Название: Kapitalmarkt Compliance
Автор: Karl Richter
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811447035
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Nach dem von der BaFin vorgegebenen Mindeststandard muss ein angemessenes Medienbündel mindestens enthalten:
– | alle fünf in der Gesetzesbegründung genannten Medienarten, |
– | pro Medienart ein Medium. |
Davon muss mindestens ein Medium eine aktive europaweite Verbreitung ermöglichen können. Die einzelnen Medien müssen die Information außerdem zumindest auch in dem Land verbreiten können, in dem die Aktien des Emittenten börsenzugelassen sind.[323] Im Übrigen richten sich die Auswahl der Medienarten und die Anzahl der jeweiligen Medienart nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind insbesondere Zahl und Ort der Börsenzulassungen im europäischen In- und Ausland sowie die Aktionärsstruktur.[324]
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Der Emittent erfüllt seine Veröffentlichungspflicht mit der Weiterleitung der Informationen an die Medien. Eine weitergehende Pflicht zur Sicherstellung einer tatsächlichen Publikation in diesen Medien trifft den Emittenten nicht.[325] Gleichwohl hat der Emittent bei Zuleitung der zur Veröffentlichung bestimmten Mitteilung an die Medien gewisse Sorgfaltspflichten zu erfüllen, die gleichsam Voraussetzung für die befreiende Wirkung sind. Neben den inhaltlichen Anforderungen gehören hierzu in technischer Hinsicht gem. § 3a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WpAIV:
– | die sichere Identifizierbarkeit des Absenders, |
– | der hinreichende Schutz gegen unbefugte Zugriffe oder Veränderungen der Daten, |
– | die Vertraulichkeit und Sicherheit der Übersendung und |
– | die Möglichkeit, Übertragungsfehler oder -unterbrechungen unverzüglich zu beheben. |
Die BaFin sieht eine Übermittlung per Telefax an die Medien als grundsätzlich geeignet an, die vorgenannten technischen Kriterien zu erfüllen. Die Versendung unverschlüsselter E-Mails oder die Versendung von E-Mails über ungesicherte Verbindungen genügt demgegenüber nicht. Eine elektronische Übermittlung erfordert vielmehr weitere geeignete Maßnahmen zur sicheren Identifizierung des Absenders, zur sicheren Verbindung und Übertragung.[326]
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Gem. § 3a Abs. 4 WpAIV kann sich der Emittent der Hilfe eines Dritten bedienen, beispielsweise eines sog. Service Providers. Diese bieten z.T. sogar die Möglichkeit an, dass der Inlandsemittent über vorformulierte Eingabemasken den Veröffentlichungstext zusammenstellt. Bei der Einbindung solcher Service Provider bleibt der Emittent allerdings für die Erfüllung seiner Veröffentlichungspflichten verantwortlich.[327] Außerdem ist bei der Verwendung von Eingabemasken besondere Sorgfalt walten zu lassen, da diese angesichts der Vorgaben fehleranfällig sind, und zwar insbesondere bei komplizierten Mitteilungen (z.B. mehreren verschiedenen Zurechnungstatbeständen) oder bei der Veröffentlichung mehrerer Mitteilungen.[328]
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Noch nach Übermittlung des Veröffentlichungstextes an das Medienbündel muss der Emittent gem. § 3a Abs. 3 WpAIV sechs Jahre lang in der Lage sein, folgende Informationen auf Anforderung der BaFin zur Verfügung zu stellen:
– | Person, die die Mitteilung an die Medien gesandt hat, |
– | die für die Übersendung an die Medien verwandten Sicherheitsmaßnahmen, |
– | Tag und Uhrzeit der Übersendung an die Medien, |
– | das Mittel der Übersendung an die Medien und |
– | ggf. alle Daten zu einer Verzögerung der Veröffentlichung. |
c) Sprache der Veröffentlichung
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Die Sprache der Veröffentlichung bestimmt sich nach § 3b i.V.m. § 20 WpAIV:
Herkunftsstaat | Zulassung | Sprache |
---|---|---|
Bundesrepublik Deutschland | Inland | Deutsch |
Bundesrepublik Deutschland | Inland und EU/EWR | Deutsch oder Englisch und in einer vom anderen EU-/EWR-Staat akzeptierten Sprache oder Englisch[329] |
EU/EWR | Inland (§ 2 Abs. 14 Nr. 2 WpHG) | Deutsch oder Englisch (§ 3b Abs. 3 S. 1 WpAIV) |
Inland | EU-/EWR-Mitgliedsstaaten | Eine vom anderen EU-/EWR-Staat akzeptierten Sprache oder Englisch; zusätzlich ist Deutsch möglich (§ 3b Abs. 3 S. 2 WpAIV) |
EU-/EWR-Ausland | Englisch oder freiwillig Deutsch (§ 3b Abs. 1 WpAIV) |
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Abweichend von der allgemeinen Sprachregelung in § 3b WpAIV kann der Inlandsemittent eine Mitteilung, die in englischer Sprache erfolgt ist, gem. § 20 WpAIV auch ausschließlich in englischer Sprache veröffentlichen.
d) Veröffentlichungsfrist
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Die Veröffentlichung der dem Emittenten zugegangenen Stimmrechtsmitteilungen hat gem. § 40 Abs. 1 S. 1 WpHG unverzüglich, d.h. gem. § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen. Spätestens hat die Veröffentlichung jedoch drei Handelstage nach Zugang zu erfolgen. Die Frist bemisst sich nach § 47 WpHG und §§ 187, 188 BGB.[330] Sie beginnt daher mit dem Handelstag, der dem Tag des Zugangs nachfolgt; der Tag des Zugangs wird also nicht mitgerechnet.[331] Für die Berechnung der Veröffentlichungsfristen gelten als Handelstage gem. § 47 Abs. 1 WpHG alle Kalendertage, die nicht Sonnabende, Sonntage oder zumindest in einem Bundesland landeseinheitliche gesetzlich anerkannte Feiertage sind. Die BaFin hat zur Berechnung der First einen Kalender der Handelstage gem. § 47 WpHG eingestellt.[332]
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Die Pflicht zum unverzüglichen Handel macht deutlich, dass der maximale Erfüllungszeitraum für die Veröffentlichungspflicht nicht ausgeschöpft werden darf, wenn keine besonderen Umstände die Verzögerung rechtfertigen. Anders als bei der Frist zur Abgabe der Stimmrechtsmitteilung durch den Meldepflichtigen können daher Schwierigkeiten bei der Erfassung und rechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts ein Hinausschieben der Veröffentlichung durch den Emittenten nicht rechtfertigen. Nur dann, wenn Stimmrechtsmitteilungen offensichtliche Schreibfehler oder – nach sicherer Kenntnis des Emittenten – andere inhaltliche Fehler enthalten, kann er zunächst beim Meldepflichtigen oder der BaFin anregen, den Fehler zu korrigieren. Sofern keine berichtigte Mitteilung des Meldepflichtigen bei der Gesellschaft eingeht, ist die Veröffentlichung innerhalb des Erfüllungszeitraums gleichwohl vorzunehmen.[333]
2. Veröffentlichungspflichten bei eigenen Aktien
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Hält der Emittent eigene Aktien, so hat er keine Stimmrechtsmitteilung nach §§ 33 f. WpHG abzugeben. Im Hinblick auf die gewünschte Beteiligungstransparenz hat er gleichwohl gem. § 40 Abs. 1 S. 2 WpHG СКАЧАТЬ