Название: Handbuch des Aktienrechts
Автор: Hans-Peter Schwintowski
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811443150
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Die Aktienausgabe ist auch dann unwirksam, wenn kein wirksamer Zeichnungs- und Begebungsvertrag vorliegt oder wenn der im Beschluss festgesetzte Umfang des bedingten Kapitals bereits vollständig ausgeschöpft ist. Aktien, die über den durch das bedingte Kapital abgedeckten Bestand hinaus ausgegeben werden, sind nichtig.[519]
2.6.2 Besondere Voraussetzungen bei Wandelschuldverschreibungen und Genussrechten
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Das Verbot der Unterpari-Emission bei der Ausgabe von Bezugsaktien gegen Umtausch von Wandelschuldverschreibungen soll gem. § 199 Abs. 2 AktG gewahrt werden. Die Regelung bezieht sich nach h.M. auf Wandelgenussrechte ohne Verlustbeteiligung.[520]
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Gem. § 199 Abs. 2 S. 1 AktG darf der Vorstand der AG Bezugsaktien gegen Wandelschuldverschreibungen nur ausgeben, wenn der Unterschied zwischen dem Ausgabebetrag der zum Umtausch eingereichten Schuldverschreibungen und dem höheren geringsten Ausgabebetrag der für sie zu gewährenden Bezugsaktien aus einer anderen Gewinnrücklage, soweit sie zu diesem Zweck verwandt werden kann, oder durch Zuzahlung des Umtauschberechtigten gedeckt ist. Der Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibung entspricht dem vom Bezugsberechtigten tatsächlich gezahlten Betrag. Skonti, Provisionen und Rückvergütungen mindern den Ausgabebetrag, während Steuern und weitere Kosten nicht in die Berechnung mit einbezogen werden.[521]
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Anstatt einer Zuzahlung können für eine Vermeidung der Unterpari-Emission auch andere Gewinnrücklagen verwendet werden, auch eine Deckung aus dem Gewinnvortrag ist möglich. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich des Jahresgewinns.[522]
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Vorstehendes gilt gem. § 199 Abs. 2 S. 2 AktG nicht, wenn der Gesamtbetrag, zu dem die Schuldverschreibungen ausgegeben sind, den geringsten Ausgabebetrag der Bezugsaktien insgesamt erreicht oder übersteigt.
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Soweit die Voraussetzungen des § 199 Abs. 2 AktG bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen nicht vorliegen, darf der Vorstand die Bezugsaktien nicht ausgeben.[523] Werden die Bezugsaktien dennoch durch den Vorstand ausgegeben, ist diese Ausgabe wirksam. Rechtsfolge ist, dass das Grundkapital wirksam erhöht wurde und der Bezugsberechtigte Mitgliedschaftsrechte erworben hat.[524] Auf die Differenz haftet jedoch der die Aktien entgegen § 199 Abs. 2 AktG ausgebende Vorstand persönlich. Auch die betroffenen Umtauschberechtigten und die nach der Ausgabe neuen Aktionäre sind zum Ausgleich der Differenz verpflichtet.[525]
2.7 Anmeldung und Eintragung der Aktienausgabe
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Die bedingte Kapitalerhöhung wird bereits mit der Ausgabe der Bezugsaktien wirksam (§ 200 AktG). Es kommt für die Wirksamkeit der bedingten Kapitalerhöhung daher nicht wie bei der regulären Kapitalerhöhung oder der Ausnutzung genehmigten Kapitals auf die Eintragung in das Handelsregister an. Die Eintragung der bedingten Kapitalerhöhung in das Handelsregister, welche durch den Vorstand der Gesellschaft gem. § 201 AktG vorzunehmen ist, hat daher nur deklaratorischen Charakter. Bei sogenannten Privatplatzierungen ist die Ausgabe von mit bedingtem Kapital unterlegten Wandelschuldverschreibungen daher sehr beliebt, da die Aktien sofort wirksam begeben werden können.
