Название: Kapitalmarkt Compliance
Автор: Karl Richter
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811447035
isbn:
115
Gem. Ziff. 6.2 DCGK[215] sollen deutsche börsennotierte[216] Gesellschaften im Rahmen der laufenden Öffentlichkeitsarbeit die Termine der wesentlichen wiederkehrenden Veröffentlichungen wie Geschäftsberichte und Zwischenfinanzberichte in einem sog. Finanzkalender mit ausreichendem Zeitvorlauf auf ihrer Internetseite publizieren.
II. Gesellschaften, deren Aktien oder aktienvertretende Zertifikate im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind
116
Der Emittent von Aktien oder der Emittent von vertretenen Aktien, die jeweils im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind, hat mit Aufnahme des Handels sowie fortlaufend zu Beginn jedes Geschäftsjahres für die Dauer mindestens des jeweiligen Geschäftsjahres einen Unternehmenskalender in deutscher und englischer Sprache zu erstellen und fortlaufend zu aktualisieren.[217] Dieser muss Angaben über die wesentlichen Termine des Emittenten der Aktien oder des Emittenten der vertretenen Aktien enthalten.[218] Die Börsenordnung FWB[219] führt als wesentliche Termine insbesondere die Hauptversammlung, die Pressekonferenzen und Analystenveranstaltungen auf. Darunter dürfte jedoch auch die gem. §§ 51 f. Börsenordnung FWB[220] vorzunehmende Finanzberichtserstattung der betroffenen Gesellschaft fallen.
117
Der Emittent der Aktien oder der Emittent der vertretenen Aktien ist verpflichtet, den Unternehmenskalender im Internet unter seiner Adresse zu veröffentlichen und der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse in elektronischer Form[221] zu übermitteln. Die Geschäftsführung stellt den Unternehmenskalender dem Publikum elektronisch oder in anderer geeigneter Weise zur Verfügung.[222]
2. Teil Emittenten-Compliance › 7. Kapitel Regelpublizität › G. Die Regelpublizität in der Insolvenz
G. Die Regelpublizität in der Insolvenz
118
In der Insolvenz wird die Regelpublizität hinsichtlich der handelsrechtlichen Rechnungslegung bei börsennotierten sowie bei kapitalmarktorientierten Aktiengesellschaften durch den Insolvenzverwalter wahrgenommen.[223] Für die darüber hinausgehenden, aus den wertpapierhandelsgesetzlichen Vorschriften folgenden etwaigen Pflichten zur Halbjahresfinanzberichtserstattung bleibt die Geschäftsleitung des betroffenen Unternehmens verantwortlich.[224] Die dafür erforderlichen Mittel hat der Insolvenzverwalter aus der Masse bereitzustellen.[225]
2. Teil Emittenten-Compliance › 7. Kapitel Regelpublizität › H. Überwachung/Sanktionierung von Verstößen gegen die Regelpublizitätspflichten
I. Überwachungsbehörden
119
Während die Überwachung der Einhaltung der handelsrechtlichen Regelpublizitätspflichten gem. §§ 334 Abs. 4, 335 Abs. 1 HGB regelmäßig in den Verantwortungsbereich des Bundesamtes der Justiz fällt, enthalten die §§ 114 ff. WpHG (§§ 37v ff. WpHG a.F.) keine Bestimmungen über die Überwachung der Einhaltung der wertpapierhandelsgesetzlichen Regelpublizitätspflichten. Diese fällt damit entsprechend den allgemeinen Vorschriften des WpHG grundsätzlich in die Zuständigkeit der BaFin.[226]
120
