Название: Kapitalmarkt Compliance
Автор: Karl Richter
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811447035
isbn:
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Außerdem kann die Satzung eines Emittenten mit Sitz im Inland gem. § 43 Abs. 3 WpHG vorsehen, dass Abs. 1 keine Anwendung findet. Die relevante Satzungsbestimmung muss sich auf sämtliche nach Abs. 1 erforderlichen Angaben beziehen.[311] Soweit der Emittent seinen Gründungssitz im Ausland hat, Herkunftsstaat jedoch die Bundesrepublik Deutschland ist, kann die Satzung entsprechend gestaltet werden.
2. Teil Emittenten-Compliance › 5. Kapitel Stimmrechtsmitteilungen › B. Pflichten des Emittenten
I. Veröffentlichungspflicht
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Um die kapitalmarktrechtliche Beteiligungstransparenz zu verwirklichen, enthält § 40 WpHG Publikationspflichten des Emittenten im Zusammenhang mit ihm zugegangenen Stimmrechtsmitteilungen, aber auch in Bezug auf eigene Aktien. Die Vorschrift sieht die Veröffentlichung von Stimmrechtsmitteilungen durch den Emittenten sowie die Übermittlung an das Unternehmensregister vor.
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Adressat der Veröffentlichungs- und Übermittlungspflicht ist ausschließlich der Inlandsemittent von Aktien im Sinne des § 2 Abs. 14 i.V.m. § 33 Abs. 3 WpHG. Dies sind:
– | Emittenten mit Sitz im Inland, deren Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat des EWR zum Handel zugelassen sind (mit Ausnahme von Emittenten, deren Aktien nicht im Inland, sondern lediglich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat des EWR zum Handel zugelassen sind), und |
– | Emittenten mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat des EWR, deren Aktien nur im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.[312] |
1. Veröffentlichung von Mitteilungen
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Der Inlandsemittent hat Informationen aus Stimmrechtsmitteilungen nach § 33 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und § 38 Abs. 1 S. 1 sowie § 40 Abs. 1 S. 1 WpHG oder nach entsprechenden Vorschriften anderer EU-Mitgliedsstaaten oder anderer EWR-Vertragsstaaten gem. § 39 Abs. 1 S. 1 WpHG zu veröffentlichen. Nimmt die Gesellschaft von Beteiligungsveränderungen auf sonstige Weise – also außerhalb von Stimmrechtsmitteilungen nach §§ 33 ff. WpHG – Kenntnis, löst dies die Veröffentlichungspflicht nach § 40 WpHG nicht aus.[313] Strittig ist, ob der Emittent berechtigt ist, eine Stimmrechtsveränderung, von der er auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, zu veröffentlichen.[314]
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Die Verpflichtung des Emittenten, eine Stimmrechtsmitteilung innerhalb der gesetzlichen Frist zu veröffentlichen, setzt voraus, dass die ihm zugegangene Mitteilung zur Veröffentlichung geeignet ist. Grundsätzlich müssen daher alle gesetzlichen Pflichtangaben enthalten sein. Unvollständige Mitteilungen sind nach h.M. zu veröffentlichen, wenn der Meldepflichtige innerhalb der Veröffentlichungsfrist die fehlende Pflichtangabe nachgetragen hat.[315] Strittig ist in diesem Zusammenhang, ob der Emittenten eine Informationsbeschaffungspflicht hat, den mitteilungspflichtigen Aktionär also anhalten muss, die fehlenden Informationen nachzumelden.[316]
a) Inhalt der Veröffentlichung
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Auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 40 Abs. 3 Nr. 1 WpHG wird näheres zur Art und Weise der Veröffentlichung in der WpAIV geregelt. Gem. § 19 WpAIV hat der Emittent den Inhalt der erhaltenen Meldung zu veröffentlichen und auch deren Format zu berücksichtigen. Mit anderen Worten ist das Meldeformular ohne Änderungen zu veröffentlichen. Dadurch soll ein maximaler Wiedererkennungswert von veröffentlichten Stimmrechtsmitteilungen gewährleistet und die Transparenz von gemeldeten Unternehmensbeteiligungen erhöht werden.[317]
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Abweichungen vom Mitteilungstext oder den Angaben aus dem Mitteilungsformular sind – abgesehen von offensichtlichen Schreibfehlern – nicht zulässig.[318] Der Emittent ist jedoch grundsätzlich gehalten, den Meldepflichtigen zur Ergänzung unvollständiger Mitteilungen anzuhalten.[319]
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Gehen dem Inlandsemittenten mehrere Stimmrechtsmitteilungen zu, so sind diese jeweils einzeln im jeweiligen Format und mit dem übersandten Inhalt zu veröffentlichen.
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Erläuternde Hinweise oder ergänzende Informationen im Veröffentlichungstext durch den Inlandsemittenten sind grundsätzlich unzulässig. Sollte der Emittenten solche Hinweise oder Informationen veröffentlichen wollen, muss er das Mittel seiner Website oder einer Pressemitteilung wählen.[320]
b) Art der Veröffentlichung
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Gem. § 20 i.V.m. § 3a Abs. 1 S. 1 WpAIV sind Stimmrechtsmitteilungen zur Veröffentlichung einem Medienbündel mit dem Ziel der aktiven europaweiten Verbreitung zuzuleiten. Bei der Übersendung an die Medien hat der Inlandsemittent folgende Angaben zu machen: [321]
– | Name und Anschrift des veröffentlichungspflichtigen Emittenten, |
– | Tag und Uhrzeit der Übersendung, |
– | Ziel, die Information als eine vorgeschriebene Information europaweit zu verbreiten, |
– | Schlagwort als Überschrift: – „Veröffentlichung einer Mitteilung gem. § 40 Abs. 1 S. 1 WpHG“ oder – „Veröffentlichung einer Mitteilung gem. § 40 Abs. 1 S. 2 WpHG (eigene Aktien)“. |
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Bei der Wahl der Medienarten, dem die Veröffentlichung zugeleitet wird, hat der Emittent nach der Gesetzesbegründung zu berücksichtigen:[322]
– | elektronisch betriebene Informationsverbreitungssysteme, |
– | Nachrichtenagenturen, |