Название: Kapitalmarkt Compliance
Автор: Karl Richter
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811447035
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Auch Verhaltensabstimmungen i.S.v. § 34 Abs. 2 S. 2 WpHG stellen in beiden Alternativen grundsätzlich Tatsachen im Sinne des Insiderrechtes dar.[350] Erwerben Aktionäre zeitlich nach einer nicht öffentlich bekannten Verständigung im Sinne der Zurechnungsvorschrift weitere Aktien des Emittenten oder Instrumente i.S.v. § 38 WpHG, kann deshalb u.U. ein Insidergeschäft i.S.v. Art. 8 MAR vorliegen.[351]
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Bei gleichzeitiger Anwendung mehrerer kapitalmarktrechtlicher Transparenzvorschriften ist sorgfältig auch der Zeitpunkt der Veröffentlichungspflicht zu prüfen: Sowohl die Regelungen zur Meldung bedeutender Stimmrechtsanteile als auch die Regelungen zur Meldung von Directors‘ Dealings knüpfen inzwischen weitestgehend einheitlich an den Abschluss des schuldrechtlichen Geschäfts an. Während § 33 Abs. 1 WpHG eine Meldefrist von vier Handelstagen ab (Kenntnis von der) Schwellenberührung vorsieht, ist für die Mitteilungspflicht nach Art. 19 MAR eine Frist von drei Geschäftstagen ab dem Datum des Geschäfts maßgeblich. Die Pflicht zur Ad-hoc-Publizität kann möglicherweise bereits zu einem noch früheren Zeitpunkt eintreten.
2. Publizitätspflichten in Bezug auf eigene Aktien
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Bei Aktienrückkaufprogrammen und Kursstabilisierungsmaßnahmen kann es neben einer Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1 S. 2 WpHG in Folge der Inanspruchnahme der sog. Safe-Harbour-Regelung in Art. 5 MAR zu weiteren Veröffentlichungen und Meldungen über den Bestand eigener Aktien kommen.[352] Diese ergeben sich insbesondere aus § 5 Abs. 1b und Abs. 3 MAR.
III. Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte
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Damit die nach §§ 33 ff. WpHG Meldepflichtigen ihren Stimmrechtsanteil berechnen können, ohne die hierfür benötigte Gesamtzahl der Stimmrechte selbst ermitteln zu müssen, haben Inlandsemittenten gem. § 41 Abs. 1 WpHG die (neue) Gesamtzahl der Stimmrechte im Falle einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten unter Angabe des konkreten Datums, an dem sich die Änderung vollzogen hat, unverzüglich zu veröffentlichen. Beispiele für Stimmrechtsveränderungen sind
– | Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen, |
– | Einzug von (eigenen) Aktien, |
– | das Aufleben von Stimmrechten bei Vorzugsaktien. |
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Basiert die Stimmrechtsveränderung allerdings auf der Ausgabe von Bezugsaktien (z.B. Bedienung von Aktienoptionen aus bedingtem Kapital), ist die Gesamtzahl der Stimmrechte nur im Zusammenhang mit einer ohnehin erforderlichen Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1 WpHG, spätestens jedoch am Ende des Kalendermonats, in dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen ist, zu veröffentlichen.
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Die Meldepflichtigen haben gem. § 17 Abs. 3 WpAIV die nach § 41 WpHG veröffentlichte Gesamtstimmrechtszahl zum Zwecke der Berechnung ihres Stimmrechtsanteils zugrunde zu legen.
