Название: Kapitalmarkt Compliance
Автор: Karl Richter
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811447035
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Es sind nur die Positionen offenzulegen, die die jeweilige Eingangsschwelle (3 % oder 5 %) erreichen oder überschreiten und die unmittelbar gehalten oder „unmittelbar zugerechnet“ werden. Dass einem Tochterunternehmen ggf. Stimmrechte zuzurechnen sind, weil es selbst Mutterunternehmen ist, ergibt sich bereits aus seiner Benennung in der Kette der Tochterunternehmen.[253]
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Auf der Webseite der BaFin sind, wenn das Formular nicht ausreicht ein Ergänzungsformular und ein Musterorganigramm abrufbar.[254]
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Im Fall von Meldungen aufgrund einer Zurechnung nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 WpHG ist, sofern die Vollmacht i.S.v. § 34 Abs. 3 WpHG nur zur Ausübung in einer Hauptversammlung erteilt wird, unter Ziff. 9 das Datum dieser Hauptversammlung anzugeben.
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Unter Ziff. 10 des Meldeformulars können in begründeten Einzelfällen ergänzende Erläuterungen durch den Mitteilungspflichtigen aufgenommen werden. In aller Regel ist dies nach Ansicht der BaFin nicht erforderlich. Ein nachprüfbarer konkreter Bedarf für eine ergänzende Erläuterung ergibt sich beispielsweise, wenn keine Aggregation von Stimmrechten und Instrumenten stattfindet, da ein Mitteilungspflichtiger Stimmrechte zugerechnet bekommt (§ 34 WpHG), an denen er zugleich ein Instrument (§ 38 WpHG) besitzt, sodass sich Stimmrechte und Instrumente auf ein und dieselben Stimmrechte beziehen. In Zweifelsfällen empfiehlt die BaFin eine vorherige Abstimmung.[255] In besonders komplexen Sachverhalten besteht zudem die Möglichkeit, eine weitergehende Erläuterung nur für die BaFin in einem Annex zum Meldeformular zu ergänzen. Da die Erläuterungen in Feld 10 kurz und prägnant zu halten sind, könnte es sich beispielsweise anbieten, gegenüber der BaFin einen Sachverhalt, in dem Stimmrechte und Instrumente nicht nach § 39 WpHG kumuliert werden, im Detail aufzugliedern und zu erläutern. Diese Erläuterung wäre dann im Annex für die BaFin darzustellen, der nicht veröffentlicht wird.
4. Form und Sprache
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Die Mitteilungen sind gem. § 18 S. 1 WpAIV schriftlich per Post (BaFin, Referat WA12, Marie-Curie-Straße 24-28, 60439 Frankfurt am Main) oder per Telefax (0228/4108-3119) an den Emittenten und die BaFin zu übersenden.[256] Die Mitteilung muss unterschrieben sein; eine elektronische Signatur oder eine gescannte Unterschrift reichen nicht aus. Nach Eröffnung eines elektronischen Verfahrens für die Abgabe von Mitteilungen wird gem. § 18 S. 2 WpAIV eine Mitteilung auf diesem elektronischen Weg möglich sein.[257]
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Gem. § 18 S. 1 WpAIV hat der Meldepflichtige die Wahl zwischen der deutschen und der englischen Sprache.
5. Frist
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Der Meldepflichtige muss die Mitteilung „unverzüglich“ vornehmen, d.h. gem. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern. Die in § 33 Abs. 1 S. 1 WpHG erwähnte Frist von vier Handelstagen nach der Schwellenberührung ist eine Höchstfrist, die die Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung unberührt lässt. Als Handelstage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonnabende, Sonntage oder zumindest in einem (Bundes-)Land landeseinheitliche gesetzlich anerkannte Feiertage sind (§ 47 Abs. 1 WpHG). Zur Berechnung der Frist hat die BaFin auf ihrer Internetseite einen Kalender der Handelstage gem. § 47 WpHG eingestellt.[258]
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Für die Fristberechnung gelten §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1, 193 BGB.[259] Die Frist beginnt gem. § 33 Abs. 1 S. 3 WpHG grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, zu dem der Meldepflichtige Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass sein Stimmrechtsanteil die in § 33 Abs. 1 WpHG genannten Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet.