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Der Vorstand meldet ausgegebene Bezugsaktien zur Eintragung in das Handelsregister mindestens einmal jährlich bis spätestens zum Ende des auf den Ablauf des Geschäftsjahrs folgenden Kalendermonats an (§ 201 Abs. 1 AktG).
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Der Anmeldung sind die Zweitschriften der Bezugserklärungen und ein vom Vorstand unterschriebenes Verzeichnis der Personen, welche das Bezugsrecht ausgeübt haben, beizufügen (§ 201 Abs. 2 S. 1 AktG). Das Verzeichnis hat die auf jeden Aktionär entfallenden Aktien und die auf sie gemachten Einlagen anzugeben (§ 201 Abs. 2 S. 2 AktG).
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Nach § 201 Abs. 3 AktG hat der Vorstand in der Anmeldung zu erklären, dass die Bezugsaktien nur in Erfüllung des im Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung festgesetzten Zweckes und nicht vor der vollen Leistung des Gegenwerts ausgegeben worden sind, der sich aus dem Beschluss ergibt. Eine unrichtige Erklärung ist strafbar (§ 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG).
2.8 Berichtigung der Satzung
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Nach Wirksamwerden der Kapitalerhöhung wird die bisherige Satzung unrichtig. In der Praxis wird der Aufsichtsrat gem. § 179 Abs. 1 S. 2 AktG regelmäßig zur Neufassung der Satzung ermächtigt.
5. Kapitel Kapitalmaßnahmen › II. Erhöhung des Grundkapitals › 3. Genehmigtes Kapital
3.1 Grundfragen/Übersicht
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Zweck des genehmigten Kapitals ist es, dem Vorstand der AG die Möglichkeit zu geben, mit Zustimmung des Aufsichtsrats flexibel und schnell Eigenkapital zu beschaffen. Das genehmigte Kapital kann von der HV für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren in Höhe von maximal 50 % des bestehenden Grundkapitals geschaffen werden. In den meisten Fällen der Schaffung genehmigten Kapitals wird im Ergebnis ein Zweck verfolgt, der auch mit Schaffung bedingten Kapitals erreicht werden würde. Insbesondere beim Zusammenschluss von Unternehmen wird jedoch häufig der Weg des genehmigten Kapitals gewählt,[526] welches sich in der Praxis als flexibler und deshalb praktikabler erwiesen hat.
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Wie bei jeder Kapitalerhöhung ist auch für die Schaffung genehmigten Kapitals ein Beschluss der HV erforderlich. Dieser – oder ggf. auch die ursprüngliche Satzung – ermächtigt den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, anstelle der HV über eine Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft zu entscheiden. Die HV legt damit die Entscheidung, ob überhaupt eine Kapitalerhöhung durchgeführt werden soll und ggf. in welcher Höhe, in die Hände der Verwaltungsorgane. Die Stellung des Vorstands beim genehmigten Kapital ist folglich eine grds. andere als im Rahmen der ordentlichen Kapitalerhöhung, wo er lediglich ausführendes Organ des Hauptversammlungsbeschlusses ist, während er beim genehmigten Kapital selbst die Entscheidungsgewalt zusammen mit dem Aufsichtsrat inne hat. Die Entscheidungen im Rahmen der Ausnutzung genehmigten Kapitals wie z.B. über die Ausübung des genehmigten Kapitals, seinen Umfang und die näheren Bestimmungen sind daher Entscheidungen der Geschäftsführung, welche an den Vorschriften der §§ 77 ff. AktG zu messen sind.[527] Vorstand und Aufsichtsrat treffen daher bei der Ausnutzung genehmigten Kapitals eine gesteigerte Verantwortung gegenüber der Gesellschaft.[528] Quasi als Kehrseite der gesteigerten Handlungs- und Entscheidungsfreiheit steigen damit auch die Haftungsrisiken der Verwaltung (§§ 93 Abs. 2 S. 1, 116 S. 1 AktG).
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