Название: Kapitalmarkt Compliance
Автор: Karl Richter
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811447035
isbn:
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Als eigene Aktien im Sinne dieser Regelung gelten nicht nur solche Aktien, die der Inlandsemittent unmittelbar hält, sondern auch solche, die über eine im eigenen Namen, aber für Rechnung des Emittenten handelnde Person gehalten werden. § 40 Abs. 1 S. 2 WpHG erfasst auch solche Aktien, die ein vom Emittenten abhängiges oder im Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen hält und die deshalb im aktienrechtlichen Sinne nach § 71d AktG als eigene Aktien gelten. Der Emittent hat auch in diesem Fall lediglich eine Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1 S. 2 WpHG vorzunehmen, eine Mitteilungspflicht des Tochterunternehmens nach § 33 WpHG entfällt.[335]
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Im Übrigen findet § 40 Abs. 1 S. 2 WpHG auf die weitere Zurechnungstatbestände des § 34 WpHG keine Anwendung.[336]
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Für die Veröffentlichungspflichten spielt keine Rolle, ob der Erwerb eigener Aktien aktienrechtlich nach §§ 71 ff. AktG zulässig war.[337]
a) Übermittlung an das Unternehmensregister
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Gem. § 40 Abs. 1 S. 1 HS 2 WpHG hat der Inlandsemittent die veröffentlichungspflichtigen Informationen – zusätzlich zur Veröffentlichung – unverzüglich dem Unternehmensregister i.S.v. § 8b HGB zur Speicherung zu übermitteln. Die Übermittlung zur Speicherung darf jedoch nicht vor der Veröffentlichung erfolgen. Die Pflicht zur Übermittlung ergibt sich bereits aus § 8b Abs. 2 Nr. 9, Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB; § 40 Abs. 1 S. 1 HS 2 WpHG hat daher lediglich im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben eigenständige Bedeutung.[338]
b) Mitteilung gegenüber der BaFin
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Gleichzeitig mit der Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1 S. 1 und 2 WpHG hat der Emittent diese nach § 40 Abs. 2 WpHG der BaFin mitzuteilen. Dem Erfordernis der Gleichzeitigkeit wird genügt, wenn der Inlandsemittent die Mitteilung spätestens im unmittelbaren Anschluss an die Veröffentlichung vornimmt.[339]
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Es ist nicht mehr erforderlich, der BaFin einen Beleg über die tatsächlich erfolgte Veröffentlichung zukommen zu lassen. Die Mitteilung muss aber gem. § 21 i.V.m. § 3c WpAIV den Veröffentlichungstext, die Medien, an die der Veröffentlichungstext gesandt wurde, sowie den genauen Zeitpunkt der Versendung an die Medien enthalten.
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Die Mitteilung an die BaFin kann abweichend von der Mitteilung des Meldepflichtigen, die nur per Post oder per Telefax erfolgen kann, auch per E-Mail bewirkt werden. Die BaFin hat hierfür die E-Mail-Adresse [email protected] zur Verfügung gestellt.[340]
4. Korrekturveröffentlichungen
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War eine Mitteilung fehlerhaft und wurde eine Korrektur-Mitteilung abgegeben oder wurde eine richtige Mitteilung durch den Inlandsemittenten fehlerhaft veröffentlicht, so ist i.d.R. eine Korrekturveröffentlichung durch den Inlandsemittenten erforderlich. Dies gilt insbesondere bei Abweichungen von melderelevanten Angaben, zu denen etwa gehören: [341]
– | Datum der Schwellenberührung, |
– | prozentualer und absoluter Anteil an Stimmrechten, |
– | Namen der meldepflichtigen Person und |
– | Benennung des Zurechnungstatbestandes. |
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Für Korrekturveröffentlichungen kann ebenfalls das Standardformular der BaFin genutzt werden. Dort ist im ersten Textfeld „Korrektur Veröffentlichung vom [Datum]“ anzukreuzen und dabei das Datum der Veröffentlichung, die korrigiert wird, anzugeben da die fehlerhafte Veröffentlichung nicht aus dem Unternehmensregister gelöscht wird. Alsdann muss die Korrekturveröffentlichung den vollständigen und korrekten Veröffentlichungstext enthalten. Die Veröffentlichung lediglich der Einzel-Angabe, die korrigiert wird, genügt nicht. Umgekehrt muss im Veröffentlichungstext allerdings nicht hervorgehoben werden, welche konkrete Angabe korrigiert wird.[342]
1. Ad-hoc-Pflicht und Directors' Dealings
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Neben den Pflichten zur Mitteilung und Veröffentlichung bedeutender Stimmrechtsveränderungen enthalten weitere Rechtsvorschriften für Emittenten Pflichten zur Kapitalmarkttransparenz und -kommunikation. Zu nennen sind insbesondere die Pflicht zur Ad-hoc-Publizität nach Art. 17 MAR und die Pflicht zur Offenlegung von Directors' Dealings gem. Art. 19 MAR.
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Die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten aus §§ 33 ff. WpHG stellen keine der Ad-hoc-Publizität vorrangigen oder sie sogar ersetzende Transparenzvorschriften dar.[343] Eine früher vertretene Auffassung, wonach die §§ 33 WpHG die Pflicht zur Ad-hoc-Publizität verdrängen,[344] ist spätestens mit Inkrafttreten des zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes obsolet.[345] Damit muss der Emittent im Falle von Stimmrechtsmitteilungen jeweils zusätzlich prüfen, ob eine Insiderinformation vorliegt, die nach Art. 17 MAR ad hoc oder nach Art. 19 MAR als Directors' Dealings zu veröffentlichen ist.[346] Die Pflicht zur Publikation von Ad-hoc-Mitteilungen kann für den Emittenten oder – sofern er selbst der Ad-hoc-Publizitätspflicht unterliegt – für den Beteiligungserwerber oder -veräußerer neben der Pflicht zu Stimmrechtsmitteilungen bzw. zur Veröffentlichung von Stimmrechtsmitteilungen bestehen.
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Besonderes Augenmerk ist in diesem Zusammenhang darauf zu richten, dass der Geltungsbereich der Beteiligungstransparenzvorschriften nicht vollständig mit dem Anwendungsbereich der Regeln zur Ad-hoc-Publizität deckungsgleich ist. In der Praxis sind die meisten mitteilungspflichtigen Stimmrechtsveränderungen nicht gleichzeitig auch ad hoc bekannt zu geben.[347] Umgekehrt sind Beteiligungsveränderungen denkbar, die ad-hoc-publizitätspflichtig sind, ohne gleichzeitig aber die Voraussetzungen der §§ 33 ff. WpHG zu erfüllen, weil sie Auswirkungen rechtlicher oder tatsächlicher Art auf den Emittenten haben.[348]
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Denkbar sind auch Fälle, in denen die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten aus Art. 17 MAR und Art. 19 MAR kumulativ mit den Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten aus §§ 33 ff. WpHG entstehen, wenn beispielsweise ein Organmitglied mit seinen Wertpapiergeschäften eine der in § 33 Abs. 1 S. 1 WpHG genannten Schwellen berührt und zugleich das in Art. 19 Abs. 8 MAR festgesetzte Volumen überschreitet.[349] Ad-hoc-Relevanz erhält eine solche Transaktion beispielsweise, wenn sich ein prägendes Vorstandsmitglied (z.B. Vorstandsvorsitzender) endgültig auch durch den Verkauf seiner СКАЧАТЬ