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Für den Fristbeginn und die Berechnung ist zwischen einer aktiven und einer passiven Schwellenberührung zu unterscheiden: Aktive Schwellenberührungen beruhen auf Handelsaktivitäten des Meldepflichtigen, passive Schwellenberührungen beruhen auf einer Veränderung der Gesamtzahl der Stimmrechte, zum Beispiel durch Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem oder bedingtem Kapital.
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Bei einer aktiven Schwellenberührung beginnt die Meldefrist wie von § 33 Abs. 1 S. 3 WpHG vorgesehen mit Kenntnis oder Kennenmüssen von der Schwellenberührung. Dabei wird die Kenntnis gem. § 33 Abs. 1 S. 4 WpHG spätestens zwei Handelstage nach der Schwellenberührung unwiderleglich vermutet. Bislang war die Kenntnisvermutung widerleglich.[260] Damit wird der Aufsichtsbehörde der Nachweis erleichtert, dass eine Mitteilung im konkreten Fall verspätet abgegeben wurde.[261] Meldepflichtige sollten daher ihre internen Informations- und Berichtssysteme dahingehend anpassen, dass sie oder auch die Muttergesellschaft (wenn diese die Meldung für die Gruppe übernimmt) tatsächlich über die relevanten Informationen innerhalb von zwei Handelstagen nach der Schwellenberührung verfügen.[262]
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Im Fall der passiven Schwellenberührung, etwa bei Verwässerung des Stimmrechtsanteils eines Aktionärs in Folge der Änderung der Gesamtstimmrechtszahl des Emittenten, beginnt die Mitteilungsfrist nach § 33 Abs. 1 S. 5 WpHG erst mit positiver Kenntnisnahme des Meldepflichtigen von der Schwellenberührung, spätestens aber mit der Veröffentlichung gem. § 41 WpHG seitens des Emittenten.[263]
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Eine nicht fristgemäße, im Übrigen aber korrekte Stimmrechtsmitteilung ist wirksam, allerdings drohen in diesem Fall die Sanktionen nach §§ 44 und 120 Abs. 2 Nr. 2d und e WpHG.[264]
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Eine Verlängerung der Mitteilungsfrist durch die BaFin ist nicht möglich.[265] Im Rahmen der Höchstfrist kann in Einzelfällen das Verzögern einer Mitteilung dadurch gerechtfertigt sein, dass dem Meldepflichtigen ein komplexer Sachverhalt zur Beurteilung vorliegt oder die rechtliche Beurteilung – insbesondere am Maßstab des § 34 WpHG – keine eindeutigen Ergebnisse hervorbringt und eine rechtliche Beratung oder Abstimmung mit der BaFin erforderlich ist.[266]
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Die Mitteilung ist gegenüber Emittent und BaFin gleichzeitig abzugeben. Das Merkmal der Gleichzeitigkeit ist bei einem unmittelbaren Versenden hintereinander noch gewahrt.[267]
VI. Nichtberücksichtigung von Stimmrechten/Instrumenten und Befreiungen
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Von den Mitteilungspflichten der §§ 33 ff. WpHG bestimmt das Gesetz Ausnahmen. Diese Ausnahmen beziehen sich zum einen auf die Art des Aktienbestandes (§ 36 WpHG) und zum anderen auf bestimmte Emittenten (§ 46 WpHG).
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Für den Fall, dass die Aktien Teil eines ständig wechselnden Handelsbestandes sind oder sie aus Gründen der Abrechnung und des Clearing gehalten werden und nicht der dauerhaften Anlage dienen sollen, enthält § 36 WpHG bestimmte Befreiungen von den Mitteilungspflichten der 33, 34 WpHG.[268] Die in § 36 WpHG enthaltenen Tatbestände entfalten auch Sperrwirkung hinsichtlich der Mutterunternehmen des unmittelbaren Adressaten, sodass eine Zurechnung über § 34 WpHG nicht stattfindet.[269] Sofern die Voraussetzungen einzelner Tatbestände vorliegen, stehen diese nach Auffassung der BaFin selbstständig СКАЧАТЬ