Название: Kapitalmarkt Compliance
Автор: Karl Richter
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811447035
isbn:
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Die gesetzlichen Vertreter von den handelsrechtlichen Vorschriften unterfallenden Kapitalgesellschaften haben für ihre Gesellschaft die offenzulegenden Unterlagen[116] zunächst beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers[117] elektronisch einzureichen. Zusätzlich können die Unterlagen – als freiwillige Erweiterung der obligatorisch einzureichenden Dokumente – in jeder Amtssprache eines Mitgliedstaats der EU eingereicht werden,[118] wobei auf Übersetzungen in geeigneter Form[119] hinzuweisen ist. Die Übersetzungen sind elektronisch in gleicher Weise zugänglich zu machen wie die Pflichtunterlagen.[120]
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Die Rechnungslegungsunterlagen sind in einer Form einzureichen, die ihre Bekanntmachung im Bundesanzeiger ermöglicht.[121] Einzelheiten sind auf der Publikationsplattform,[122] dort unter „Jahresabschlüsse Veröffentlichung – So geht‘s“ zusammengefasst.
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Darüber hinaus sind die Unterlagen jeweils unverzüglich[123] nach der Einreichung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen.[124] Der Differenzierung zwischen der Einreichung der Rechnungslegungsunterlagen auf der einen und der Veranlassung von deren Bekanntmachung auf der anderen Seite wird praktisch keine große Bedeutung beizumessen sein, da mit der Einreichung konkludent deren Bekanntmachung veranlasst sein wird.[125]
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Die Bekanntmachung im Bundesanzeiger hat die Übermittlung der von der Offenlegung umfassten Unterlagen zum Unternehmensregister zur Folge.[126] Insoweit braucht das offenlegungspflichtige Unternehmen selbst nichts zu veranlassen.
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Zweifelhaft erscheint, ob dem Ausnahmebereich von § 114 Abs. 1 S. 1 HS 2 WpHG (§ 37v Abs. 1 S. 1 HS 2 WpHG a.F.) unterfallende Unternehmen einen Teil der offenzulegenden Rechnungslegungsunterlagen, nämlich die in § 114 Abs. 2 WpHG (§ 37v Abs. 2 WpHG a.F.) genannten Dokumente, zusätzlich zur Offenlegung über den elektronischen Bundesanzeiger und das Unternehmensregister an anderer Stelle im Internet zu veröffentlichen haben.[127] Zwar wird eine entsprechende Verpflichtung überwiegend zutreffend abgelehnt.[128] Allerdings hat das OLG Frankfurt am Main eine entsprechende Verpflichtung explizit angenommen,[129] so dass eine ergänzende Offenlegung im Internet vorgenommen werden sollte.[130]
bb) Hinweisbekanntmachung und Mitteilung derselben
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Die Pflicht von den handelsrechtlichen Vorschriften unterfallenden Kapitalgesellschaften zur (zusätzlichen) Veröffentlichung der in § 114 Abs. 2 WpHG (§ 37v Abs. 2 WpHG a.F.) genannten Dokumente im Internet stützt das OLG Frankfurt am Main auf § 114 Abs. 1 S. 2 WpHG (§ 37v Abs. 1 S. 2 WpHG a.F.). Dementsprechend nimmt es gleichfalls eine Pflicht (auch) dieser Unternehmen zur Veröffentlichung einer Hinweisbekanntmachung an.[131] Dem sollte in der Praxis Rechnung getragen werden.[132]
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Da die in § 114 Abs. 1 S. 3 WpHG (§ 37v Abs. 1 S. 3 WpHG a.F.) geregelten Pflichten zur Mitteilung der Hinweisbekanntmachung an die BaFin und deren Übermittlung an das Unternehmensregister an § 114 Abs. 1 S. 2 WpHG (§ 37v Abs. 1 S. 2 WpHG a.F.) anknüpfen, sollten dem (auch) die den handelsrechtlichen Vorschriften unterfallenden Kapitalgesellschaften nachkommen.[133]
cc) Dauer der Verfügbarkeit/Bekanntmachungsänderungsmitteilung
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Nachdem es sich im Lichte der bislang ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung in der Praxis auch für die den handelsrechtlichen Vorschriften unterfallenden Kapitalgesellschaften empfiehlt, die relevanten Rechnungsunterlagen zusätzlich zu ihrer Verfügbarkeit im Unternehmensregister im Internet öffentlich zugänglich zu halten, sollte auch dies für einen Zeitraum von zehn Jahren sichergestellt werden.
