Название: Kapitalmarkt Compliance
Автор: Karl Richter
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811447035
isbn:
219
Eine Veröffentlichungspflicht nach § 41 WpHG zum Ende des Monats der erstmaligen Zulassung der Aktien des Emittenten zum Handel besteht nicht. Der erstmaligen Zulassung von Aktien eines Emittenten an einem organisierten Markt (IPO) geht i.d.R. eine Kapitalerhöhung voraus. Üblicherweise findet die Änderung der Gesamtzahl der Stimmrechte in solchen Fällen vor der erstmaligen Zulassung der Aktien statt und damit vor dem Zeitpunkt, zu dem die Pflichten der §§ 33 ff. WpHG entstehen.[369]
3. Befreiung von der Veröffentlichungspflicht
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Gem. § 46 Abs. 1 WpHG kann die BaFin Inlandsemittenten mit Sitz in einem Drittstaat (§ 2 Abs. 13 S. 1 Nr. 1b WpHG) von den Pflichten nach § 41 WpHG befreien, soweit diese Emittenten gleichwertigen Regeln eines Drittstaates unterliegen oder sich solchen Regeln unterwerfen. Auf diese Weise soll eine Doppelbelastung dieser Emittenten durch zwei gleichartige Regelwerke vermieden werden.[370] Die Anforderungen an die Gleichwertigkeit von Drittstaatenregeln werden in der TranspRLDV konkretisiert, und zwar in
– | § 5 TranspRLDV hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Regeln eines Drittstaats zu den Anforderungen an die Fristen für die Veröffentlichungspflichten, |
– | § 6 TranspRLDV im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Regeln hinsichtlich der Anforderungen an die Veröffentlichungspflichten des Emittenten in Bezug auf eigene Aktien, |
– | § 7 TranspRLDV hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Regeln der Anforderungen an die Veröffentlichungspflichten des Emittenten in Bezug auf die Gesamtzahl der Stimmrechte. |
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Gleichwertigkeit ist gem. § 5 S. 1 TranspRLDV gegeben, wenn die Regeln des Drittstaats vorschreiben, dass die Frist, innerhalb derer der Emittent über Veränderung des Stimmrechtsanteils zu informieren ist und innerhalb derer er diese Veränderungen zu veröffentlichen hat, höchstens sieben Handelstage beträgt. Hinsichtlich der Anforderungen des § 41 WpHG gilt § 7 TranspRLDV, wonach der Emittent die Gesamtzahl der Stimmrechte innerhalb von 30 Kalendertagen nach einer Veränderung zu veröffentlichen hat. Unberührt bleibt nach § 46 Abs. 1 S. 3 WpHG hingegen die Pflicht zur Veröffentlichung von Mitteilungen nach § 39 WpHG.
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Nach § 46 Abs. 2 WpHG müssen Emittenten, denen eine entsprechende Befreiung erteilt wurde, gleichwohl für eine Unterrichtung der Öffentlichkeit in der EU und im EWR über die in § 41 WpHG genannten Umstände sorgen.
IV. Veröffentlichungspflicht nach § 43 Abs. 2 WpHG
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Ein Emittent, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, muss die nach § 43 Abs. 1 WpHG erhaltene Information oder die Tatsache, dass die Mitteilungspflicht nach § 43 Abs. 1 WpHG nicht erfüllt wurde, gem. § 43 Abs. 2 WpHG entsprechend § 40 Abs. 1 S. 1 WpHG i.V.m. der WpAIV veröffentlichen. Insoweit gelten die vorangegangenen Ausführungen.[371] Dies bedeutet für den Emittenten, dass er bei Zugang von Stimmrechtsmitteilungen seitens Aktionären, die die Schwelle von 10 % der Stimmrechte überschreiten, jeweils zu prüfen hat, ob innerhalb von 20 Handelstagen nach dem für die Schwellenerreichung oder Überschreitung maßgeblichen Zeitpunkt eine ergänzende Mitteilung nach § 43 Abs. 1 WpHG gemacht wurde.
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Aufgrund des Verweises in § 43 Abs. 2 WpHG auf § 40 Abs. 1 S. 1 WpHG und die WpAIV gilt für die Veröffentlichung:
– | Sie hat innerhalb von drei Handelstagen i.S.v. § 47 WpHG nach Zugang der Mitteilung zu erfolgen. |
– | Sie ist über ein im EU- und EWR-Wirtschaftsraum weit verbreitetes Medienbündel vorzunehmen. |
– | Es ist eine Meldung an das Unternehmensregister zu leiten. |
– | Die BaFin ist über die Veröffentlichung zu informieren. |
– | Der Inhalt der Veröffentlichung ergibt sich aus der Mitteilung und den dortigen Angaben nach § 43 Abs. 1 S. 3 und 4 WpHG. |
– | Name, Sitz und Wohnort des Meldepflichtigen sind gem. § 19 WpAIV anzugeben. |
V. Sorgfaltspflichten
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Für den Emittenten ergeben sich aus den Transparenzvorschriften der §§ 33 ff. WpHG eine Reihe von Sorgfaltsanforderungen, die er bei der Implementierung einer geeigneten Compliance-Struktur zu beachten hat. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass der Vorstand jederzeit und unverzüglich die notwendigen Informationspflichten hält, um seinen Mitteilungs-, Veröffentlichungs- und sonstigen Pflichten nachzukommen.
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Generelle Vorkehrungen:
– | Bestimmung eines Verantwortlichen für die Befolgung von Gesetzesänderungen im Hinblick auf die Transparenzvorschriften der §§ 33 ff. WpHG und der WpAIV, |
– | Bestimmung eines Verantwortlichen für die Verwaltung von Stimmrechtsmitteilungen, |
– | Zusammenstellung eines Medienbündels im Sinne der WpAIV oder Abschluss eines Rahmenvertrages mit einem entsprechenden Dienstleister, |
– | technische Vorkehrungen zur sicheren Übermittlung im Einklang mit der WpAIV, |
– | geeignetes System zur Erfüllung der sechsjährigen Aufbewahrungsfrist aus § 3a Abs. 3 WpAIV, |
– | laufende Überwachung der beauftragten Hilfspersonen. |
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Konkrete Handlungspflichten:
– | Fristgerechte Ermittlung und Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte gem. § 41 i.V.m. § 40 WpHG bei Veränderungen, unter besonderer Prüfung der Stimmrechte aus – teileingezahlten Aktien und – Vorzugsaktien, aus denen Stimmrechte gem. § 140 Abs. 2 AktG aufleben; |
– |
Bei Vorzugsaktien, auf die der Vorzug nicht gezahlt wird, so dass die
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