Название: Handbuch des Aktienrechts
Автор: Hans-Peter Schwintowski
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811443150
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Werden durch den Vorstand Aktien gegen Sacheinlagen ohne die erforderliche Ermächtigung durch die HV ausgegeben, so sind die hierüber getroffenen Vereinbarungen zwar wirksam.[590] Dies gilt speziell gegenüber Dritten. Der Registerrichter muss jedoch die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister ablehnen.[591] Trägt er diese dennoch ein, sind die ausgegebenen Aktien wirksam, die Zeichner aber zur Leistung einer Bareinlage verpflichtet.[592] Wird dennoch eine Sacheinlage geleistet, gilt § 27 Abs. 3 AktG entsprechend.[593] Ein Fehlen oder Unrichtigkeiten der Festsetzungen nach § 205 Abs. 2 S. 1 AktG führen dazu, dass die Abrede zur Erbringung einer Sacheinlage unwirksam ist.[594] Wird die Durchführung der Kapitalerhöhung trotzdem durch das Registergericht eingetragen, ist die Kapitalerhöhung wirksam.[595] Die Zeichner der neuen Aktien sind allerdings zur Erbringung einer Bareinlage verpflichtet.[596] Leisten sie aber eine Sacheinlage, findet wiederum die Anrechnungslösung des § 27 Abs. 3 AktG entsprechende Anwendung.[597]
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Nach § 205 Abs. 3 AktG gelten für die Fälle der verdeckten Sacheinlage und des Hin- und Herzahlens § 27 Abs. 3 und 4 AktG entsprechend. Für die verdeckte Sacheinlage[598] bedeutet dies nach erfolgter Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung die Anrechnung des Werts der Sacheinlage auf die fortbestehende Einlageschuld, während bei einem Hin- und Herzahlen[599] die Einlageschuld nur erlischt, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann.
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Für die Sachkapitalerhöhung durch die Einbringung von Arbeitnehmerforderungen aus Gewinnbeteiligungen sieht § 205 Abs. 5 AktG Erleichterungen vor. Insbesondere kommen die strengen Erfordernisse über die Festsetzung der Einzelheiten über Sacheinlagen nicht zur Anwendung. Auch in diesem Fall muss jedoch eine Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen vorliegen.[600]
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Die restlichen Absätze des § 205 AktG enthalten Regelungen zur Werthaltigkeitsprüfung des Gegenstands der Sacheinlage. § 205 Abs. 5 AktG erklärt die Vorschriften aus dem Gründungsrecht bezüglich Sacheinlagen für anwendbar und erfasst auch die Regelung zur vereinfachten Sachkapitalerhöhung nach § 183a AktG. Das Verfahren zur Anmeldung der Durchführung der vereinfachten Sachkapitalerhöhung wird noch durch die Bestimmungen des § 205 Abs. 6 AktG ergänzt, der auf § 184 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 AktG verweist. Gem. § 205 Abs. 7 AktG hat das Registergericht die Eintragung abzulehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag (§ 9 Abs. 1 AktG) der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt. Bei einer vereinfachten Sachkapitalerhöhung richtet sich die gerichtliche Prüfung dagegen nach § 38 Abs. 3 AktG.