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Vor diesem Hintergrund erscheint es gleichermaßen empfehlenswert, eine Änderung der in der Hinweisbekanntmachung ausgewiesenen Zugangsmodalitäten ebenfalls durch eine entsprechende Mitteilung (Bekanntmachungsänderungsmitteilung) bekannt zu machen.[134]
III. Gesellschaften, deren Aktien oder aktienvertretenden Zertifikate im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind
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Unternehmen, deren Aktien oder aktienvertretenden Zertifikate im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind, müssen für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresfinanzbericht nach den Vorgaben des § 114 Abs. 2 und 3 WpHG (§ 37v Abs. 2 und 3 WpHG a.F.) oder – falls sie verpflichtet sind, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen – nach den Vorgaben des § 117 Nr. 1 WpHG (§ 37y Nr. 1 WpHG a.F.) erstellen.[135] Ist der Emittent nur einzelabschlusspflichtig, muss nach dem Verweis der Börsenordnung FWB auf § 114 Abs. 2 WpHG (§ 37v Abs. 2 WpHG a.F.) bei Emittenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der nach dem nationalen Recht des Sitzstaates des Unternehmens sowie bei Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat grundsätzlich der nach den Vorgaben des HGB aufgestellte und geprüfte Einzelabschluss und Lagebericht übermittelt werden.[136] Denn im Sinne der IAS-Verordnung kapitalmarktorientierte Gesellschaften haben lediglich ihre konsolidierten Abschlüsse im Einklang mit der IAS-Verordnung aufzustellen (IFRS-Konzernabschlüsse).[137] Anstelle des nach dem nationalen Recht des Sitzstaates aufgestellten Jahresabschlusses können den handelsrechtlichen Vorschriften unterfallende Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen alternativ auch einen nach den IFRS aufgestellten Einzelabschluss offenlegen.[138] Darüber hinaus ist es ihnen unbenommen, freiwillig einen IFRS-Einzelabschluss zu erstellen, selbst wenn sie verpflichtet sind, den nach dem nationalen Recht ihres Sitzstaates aufzustellenden Abschluss offen zu legen. Dem trägt die Frankfurter Wertpapierbörse Rechnung und akzeptiert anstelle des HGB-Einzelabschlusses auch die Übermittlung eines nach IFRS aufgestellten Einzelabschlusses, da im Sinne der Positionierung gegenüber internationalen Anlegern die Veröffentlichung eines IFRS-Einzelabschlusses sinnvoller als die eines „nur“ nach nationalem Recht aufgestellten Abschlusses sein kann. Dieser Entscheidung des Emittenten möchte die Frankfurter Wertpapierbörse ausdrücklich nicht im Wege stehen.[139]
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Der Jahresfinanzbericht muss danach in deutscher und englischer Sprache abgefasst sein. Emittenten mit Sitz im Ausland können den Jahresfinanzbericht ausschließlich in englischer Sprache abfassen.[140]
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Der Jahresfinanzbericht ist innerhalb von vier Monaten nach dem Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse in elektronischer Form[141] zu übermitteln.[142] Zu beachten ist, dass gem. Ziff. 7.1.2 S. 3 DCGK[143] die Frist zur Veröffentlichung des Konzernjahresabschlusses für deutsche börsennotierte[144] Gesellschaften 90 Tage beträgt, gerechnet vom Ende des letzten Geschäftsjahres.
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Die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse stellt den Jahresfinanzbericht dem Publikum elektronisch oder in anderer geeigneter Weise zur Verfügung.
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Gesetzliche Vorschriften über den Jahresfinanzbericht bleiben von den Bestimmungen der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse unberührt.[145]