Название: Kapitalmarkt Compliance
Автор: Karl Richter
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811447035
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2. Teil Emittenten-Compliance › 7. Kapitel Regelpublizität › A. Einleitung
A. Einleitung
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Als Regelpublizität werden die in den §§ 114 ff. WpHG (§§ 37v ff. WpGH a.F.) enthaltenen Publizitätspflichten bezeichnet.[1]
I. Adressaten der Regelberichtserstattungspflichten
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Gem. §§ 114 ff. WpHG (§§ 37v ff. WpHG a.F.) müssen Unternehmen, die als Inlandsemittenten Aktien begeben, Jahresfinanzberichte (§ 114 WpHG; § 37v WpHG a.F.) und Halbjahresfinanzberichte (§ 115 WpHG; § 37w WpHG a.F.) sowie gegebenenfalls einen Konzernabschluss erstellen und veröffentlichen.
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Die Regelberichtserstattungspflichten für Unternehmen, die als Inlandsemittenten andere Wertpapiere begeben, sind hingegen eingeschränkt:
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Insoweit entfällt die Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung von Halbjahresfinanzberichten.
II. Begriff des „Inlandsemittenten“
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Der Begriff „Inlandsemittent“[2] umfasst
– | Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist,[3] wobei solche Emittenten ausgenommen sind, deren Wertpapiere nur in einem anderen EU/EWR-Staat, nicht aber in Deutschland zum Handel zugelassen sind, soweit sie Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten unterliegen, die mit denen in Deutschland vergleichbar sind, sowie |
– | Emittenten, für die nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern ein anderer Mitgliedsstaat der EU oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum der Herkunftsstaat ist, deren Wertpapiere aber nur im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.[4] |
III. Ausnahmen
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Die Bestimmung des § 118 WpHG (§ 37z WpHG a.F.) enthält eine Reihe von Ausnahmen, die sich im Wesentlichen wie folgt darstellen:
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Gem. § 118 WpHG (§ 37z Abs. 1 WpHG a.F.) sind die §§ 114, 115 und 117 WpHG (§§ 37v, 37w und 37y WpHG a.F.) nicht anzuwenden auf Unternehmen, die ausschließlich
– | zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von EUR 100 000 oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begeben |
oder
– | noch ausstehende, bereits vor dem 31.12.2010 zum Handel an einem organisierten Markt im Inland oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR oder dem am Ausgabebetrag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begeben haben. |
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Die beiden vorbezeichneten Ausnahmen sind allerdings auf Emittenten von Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG nicht anzuwenden.
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Die Vorschrift des § 115 WpHG (§ 37w WpHG a.F.) findet darüber hinaus keine Anwendung auf
– | Kreditinstitute, die als Inlandsemittenten Wertpapiere begeben, wenn ihre Aktien nicht an einem organisierten Markt zugelassen sind und sie dauernd oder wiederholt ausschließlich Schuldtitel begeben haben, deren Gesamtnennbetrag EUR 100 Mio. nicht erreicht und für die kein Prospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz veröffentlicht wurde[5], |
sowie
– |
Unternehmen, die als Inlandsemittenten
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