1. Berechnung der Gesamtzahl der Stimmrechte
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Bei der Berechnung der Gesamtzahl der Stimmrechte sind sämtliche stimmberechtigten Aktien zu berücksichtigen. Hierzu gehören primär Stammaktien. Vorzugsaktien sind üblicherweise stimmrechtslos und damit für die Berechnung der Gesamtzahl der Stimmrechte nicht zu berücksichtigen. Nur wenn und solange die Stimmrechte in Folge ihres Auflebens nach § 140 Abs. 2 S. 1 AktG bestehen, sind sie in die Gesamtzahl der Stimmrechte einzurechnen.[353]
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Bei bedingtem Kapital kommt es mit Ausgabe der stimmberechtigten Aktien gem. § 200 AktG zu einer Erhöhung des Gesamtbestands der Stimmrechte; die Umtausch- und Bezugsrechte auf diese Aktien sind unbeachtlich.[354] Die Ausgabe von Bezugsaktien aus bedingtem Kapital und die damit verbundene Erhöhung des Grundkapitals gilt grundsätzlich erst mit Einbuchen im Depot des Bezugsberechtigten als erfolgt. Da dem Emittenten in der Regel das genaue Datum nicht bekannt ist, der Abrechnungszyklus üblicherweise aber zwei Börsentage beträgt, darf der Emittent aus Praktikabilitätsgründen bereits mit der Anweisung an sein beauftragtes Institut, die Bezugsaktien beim Berechtigtem einzubuchen, von der Erhöhung des Grundkapitals ausgehen.[355]
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Die Gesamtzahl der Stimmrechte wird abstrakt berechnet. Ausübungsbeschränkungen einzelner Aktionäre sind nicht zu beachten. Auch ist die Nichtausübung von Stimmrechten durch Aktionäre unbeachtlich. Gleiches gilt für Ausübungssperren bei eigenen Aktien gem. § 71b, 71d S. 4 AktG.[356] Auch Verbote der Stimmrechtsausübung nach § 136 AktG sowie Stimmrechtsverlust nach § 44 WpHG oder § 59 WpÜG sind unmaßgeblich für die Berechnung der Gesamtstimmrechtszahl.[357]
2. Veröffentlichung nach § 40 WpHG
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Im Falle von Stimmrechtsänderungen hat der Emittent die Gesamtzahl der Stimmrechte in der in § 40 Abs. 1 S. 1 WpHG, auch i.V.m. der WpAIV, vorgesehenen Weise zu veröffentlichen.[358] Gleichzeitig ist der BaFin entsprechend § 40 Abs. 2 WpHG i.V.m. der WpAIV die Veröffentlichung mitzuteilen.[359] Gem. § 41 S. 3 WpHG hat der Emittent die Information außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister i.S.v. § 8b HGB zur Speicherung zu übermitteln.[360]
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Für die Veröffentlichung kann das Standardformular der BaFin genutzt werden.[361] Die Veröffentlichung hat neben den Angaben zum Emittenten folgende Angaben zu enthalten:
– | Art der Kapitalmaßnahme (Ausgabe von Bezugsaktien oder sonstige Kapitalmaßnahme), |
– | Stand zum /Datum der Wirksamkeit und |
– | Höhe der Gesamtzahl der Stimmrechte. |
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Das Datum des Wirksamwerdens der Veränderung ist zwingend anzugeben. Dabei ist darauf zu achten, dass sich das Datum des Wirksamwerdens der Änderung nach den aktienrechtlichen Vorschriften richtet.[362] Das Datum der Wirksamkeit ist auch ausschlaggebend für die Frist der Veröffentlichung: Diese muss gem. § 40 Abs. 1 S. 1 WpHG unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Handelstagen nach der Änderung, erfolgen.[363] Ein Abwarten auf die Bekanntmachung im Handelsregister oder Benachrichtigung durch das Handelsregister über die Eintragung ist nicht zulässig.[364] Eine konstitutive Eintragung im Handelsregister ist aber selbstverständlich abzuwarten.[365]
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Die unverzügliche Veröffentlichungspflicht gilt gem. § 41 Abs. 2 WpHG nicht für die Ausgabe von Bezugsaktien, bei denen es im Laufe eines Kalendermonats zu einer Vielzahl von Änderungen der Gesamtzahl kommen kann. In diesem Fall hat die Veröffentlichung jeweils am Ende derjenigen Kalendermonate zu erfolgen, in denen sich die Gesamtzahl der Stimmrechte verändert. Als Ende des Kalendermonats ist grundsätzlich der letzte Kalendertag des Monats anzusehen. Eine Veröffentlichung erst am 1. oder 2. des folgenden Monats hält die BaFin daher für nicht mehr rechtzeitig.[366] Fällt der letzte Kalendertag des Monats auf einen Samstag, Sonntag oder bundeseinheitlichen СКАЧАТЬ