3.3.5 Zustimmung des Aufsichtsrats
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§ 202 Abs. 3 S. 2 AktG bestimmt, dass neue Aktien nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgegeben werden sollen. Darüber hinaus bedarf auch die Entscheidung des Vorstands über den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe gem. § 204 Abs. 1 S. 2 AktG der Zustimmung des Aufsichtsrats. Beide Zustimmungen sind gedanklich zu unterscheiden.[601] In der Praxis werden sie gleichwohl meistens zusammen in einem einheitlichen Aufsichtsratsbeschluss erteilt, der sich jedoch jeweils auf einen konkreten Kapitalerhöhungsbeschluss des Vorstands beziehen muss. „Vorratsbeschlüsse“ des Aufsichtsrats, mit denen die Zustimmung zu mehreren zukünftigen Kapitalerhöhungsbeschlüssen des Vorstands erteilt wird, sind nicht zulässig.[602] Die Erteilung der Zustimmung kann bereits vor dem Vorstandsbeschluss (vorherige Einwilligung) oder danach (nachträgliche Genehmigung) erfolgen.[603] Der Aufsichtsrat kann die Entscheidungen auch einem Ausschuss übertragen.[604] Der Aufsichtsratsbeschluss ist Wirksamkeitserfordernis, soweit die Zustimmung zum Aktieninhalt und den Bedingungen der Aktienausgabe betroffen ist,[605] nicht jedoch im Hinblick auf die Ausgabe der Aktien, da § 202 Abs. 3 S. 2 AktG nur als Sollvorschrift formuliert ist.[606]
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Wird nach § 203 Abs. 2 AktG durch den Vorstand aufgrund der Ermächtigung durch die HV das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen, so ist auch hierzu die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich (§ 204 Abs. 1 S. 2 AktG). Auch insoweit ist die Zustimmung des Aufsichtsrats Wirksamkeitserfordernis.[607]
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Liegt keine Zustimmung des Aufsichtsrates vor und führt der Vorstand die Kapitalerhöhung trotzdem durch, so sind die durchgeführten Maßnahmen im Außenverhältnis wirksam.[608] Dies gilt vor allem für die mit den Aktionären abgeschlossenen Zeichnungsverträge. Bei der fehlenden Zustimmung des Aufsichtsrats handelt es sich um eine fehlerhafte Geschäftsführung durch den Vorstand, die das Außenverhältnis nicht berührt[609] und ihn dem Risiko einer Schadensersatzpflicht aussetzt.
3.3.6 Durchführung der Kapitalerhöhung
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Für die Zeichnung der neuen Aktien bestimmt § 203 Abs. 1 AktG die Anwendung der Regelungen für die ordentliche Kapitalerhöhung.[610] Im Zeichnungsschein ist als Datum der Kapitalerhöhung i.S.v. § 185 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 AktG der Tag anzugeben, an dem die Ermächtigung des Vorstands im Handelsregister eingetragen wurde (§ 203 Abs. 1 S. 2 AktG). Wann die Zeichnung unverbindlich i.S.v. § 185 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 AktG ist, kann die HV in ihrem Ermächtigungsbeschluss festlegen. Ist eine solche Festlegung nicht getroffen worden, kann dies der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats tun.[611]
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Ebenso wie im Rahmen der ordentlichen Kapitalerhöhung sind nach der Zeichnung der Aktien die Mindesteinlagen einzufordern und zu leisten (§§ 203 Abs. 1, 188 Abs. 2, 36, 36a AktG). An dieser Stelle unterscheidet sich das genehmigte Kapital vom bedingten Kapital, bei dem der Zeichner zur Vorleistung verpflichtet wird[612] und die Erbringung einer Mindesteinlage nicht ausreichend ist.[613]
3.4 Anmeldung und Eintragung ins Handelsregister
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Die Schaffung des genehmigten Kapitals ist grds. unverzüglich nach der Beschlussfassung durch die HV zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.[614] Da sich die Kapitalerhöhung durch die Ausnutzung der Ermächtigung durch den Vorstand erst sukzessive zu einem späteren Zeitpunkt oder auch unter Umständen gar nicht vollzieht, können die Durchführung der Kapitalerhöhung und der Kapitalerhöhungsbeschluss nicht zusammen eingetragen werden.[615] Anzumelden nach § 181 AktG ist daher zunächst nur der Ermächtigungsbeschluss, der zugleich Satzungsänderung ist.
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Die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung selbst erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Dazu ist zunächst erforderlich, dass alle ausgenutzten Aktien aus dem genehmigten Kapital (bzw. der jeweiligen Tranche) gezeichnet und die Leistung der Mindesteinlagen erfolgt ist (§§ 203 Abs. 1, 188 AktG). Erst dann können Vorstand und Aufsichtsrat die Durchführung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Gem. §§ 203 Abs. 1, 189 AktG wird die Kapitalerhöhung erst mit СКАЧАТЬ