Kapitalmarkt Compliance. Karl Richter
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Название: Kapitalmarkt Compliance

Автор: Karl Richter

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811447035

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СКАЧАТЬ wurde. Denn in diesen Fällen sind die entsprechenden Angaben bereits in der notwendigen Angebotsunterlage nach § 11 WpÜG enthalten. Die Mitteilungspflicht besteht außerdem gem. § 43 Abs. 1 S. 6 WpHG nicht für Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie ausländische Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften im Sinne der OGAW-Richtlinie,[309] sofern eine Anlagegrenze von 10 % oder weniger festgelegt worden ist. Eine Mitteilungspflicht besteht auch dann nicht, wenn eine Art. 57 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 der OGAW-Richtlinie entsprechende zulässige Ausnahme bei der Überschreitung von Anlagegrenzen vorliegt. Art. 56 Abs. 1 S. 1 der OGAW-Richtlinie wird durch § 210 Abs. 2 KAGB in diesem Sinne umgesetzt, sodass die hierunter fallenden Gesellschaften befreit sind. Art. 57 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 der OGAW-Richtlinie werden durch § 211 Abs. 1 und 2 KAGB umgesetzt, wonach die Gesellschaften auch bei kurzfristiger Überschreitung der Anlagegrenze von der Meldepflicht befreit sind.[310]

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      2. Teil Emittenten-Compliance5. Kapitel Stimmrechtsmitteilungen › B. Pflichten des Emittenten

B. Pflichten des Emittenten

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      Um die kapitalmarktrechtliche Beteiligungstransparenz zu verwirklichen, enthält § 40 WpHG Publikationspflichten des Emittenten im Zusammenhang mit ihm zugegangenen Stimmrechtsmitteilungen, aber auch in Bezug auf eigene Aktien. Die Vorschrift sieht die Veröffentlichung von Stimmrechtsmitteilungen durch den Emittenten sowie die Übermittlung an das Unternehmensregister vor.

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      Adressat der Veröffentlichungs- und Übermittlungspflicht ist ausschließlich der Inlandsemittent von Aktien im Sinne des § 2 Abs. 14 i.V.m. § 33 Abs. 3 WpHG. Dies sind:

Emittenten mit Sitz im Inland, deren Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat des EWR zum Handel zugelassen sind (mit Ausnahme von Emittenten, deren Aktien nicht im Inland, sondern lediglich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat des EWR zum Handel zugelassen sind), und

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      Gehen dem Inlandsemittenten mehrere Stimmrechtsmitteilungen zu, so sind diese jeweils einzeln im jeweiligen Format und mit dem übersandten Inhalt zu veröffentlichen.

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Name und Anschrift des veröffentlichungspflichtigen Emittenten,
Tag und Uhrzeit der Übersendung,
Ziel, die Information als eine vorgeschriebene Information europaweit zu verbreiten,
Schlagwort als Überschrift: – „Veröffentlichung einer Mitteilung gem. § 40 Abs. 1 S. 1 WpHG“ oder – „Veröffentlichung einer Mitteilung gem. § 40 Abs. 1 S. 2 WpHG (eigene Aktien)“.

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