Die Bereichsausnahme des § 114 Abs. 1 S. 1 HS 2 WpHG (§ 37v Abs. 1 S. 1 HS 2 WpHG a.F.) hat das OLG Frankfurt zum Anlass genommen, die betroffenen Unternehmen[227] hinsichtlich der Offenlegung des Jahresfinanzberichts von der Überwachung der BaFin auszunehmen und diese der ausschließlichen Zuständigkeit des Bundesamtes der Justiz zuzuordnen.[228] Diese verdrängende Sonderzuständigkeit gilt allerdings nur hinsichtlich des Jahres- und des Konzernabschlusses, so dass die Durchsetzung der Erstellung und Veröffentlichung der übrigen Abschlüsse und Lageberichte der Finanzberichte sowie der übrigen Bestandteile des Jahres- und Konzernjahresfinanzberichts bei der BaFin verbleibt. [229]
121
Aufgrund der beschränkten Kompetenzen der BaFin im Rahmen des Enforcement – Verfahrens[230] finden die allgemeinen Befugnisse der BaFin jedoch auch im Anwendungsbereich der §§ 114, 117 Nr. 1 WpHG (§§ 37v, 37y Nr. 1 WpHG a.F.) ihre Grenzen, soweit die inhaltliche Fehlerhaftigkeit der Rechnungslegung betroffen ist.[231] Insoweit geht die Vorschrift des § 109 Abs. 2 WpHG (§ 37q Abs. 2 WpHG a.F.) vor, so dass die BaFin in diesen Fällen grundsätzlich auf die Anordnung der Bekanntmachung der Fehlerhaftigkeit beschränkt ist. Findet ein bestandskräftig festgestellter Fehler in Folgejahren erneut Eingang in die Rechnungslegung, kann dieser ohne Weiteres Gegenstand einer entsprechenden neuerlichen Fehlerfeststellung sein, während sich die Art der Fehlerkorrektur weiterhin alleine unter Heranziehung der insoweit für sie maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften ergibt.[232] Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit ist insoweit die behördliche Prüfung und nicht die Aufstellung des betroffenen Abschlusses.[233] Bei Fehlen eines öffentlichen Interesses an der Veröffentlichung der Fehlerfeststellung kann von einer Fehlerbekanntmachung ausnahmsweise abgesehen werden.[234] Ob eine einer Fehlerbekanntmachung zeitlich vorgelagerte Veröffentlichung eines Folgeabschlusses, der die notwendigen Korrekturen enthält und auf diese deutlich hinweist, die Relevanz der Veröffentlichung der Fehlerfeststellung hinsichtlich des vorausgegangenen Abschlusses und damit das diesbezügliche öffentliche Interesse relativieren kann, hat das OLG Frankfurt am Main bislang ausdrücklich offen gelassen.[235]
122
Eine von der BaFin angeordnete Prüfung der Rechnungslegung eines dem Enforcement-Verfahren unterfallenden Unternehmens kann trotz Wegfalls der Zulassung der Wertpapiere dieses Unternehmens zum Handel im organisierten Markt fortgesetzt werden, insbesondere dann, wenn Gegenstand der Prüfung ein Fehler ist, an dessen Bekanntmachung ein öffentliches Interesse besteht.[236]
II. Sanktionen
123
Verstöße gegen die wertpapierhandelsgesetzlichen Regelpublizitätspflichten stellen bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten dar.[237] Neben der Verhängung von Bußgeldern können durch die BaFin Zwangsmittel und vor allem Zwangsgelder eingesetzt[238] und die vorübergehende Untersagung oder Aussetzung des Handels angeordnet werden.[239]
124
Auch bestimmte Verstöße gegen die handelsrechtlichen Regelpublizitätspflichten stellen bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten dar.[240] Die Vorschrift des § 335 HGB sieht bei Nichterfüllung der Offenlegungspflichten ein eigenständiges Ordnungsgeldverfahren vor. Im Bereich der handelsrechtlichen Finanzberichtserstattung sind zudem die in den §§ 331–333 HGB geregelten Straftatbestände von Bedeutung.[241]
Anmerkungen
Vgl. etwa Schwark/Zimmer/Zimmer/Kruse § 15 WpHG Rn. 10; Assmann/Schneider/Assmann § 15 Rn. 2; Heidel/Fischer zu Cramburg/Royé § 15 WpHG Rn. 2; Kümpel/Wittig/Oulds 14. Teil, 7. Abschn. Rn. 14.232; Habersack/Mülbert/Schlitt/Götze/Wunderlich СКАЧАТЬ