Название: Kapitalmarkt Compliance
Автор: Karl Richter
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811447035
isbn:
228
In Konzernen ergeben sich auf Aktionärsseite weitere Anforderungen:
– | Es ist sicherzustellen, dass Beteiligungsunternehmen gegenüber der Muttergesellschaft unverzüglich Informationen über Aktienbesitz und Zurechnung von Aktienbesitz weiterleiten, damit die Muttergesellschaft ihren Veröffentlichungspflichten nachkommen kann. |
– | Solange das Mutterunternehmen die Mitteilung nicht vorgenommen hat, besteht bei Mitteilungen i.S.v. § 37 WpHG die Meldepflicht des Tochterunternehmens fort. Dieses hat also zu überwachen, ob sein Mutterunternehmen der Mitteilungspflicht vollständig, richtig und fristgerecht nachkommt. |
2. Teil Emittenten-Compliance › 5. Kapitel Stimmrechtsmitteilungen › C. Verstöße
C. Verstöße
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Ein Verstoß gegen die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten aus § 33 ff. WpHG zieht eine Reihe von Sanktionen nach sich. Dabei ist danach zu unterscheiden, ob der Meldepflichtige gegen seine Mitteilungspflichten verstoßen hat oder die Gesellschaft gegen ihre Veröffentlichungspflichten.
I. Rechtsverlust
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Verletzt der Meldepflichtige seine Mitteilungspflichten nach § 33 Abs. 1 oder 2 WpHG, so bestehen die Rechte aus Aktien, die ihm gehören oder aus denen ihm Stimmrechte nach § 34 WpHG zugerechnet werden, bis zur Nachholung der Mitteilung gem. § 44 Abs. 1 S. 1 WpHG nicht. Im Falle unterbliebener Mitteilungen nach § 38 Abs. 1 oder 39 Abs. 1 WpHG tritt der Rechtsverlust bei etwaigen Aktien ein, die der Mitteilungspflichtige am betroffenen Emittenten hält.
1. Voraussetzungen des Rechtsverlustes
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Der Rechtsverlust ist nur bei Verletzung der Mitteilungspflichten aus § 33 Abs. 1 oder Abs. 2 WpHG sowie bei einer Verletzung von § 38 Abs. 1 oder § 39 Abs. 1 WpHG vorgesehen. Ein Rechtsverlust ist daher auch dann anzunehmen, wenn Mitteilungspflichten nur durch das Zusammenrechnen von gehaltenen und gem. § 34 WpHG zugerechneten Stimmrechten einerseits und das Halten von Finanzinstrumenten i.S.v. § 38 Abs. 1 WpHG andererseits entstehen und verletzt werden.[373] Im Falle einer Verletzung der Pflichten aus § 43 WpHG tritt kein Rechtsverlust ein.[374]
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Ein Rechtsverlust setzt voraus, dass der Meldepflichtige seinen Mitteilungspflichten nicht in der vorgeschriebenen Weise nachgekommen ist. Denkbar sind folgende Fallgestaltungen:
– | Unterbleiben der Mitteilung nach § 33 Abs. 1 oder Abs. 2 WpHG (i.V.m. § 38 Abs. 1 oder § 39 Abs. 1 WpHG) an die Gesellschaft |
– | Unterbleiben der Mitteilung nach § 33 Abs. 1 oder Abs. 2 (i.V.m. § 38 Abs. 1 oder § 39 Abs. 1 WpHG) an die BaFin, |
– | inhaltlich unrichtige oder unvollständige Mitteilung. |
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Eine Versäumung der Mitteilung liegt bei Überschreitung der Mitteilungsfrist vor, wenn also der Meldepflichtige die geforderte Stimmrechtsmitteilung nicht innerhalb von vier Handelstagen nach Kenntnis oder ihm möglicher Kenntniserlangung von der mitzuteilenden Stimmrechtsveränderung abgibt. Wird die Mitteilung gänzlich versäumt, so tritt der Rechtsverlust nicht bereits mit der Schwellenberührung ein. Der Meldepflichtige kann vielmehr die Rechte aus den Aktien auch bei noch ausstehender Stimmrechtsmitteilung ausüben, solange die konkrete Mitteilungsfrist noch nicht verstrichen ist.[375]
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Für die Erfüllung der Mitteilungspflichten genügt es nicht, dass der Meldepflichtige lediglich eine Mitteilung an die Gesellschaft oder an die BaFin macht.[376] Sie entfällt auch nicht deshalb, weil die Gesellschaft oder die BaFin bereits anderweitig Kenntnis von dem Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der Meldeschwelle hat.[377]
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Die Mitteilungspflichten sind auch dann nicht erfüllt, wenn die Mitteilung nicht richtig oder nicht vollständig ist, also unvollständige oder falsche Angaben enthält. Dabei ist auch eine mehrdeutige Mitteilung eine falsche Mitteilung.[378] Falsch ist eine Mitteilung selbst dann, wenn mehr Stimmrechte genannt werden als tatsächlich gehalten werden.[379]
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Gleichwohl soll nicht jede unvollständige oder falsche Mitteilung zum Rechtsverlust führen. Ein Rechtsverlust soll vielmehr nur dann eintreten, wenn Angaben nach Sinn und Zweck der Mitteilung (also ihrer Bedeutung für die Gesellschaft und die Anleger) notwendig und ausreichend sind.[380] Die Gesellschaft müsse erkennen können, wer ihr Aktionär ist und ob Rechte aus der Mitgliedschaft bestehen; gleichzeitig müsse sie davor geschützt werden, dass Dividenden an Aktionäre ausgezahlt werden, die ihren Anspruch auf Gewinnbeteiligung verloren haben. Die Anleger sollten die Kursentwicklung und das Risiko einer Übernahme beurteilen können.
Diese bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie[381] herrschende Meinung und Rechtsprechung verwies insoweit auf § 17 Abs. 1 Nr. 5 WpAIV, aus welchem sich die wesentlichen Angaben ergaben.[382] Seit jedoch gem. § 17 Abs. 1 WpAIV für die СКАЧАТЬ