Название: Kapitalmarkt Compliance
Автор: Karl Richter
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811447035
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2. Stimmrechtsausübungsverbot
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Soweit Stimmrechte nach § 36 Abs. 1–5 WpHG bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt bleiben, können sie gem. § 36 Abs. 6 WpHG nicht ausgeübt werden. Einzige Ausnahme ist die Befreiung nach § 36 Abs. 3 Nr. 2 WpHG für Verwahrer, die aufgrund von schriftlichen oder elektronischen Weisungen die Stimmrechte ausüben. Nach wohl h.M. erfasst das Ausübungsverbot sämtliche Stimmrechte und nicht nur diejenigen, die über die maßgebliche Schwelle hinausgehen.[289]
3. Nichtberücksichtigung von Stimmrechten bei Instrumenten i.S.v. § 38 WpHG
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Die Regeln zur Nichtberücksichtigung von Stimmrechten nach § 36 WpHG gelten gem. § 38 Abs. 1 S. 2 WpHG entsprechend für Instrumente, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um ein einseitiges Erwerbsrecht oder ein Instrument mit wirtschaftlich vergleichbarer Wirkung handelt. Bei der Berechnung der maßgeblichen Schwellen ist zu beachten, dass auch hier eine Aggregation von Stimmrechten aus Instrumenten und Stimmrechten aus Aktien im Handels- bzw. Market-Maker-Bestand zu erfolgen hat.
1. Nachweispflichten
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Wer eine Mitteilung nach § 33 Abs. 1, Abs. 2, § 38 Abs. 1 oder § 39 Abs. 1 WpHG abgegeben hat, muss gem. § 42 WpHG auf Verlangen der BaFin oder des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, das Bestehen der mitgeteilten Beteiligung nachweisen. Diese Regelung dient der Richtigkeitskontrolle der abgegebenen Stimmrechtsmitteilungen.[290]
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Die Nachweispflicht setzt nach dem Wortlaut von § 42 WpHG die vorangegangene Abgabe einer Stimmrechtsmitteilung voraus. Eine Nachweisverpflichtung wird dementsprechend verneint, wenn die BaFin oder der Emittent auf sonstige Weise vom Bestehen einer mitzuteilenden Beteiligung Kenntnis erlangt haben.[291] Allenfalls kann die BaFin gem. § 6 Abs. 3 WpHG ein Auskunftsverlangen stellen. Strittig ist, ob im Fall der Konzernmitteilung nach § 37 WpHG nur dasjenige Unternehmen die Stimmrechtsverhältnisse nachweisen muss, das gemeldet hat,[292] oder ob alle Konzernunternehmen, die die Voraussetzungen des § 33 WpHG erfüllen, nachweispflichtig sind.[293]
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Die Pflicht zum Nachweis bezieht sich auf alles, was der Meldepflichtige nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2, § 38 Abs. 1 und/oder § 39 Abs. 1 WpHG mitzuteilen hat. Dazu gehört auch der Nachweis der Zurechnungen gem. § 34 WpHG.[294] Für den Nachweis ist keine besondere Form vorgeschrieben.[295] Er muss aber geeignet sein, die BaFin bzw. die Gesellschaft von der Richtigkeit der Meldung zu überzeugen.[296] In den Fällen des § 33 Abs. 1 und 2 WpHG sind beispielsweise Aktiendepotbescheinigungen, Abtretungsurkunden oder die Aktienurkunden selbst geeignet.[297]
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Die Nachweispflicht setzt ein Verlangen der BaFin oder der Gesellschaft voraus. Auch dieses Verlangen ist an keine besondere Form oder Frist geknüpft.[298] Eine Begründung durch die Gesellschaft ist nicht erforderlich. Im Falle von zwei sich widersprechenden Mitteilungen kann der Vorstand aufgrund seiner Sorgfaltspflichten aber im Verhältnis zur Gesellschaft verpflichtet sein, durch ein entsprechendes Verlangen Klarheit herzustellen.[299] Die BaFin kann von ihrem Nachweisverlangen aus verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkten nur im Rahmen ihres Ermessens Gebrauch machen.[300] Bei dem Verlangen handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt. Mit dem Verlangen können die Gesellschaft bzw. die BaFin nach einheitlicher Meinung eine angemessene Frist für die Erfüllung der Nachweispflicht setzen.[301] Für den Fall, dass der Meldepflichtige dem Nachweisverlangen nicht nachkommt, kann die Gesellschaft die Erbringungen von Nachweisen einklagen. Die BaFin hat die Möglichkeit der Verwaltungsvollstreckung.[302]
2. Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen
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Um die Information des Kapitalmarkt über den Aufbau wesentlicher Beteiligungen zu verbessern und insbesondere auch über die Ziele von wesentlichen Aktionären zu informieren, sieht § 43 Abs. 1 WpHG für Meldepflichtige im Sinne der 33 und 34 WpHG bei Erreichen oder Überschreiten der Stimmrechtsschwelle von 10 % eine Pflicht vor, die mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele und die Herkunft der für den Erwerb verwendeten Mitteln innerhalb von 20 Handelstagen nach Erreichen oder Überschreiten dieser Schwellen mitzuteilen. Auch Änderungen der mitgeteilten Ziele sind innerhalb von 20 Handelstagen mitzuteilen.
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Die mitzuteilenden Informationen sind in § 43 Abs. 1 S. 3 WpHG (Ziele) und S. 4 (Mittelherkunft) abschließend[303] aufgeführt.
a) Inhalt der Mitteilung
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Hinsichtlich der mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele hat der Meldepflichtige anzugeben, ob
– | die Investition der Umsetzung strategischer Ziele oder der Erzielung von Handelsgewinnen dient, |
– | er innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen beabsichtigt, |
– | er eine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Emittenten anstrebt und |
– | er eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik anstrebt. |
Die Aufzählung dieser Ziele ist abschließend.[304] Es genügt dementsprechend die Wiederholung des Gesetzeswortlauts in der Mitteilung.
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Strategische Ziele sind mittel- oder langfristig zu erreichende, das Gesamtunternehmen oder bedeutende Geschäftsfelder betreffende Absichten. Sie können auch auf die Veräußerung der Beteiligung nach Umbau oder Sanierung des Unternehmens gerichtet sein.[305] Für die Möglichkeit der Umsetzung strategischer Ziele reicht es aus, wenn der Meldepflichtige entweder nur die Absicht hat, in einzelnen Beziehungen Einfluss zu nehmen, oder wenn er sich mit einer Abhängigkeit i.S.v. § 17 AktG begnügt.[306] Die Erzielung von Handelsgewinnen ist demgegenüber angestrebt, wenn die Beteiligung – abhängig von der Kursentwicklung – zur jederzeitigen Veräußerung oder zum Kauf von Anteilen genutzt werden soll und der Meldepflichtige sich auf die Ausübung der aktienrechtlichen Mitverwaltungsrechte beschränkt und seine Interesse nur in der Dividende und der Kurssteigerung liegt.[307]
172
Hinsichtlich der Herkunft der verwendeten Mittel hat der Meldepflichtige anzugeben, ob es sich um Eigen- oder Fremdkapital handelt, das der Meldepflichtige zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte aufgenommen hat. Im Falle der gemischten Finanzierung ist der jeweilige Anteil der Finanzierungsformen an der Gesamtfinanzierung anzugeben.[308]
b) Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
173
Das Gesetz bestimmt verschiedene Ausnahmen von der Mitteilungspflicht. So besteht eine Mitteilungspflicht gem. § 43 Abs. СКАЧАТЬ