Название: Kapitalmarkt Compliance
Автор: Karl Richter
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811447035
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Unternehmen, die ihren Sitz in einem Drittstaat haben und als Inlandsemittenten Wertpapiere begeben, kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) von den Anforderungen der §§ 114, 115 und 117 WpHG (§§ 37v, 37w und 37y WpHG a.F.) ausnehmen, soweit diese Emittenten gleichwertigen Regeln eines Drittstaats unterliegen oder sich solchen Regeln unterwerfen. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit der TranspRLDV von seiner in § 118 Abs. 4 S. 5 WpHG (§ 37z Abs. 4 s. 5 WpHG a.F) geregelten Befugnis Gebrauch gemacht und mit den §§ 12-17 TranspRLDV nähere Bestimmungen über die Gleichwertigkeit von Regeln eines Drittstaats und die Freistellung von Unternehmen nach § 118 Abs. 4 S. 1 WpHG (§ 37z Abs. 4 S. 1 WpHG a.F.) erlassen.
2. Teil Emittenten-Compliance › 7. Kapitel Regelpublizität › B. Verhältnis zur Ad-hoc-Publizität
B. Verhältnis zur Ad-hoc-Publizität
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In der Praxis ergänzen sich Ad-hoc-Publizität und Regelpublizität.[7] Handelt es sich bei in der Finanzberichtserstattung dargestellten Geschäftsvorfällen um Insiderinformationen,[8] lösen diese daher schon vor der Veröffentlichung im Rahmen der Regelpublizität grundsätzlich die Ad-hoc-Publizitätspflicht aus.[9] Gegebenenfalls kann aber, wenn die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 4 MAR vorliegen, bei Abwägung der Emittenteninteressen mit denen des Kapitalmarktes die Ad-hoc-Veröffentlichung bis zu dem Zeitpunkt aufgeschoben werden, in dem nach dem Finanzkalender des Emittenten die Regelberichterstattung vorgesehen ist.[10]
2. Teil Emittenten-Compliance › 7. Kapitel Regelpublizität › C. Jahresfinanzbericht
C. Jahresfinanzbericht
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Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresfinanzbericht zu erstellen.[11]
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Eine Ausnahme besteht für Kapitalgesellschaften, die in den Anwendungsbereich von § 325 HGB fallen und damit bereits nach den handelsrechtlichen Vorschriften zur Offenlegung der in den Jahresfinanzbericht aufzunehmenden Rechnungslegungsunterlagen verpflichtet sind.[12] Dies betrifft insbesondere alle Kapitalgesellschaften, die ihren Satzungssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, und damit die große Mehrzahl aller betroffenen Gesellschaften.[13] Damit soll eine Doppelbelastung der betroffenen Unternehmen vermieden werden.[14]
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Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen gelten z.T. Modifikationen.[15]
a) Gesellschaftsebene
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Auf Gesellschaftsebene hat der zu erstellende und zu veröffentlichende Jahresfinanzbericht mindestens
– | den Jahresabschluss, |
– | den Lagebericht, |
– | eine den Vorgaben des §§ 264 Abs. 2 S. 3, 289 Abs. 1 S. 5 HGB entsprechende Erklärung (sog. Bilanzeid) und |
– | eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer gem. § 134 Abs. 2a Wirtschaftsprüferordnung über die Eintragung des Abschlussprüfers oder eine Bestätigung der Wirtschaftsprüferkammer gem. § 134 Abs. 4 S. 8 der Wirtschaftsprüferordnung über die Befreiung von der Eintragungspflicht |
zu enthalten.[16] Dabei müssen der Jahresabschluss sowie der Lagebericht im Falle eines Unternehmens, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, gem. dem nationalen Recht des Sitzstaats des Unternehmens bzw. im Falle eines Unternehmens, das seinen Sitz in einem Drittstaat hat, nach den Vorgaben des HGB aufgestellt und geprüft worden und der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung versehen sein.[17]
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Es gelten demnach (nur) für Unternehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, die Rechnungslegungsstandards gemäß dem nationalen Recht des Sitzstaats des betroffenen Unternehmens. Da im Sinne der IAS-Verordnung[18] kapitalmarktorientierte Gesellschaften[19] ihre konsolidierten Abschlüsse grundsätzlich im Einklang mit der IAS-Verordnung aufzustellen haben (IFRS-Konzernabschlüsse),[20] ist es in der Praxis nur für nicht konsolidierende Emittenten möglich, vollständig auf eine Bilanzierung nach IFRS zu verzichten. Dies gilt – entgegen weit verbreiteter Auffassung – auch im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse.[21]
b) Konzernebene
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Der Jahresfinanzbericht von Emittenten, die als Konzernmutterunternehmen verpflichtet sind, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, hat ergänzend zu den unter vorstehendem lit. a) genannten Unterlagen
– | den geprüften, im Einklang mit der IAS-Verordnung,[22] d.h. nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) aufgestellten Konzernabschluss,[23] |
– | den Konzernlagebericht, |
– | eine den Vorgaben des §§ 297 Abs. 2 S. 4, 315 Abs. 1 S. 6 HGB entsprechende Erklärung (sog. Bilanzeid) sowie |
– | eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer gem. § 134 Abs. 2a Wirtschaftsprüferordnung über die Eintragung des Abschlussprüfers oder eine Bestätigung der Wirtschaftsprüferkammer gem. § 134 Abs. 4 S. 8 der Wirtschaftsprüferordnung über die Befreiung von der Eintragungspflicht |
zu enthalten.[24]
18
Gem. IAS 1.10 umfasst ein vollständiger IFRS-Konzernabschluss
– | die Konzernbilanz, |
– | die Konzern-GuV (statement of comprehensive income), |
– | die Konzernkapitalflussrechnung, |
– | die Konzern-Eigenkapitalveränderungsrechnung, |
– |
den
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