Название: Kapitalmarkt Compliance
Автор: Karl Richter
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811447035
isbn:
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Gesetzliche Vorschriften über den Halbjahresfinanzbericht bleiben von den Bestimmungen der Börsenordnung FWB unberührt.[188]
2. Teil Emittenten-Compliance › 7. Kapitel Regelpublizität › E. Quartalsfinanzbericht
I. Keine Verpflichtung nach WpHG/Vorgaben für einen freiwilligen Quartalsfinanzbericht
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Eine Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung eines Quartalsfinanzberichts besteht nach den Bestimmungen des WpHG nicht. Möglich bleibt die freiwillige Erstellung und Veröffentlichung solcher Berichte.
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Bedeutung erlangt die Erstellung eines Quartalsfinanzberichts für Unternehmen, deren Wertpapiere im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind, durch die befreiende Wirkung im Verhältnis zur gem. § 53 Abs. 1 Börsenordnung FWB[189] verpflichtenden Erstellung einer sog. Quartalsmitteilung.[190] Diese Befreiung setzt allerdings voraus, dass der Quartalsfinanzbericht entsprechend den Vorgaben des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und 4 WpHG (§ 37w Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und 4 WpHG a.F.) erstellt wird.[191] Bei Emittenten, die verpflichtet sind, einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufzustellen, sind für die befreiende Wirkung die Vorgaben des § 117 Nr. 2 WpHG (§ 37y Nr. 2 WpHG a.F.) für den Quartalsfinanzbericht einzuhalten.[192] Diese Unternehmen müssen den Quartalsfinanzbericht mit allen seinen Bestandteilen daher für sich als Konzernmutterunternehmen und die Gesamtheit der einzubeziehenden Tochterunternehmen erstellen und veröffentlichen.[193]
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Dies bedeutet im Einzelnen Folgendes:
1. Inhalt sowie anzuwendende Rechnungslegungsstandards
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Zum Inhalt sowie zu den anzuwendenden Rechnungslegungsstandards gelten die Ausführungen zum Halbjahresfinanzbericht entsprechend.[194] Allerdings nimmt § 53 Abs. 6 Börsenordnung FWB[195] keinen Bezug auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 WpHG (§ 37w Abs. 2 Nr. 3 a.F.), so dass die Geschäftsleitung zum verkürzten Abschluss und zum Zwischenlagebericht des Quartalsfinanzberichts keine Versicherungen entsprechend § 264 Abs. 2 S. 3, § 289 Abs. 1 S. 5 HGB abzugeben hat.[196]
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Stichtage von Quartalsfinanzberichten sollten entsprechend der gängigen Praxis das Ende des ersten und das des dritten Quartals sein.
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Der verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebericht können einer vollständigen Prüfung oder prüferischen Durchsicht durch einen Abschlussprüfer unterzogen werden.[197] Dies steht den betroffenen Unternehmen selbst dann frei, wenn ihre Wertpapiere im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind.[198] Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, sind die diesbezüglichen Vorgaben für den Halbjahresfinanzbericht entsprechend zu beachten.[199] Insbesondere ist eine Bestellung des Abschlussprüfers entsprechend § 318 HGB erforderlich,[200] die in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fällt. Da der Verweis in § 115 Abs. 7 WpHG (§ 37w Abs. 7 WpHG a.F.) lediglich die Prüfung bzw. prüferische Durchsicht an sich umfasst, ist das Unternehmen nicht verpflichtet, im Quartalsfinanzbericht explizit anzugeben, wenn der verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebericht keiner Prüfung oder prüferischen Durchsicht unterzogen wurden.
2. Frist sowie Art und Weise der Veröffentlichung/Sprache
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Bezüglich der Frist sowie der Art und Weise der Veröffentlichung von befreienden Quartalsfinanzberichten verweist die Börsenordnung FWB ebenso wie bezüglich der Sprache auf die Bestimmungen für die Quartalsmitteilung.[201]
II. Quartalsmitteilung gemäß Börsenordnung FWB
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Unternehmen, deren Aktien oder aktienvertretende Zertifikate im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind, müssen zum Stichtag des ersten und des dritten Quartals eines jeden Geschäftsjahres jeweils eine sog. Quartalsmitteilung oder – falls sie verpflichtet sind, einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufzustellen – eine sog. Konzernquartalsmitteilung erstellen.[202] Die jeweilige Mitteilung hat Informationen über den jeweiligen Mitteilungszeitraum zu enthalten, wobei sich Informationen in der (Konzern-)Quartalsmitteilung zum Stichtag des dritten Quartals wahlweise auf den Zeitraum vom Beginn des Halbjahres bis zum Stichtag oder vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum Stichtag beziehen können.[203] Die Informationen haben die Beurteilung zu ermöglichen, wie sich die Geschäftstätigkeit des Unternehmens im jeweiligen Mitteilungszeitraum entwickelt hat.[204] Es sind die wesentlichen Ereignisse und Geschäfte des Mitteilungszeitraums im Unternehmen und ihre Auswirkungen auf die Finanzlage zu erläutern sowie die Finanzlage und das Geschäftsergebnis des Unternehmens im Mitteilungszeitraum zu beschreiben.[205] Kommt das Unternehmen aufgrund neuer Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass sich die im letzten Konzernlagebericht bzw. im letzten Zwischenlagebericht abgegebenen Prognosen und sonstige Aussagen zur voraussichtlichen Entwicklung des Unternehmens für das Geschäftsjahr wesentlich verändert haben, so ist hierüber in der Mitteilung zu berichten.[206] Dabei ist es ausreichend, wenn der Bericht die für die Beurteilung der voraussichtlichen Entwicklung aus Sicht des Unternehmens wesentlichen Prognosen und sonstigen Aussagen umfasst.[207]
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Die (Konzern-)Quartalsmitteilung muss in deutscher und englischer Sprache abgefasst sein. Emittenten mit Sitz im Ausland können sie ausschließlich in englischer Sprache abfassen.[208]
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Die Mitteilung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des jeweiligen Berichtszeitraums der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse in elektronischer Form[209] zu übermitteln.[210] Zu beachten ist, dass nach Ziff. 7.1.2 S. 3 DCGK[211] die Frist zur Veröffentlichung von unterjährigen Finanzinformationen für deutsche börsennotierte[212] Gesellschaften 45 Tage beträgt, gerechnet vom Ende des Berichtszeitraums.
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Die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse stellt die (Konzern-)Quartalsmitteilung dem Publikum elektronisch oder in anderer geeigneter Weise zur Verfügung.[213]
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Wird ein Quartalsfinanzbericht entsprechend den Vorgaben des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und 4 WpHG (§ 37w Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und 4 WpHG a.F.) oder des § 117 Nr. 2 WpHG (§ 37y Nr. 2 WpHG a.F.) analog erstellt, entfällt die Pflicht zur Erstellung einer Quartalsmitteilung.[214]
2. Teil Emittenten-Compliance › 7. Kapitel Regelpublizität › F. Finanz-/Unternehmenskalender