ebenfalls in deutscher Sprache vorzunehmende Offenlegungspflicht[110]
– | den Konzernabschluss[111] mit dem sog. Bilanzeid;[112] |
– | den Konzernlagebericht[113] mit dem sog. Bilanzeid;[114] |
– | den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über die Versagung des Abschlussprüfers;[115] |
– | den Bericht des Aufsichtsrats, aus dem sich die Billigung des Konzernabschlusses ergeben muss; |
– | etwaige Änderungen des Konzernabschlusses; |
– | etwaige Änderungen des Lageberichts. |
c) Art und Weise der Offenlegung
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