Kapitalmarkt Compliance. Karl Richter
Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Kapitalmarkt Compliance - Karl Richter страница 139

Название: Kapitalmarkt Compliance

Автор: Karl Richter

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811447035

isbn:

СКАЧАТЬ Veröffentlichungspflicht genügen.[367] Erfolgt im selben Monat eine Veröffentlichung nach § 41 Abs. 1 WpHG sind bis zu diesem Zeitpunkt ausgegebene Bezugsaktien zu berücksichtigen. In diesem Fall sind also ausgegebene Bezugsaktien bereits vor Ende des Kalendermonats zu veröffentlichen, und etwaige weitere nach der Veröffentlichung ausgegebene Bezugsaktien sind ggf. wieder am Ende des Monats zu veröffentlichen.[368] Im Fall der Veröffentlichung der Änderung der Gesamtstimmrechte durch Ausgabe von Bezugsaktien sind nicht die einzelnen Wirksamkeitsdaten, also die Angabe der einzelnen Ausgabetage, aufzunehmen, sondern es ist die Gesamtsumme mit „Stand zum“ am Ende des Monats mitzuteilen.

      219

      220

§ 5 TranspRLDV hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Regeln eines Drittstaats zu den Anforderungen an die Fristen für die Veröffentlichungspflichten,
§ 6 TranspRLDV im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Regeln hinsichtlich der Anforderungen an die Veröffentlichungspflichten des Emittenten in Bezug auf eigene Aktien,
§ 7 TranspRLDV hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Regeln der Anforderungen an die Veröffentlichungspflichten des Emittenten in Bezug auf die Gesamtzahl der Stimmrechte.

      221

      Gleichwertigkeit ist gem. § 5 S. 1 TranspRLDV gegeben, wenn die Regeln des Drittstaats vorschreiben, dass die Frist, innerhalb derer der Emittent über Veränderung des Stimmrechtsanteils zu informieren ist und innerhalb derer er diese Veränderungen zu veröffentlichen hat, höchstens sieben Handelstage beträgt. Hinsichtlich der Anforderungen des § 41 WpHG gilt § 7 TranspRLDV, wonach der Emittent die Gesamtzahl der Stimmrechte innerhalb von 30 Kalendertagen nach einer Veränderung zu veröffentlichen hat. Unberührt bleibt nach § 46 Abs. 1 S. 3 WpHG hingegen die Pflicht zur Veröffentlichung von Mitteilungen nach § 39 WpHG.

      222

      Nach § 46 Abs. 2 WpHG müssen Emittenten, denen eine entsprechende Befreiung erteilt wurde, gleichwohl für eine Unterrichtung der Öffentlichkeit in der EU und im EWR über die in § 41 WpHG genannten Umstände sorgen.

      223

      224

      Aufgrund des Verweises in § 43 Abs. 2 WpHG auf § 40 Abs. 1 S. 1 WpHG und die WpAIV gilt für die Veröffentlichung:

Sie hat innerhalb von drei Handelstagen i.S.v. § 47 WpHG nach Zugang der Mitteilung zu erfolgen.
Sie ist über ein im EU- und EWR-Wirtschaftsraum weit verbreitetes Medienbündel vorzunehmen.
Es ist eine Meldung an das Unternehmensregister zu leiten.
Die BaFin ist über die Veröffentlichung zu informieren.
Der Inhalt der Veröffentlichung ergibt sich aus der Mitteilung und den dortigen Angaben nach § 43 Abs. 1 S. 3 und 4 WpHG.
Name, Sitz und Wohnort des Meldepflichtigen sind gem. § 19 WpAIV anzugeben.

      225

      Für den Emittenten ergeben sich aus den Transparenzvorschriften der §§ 33 ff. WpHG eine Reihe von Sorgfaltsanforderungen, die er bei der Implementierung einer geeigneten Compliance-Struktur zu beachten hat. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass der Vorstand jederzeit und unverzüglich die notwendigen Informationspflichten hält, um seinen Mitteilungs-, Veröffentlichungs- und sonstigen Pflichten nachzukommen.

      226

      Generelle Vorkehrungen:

Bestimmung eines Verantwortlichen für die Befolgung von Gesetzesänderungen im Hinblick auf die Transparenzvorschriften der §§ 33 ff. WpHG und der WpAIV,
Bestimmung eines Verantwortlichen für die Verwaltung von Stimmrechtsmitteilungen,
Zusammenstellung eines Medienbündels im Sinne der WpAIV oder Abschluss eines Rahmenvertrages mit einem entsprechenden Dienstleister,
technische Vorkehrungen zur sicheren Übermittlung im Einklang mit der WpAIV,
geeignetes System zur Erfüllung der sechsjährigen Aufbewahrungsfrist aus § 3a Abs. 3 WpAIV,
laufende Überwachung der beauftragten Hilfspersonen.

      227

      Konkrete Handlungspflichten:

Fristgerechte Ermittlung und Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte gem. § 41 i.V.m. § 40 WpHG bei Veränderungen, unter besonderer Prüfung der Stimmrechte aus – teileingezahlten Aktien und – Vorzugsaktien, aus denen Stimmrechte gem. § 140 Abs. 2 AktG aufleben;
Bei Vorzugsaktien, auf die der Vorzug nicht gezahlt wird, so dass die СКАЧАТЬ