Название: Handbuch des Aktienrechts
Автор: Hans-Peter Schwintowski
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811443150
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3.5 Fehler bei der Kapitalerhöhung
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Bei der Schaffung genehmigten Kapitals können bei jedem Schritt der Kapitalerhöhung Fehler auftreten. Jeder dieser Fehler bei der Kapitalerhöhung stellt grds. ein Eintragungshindernis für das Registergericht dar.[617]
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Fehler hinsichtlich der ordnungsgemäßen Ermächtigung des Vorstands führen zur Nichtigkeit der abgeschlossenen Zeichnungsverträge. Dies gilt, wenn gar keine Ermächtigung des Vorstands erfolgt, diese nichtig oder angefochten oder durch Zeitablauf erloschen war oder wenn der Vorstand über den von der HV genehmigten Kapitalerhöhungsbetrag hinausgegangen ist.[618]
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Das Registergericht muss in diesen Fällen die Eintragung in das Handelsregister ablehnen.[619] Erfolgt dennoch eine Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister, ist nach neuerer, zutreffender Ansicht die Kapitalerhöhung nach der Eintragung nach den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft als wirksam anzusehen und entsprechend abzuwickeln.[620]
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Bei Verstößen des Vorstands gegen die Inhalte der Ermächtigung ist die Eintragung durch den Registerrichter wegen der Fehlerhaftigkeit der Kapitalerhöhung ebenfalls abzulehnen.[621] Da es sich jedoch insoweit im Ergebnis nur um für das Innenverhältnis maßgebliche Verstöße gegen die Geschäftsführungskompetenz des Vorstands handelt, wird die Kapitalerhöhung mit der Eintragung in Fällen dieser Art vollständig wirksam.[622]
3.6 Berichtigung der Satzung
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Nach Wirksamwerden der Kapitalerhöhung wird die bisherige Satzung unrichtig. In der Praxis wird der Aufsichtsrat gem. § 179 Abs. 1 S. 2 AktG regelmäßig zur Neufassung der Satzung ermächtigt.
5. Kapitel Kapitalmaßnahmen › II. Erhöhung des Grundkapitals › 4. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
4.1 Grundfragen/Übersicht
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Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist keine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, da der AG dabei kein neues, von außen zugeführtes Kapital zufließt. Sie ist jedoch eine echte[623] Kapitalerhöhung, da sich durch sie das Grundkapital der AG erhöht. In materieller Hinsicht wird ausschüttungsfähiges Kapital der Gesellschaft in gebundenes Grundkapital umgewandelt.[624] Es entstehen neue Mitgliedschaftsrechte der bisherigen Aktionäre der Gesellschaft.[625]
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Der mit der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verfolgte wirtschaftliche Hintergrund kann vielfältiger Natur sein. Mit ihr kann eine wirtschaftliche Stärkung der Gesellschaft mit Außenwirkung gegenüber Banken und Lieferanten beabsichtigt sein, da durch die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln Grundkapital stärker gebunden wird als in Kapital- oder Gewinnrücklagen.[626] Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln kann als Mittel der Dividendenpolitik eingesetzt werden, da durch die Erhöhung des dividendenberechtigten Aktienkapitals die Dividende pro Aktie sinkt.[627] Ebenso können mit der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln psychologische Auswirkungen auf den Kapitalmarkt beabsichtigt sein. Durch die Ausgabe weiterer Aktien sinkt der Börsenkurs der AG, was zu einer verbesserten Handelbarkeit der Aktie der Gesellschaft führt.[628] Durch die Erhöhung der Aktienkapitalziffer und die wirtschaftliche Stärkung der Gesellschaft verbessert sich der Gläubigerschutz, was wiederum zu einer verbesserten Kreditwürdigkeit der Gesellschaft führt.[629]
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Eine Verbindung der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit anderen Kapitalmaßnahmen kann nach h.M. nicht in einem einheitlichen Beschluss dergestalt verbunden werden, dass der Kapitalerhöhungsbetrag zum Teil aus Einlagen von neuen Aktionären und zum Teil aus Kapital- oder Gewinnrücklagen erbracht wird.[630] Dies folgt aus der Tatsache, dass es sich bei der regulären Kapitalerhöhung und der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln um rechtlich völlig verschiedene Vorgänge handelt.[631] Eine solche kombinierte Kapitalerhöhung kann nicht durchgeführt werden, ohne dass durch die Durchführung der einen Art zwingende Vorschriften der anderen Art verletzt werden.[632] Sie ist deshalb unzulässig. Etwas anderes gilt für getrennte Beschlussfassungen in derselben HV, soweit die jeweiligen Voraussetzungen für die Durchführung jeder einzelnen Kapitalerhöhung eingehalten werden.[633]
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Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln kann in relativ kurzer Zeit vollzogen werden.[634] Im Überblick stellen sich die Schritte der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wie folgt dar:
– | Beschluss der HV unter Zugrundelegung einer testierten Bilanz; |
– | Anmeldung des Hauptversammlungsbeschlusses zum Handelsregister unter Beifügung der Bilanz, welche nicht älter als 8 Monate sein darf; |
– | Wirksamwerden der Kapitalerhöhung durch Eintragung in das Handelsregister; |
– | Entstehung der neuen Mitgliedschaftsrechte; |
– | Ausgabe der neuen Aktien, bei teileingezahlten Aktien Änderung der Nennbeträge auf den Aktienurkunden. |
4.2 Kapitalerhöhungsbeschluss
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Gem. § 207 Abs. 1 AktG kann eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nur von der HV der Gesellschaft beschlossen werden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern wie bei jeder Kapitalerhöhung aus der Tatsache, dass diese eine Satzungsänderung darstellt.[635] Der Vorstand kann nicht ermächtigt werden, die weitere Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durchzuführen.[636]
4.2.1 Inhalt des Kapitalerhöhungsbeschlusses
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Der Kapitalerhöhungsbeschluss muss mindestens den genauen Betrag beziffern, um den das Grundkapital der Gesellschaft erhöht werden soll. Unzulässig ist daher die Angabe eines Höchstbetrages.[637] Soweit die Gesellschaft Stückaktien ausgegeben hat, sind weitere Angaben zur Stückelung der Aktien lediglich klarstellender Natur, da sich die Zahl der neuen auszugebenden Aktien nach §§ 207 Abs. 2 S. 1, 182 Abs. 1 S. 5 AktG in demselben Verhältnis wie das erhöhte Grundkapital erhöht. Bei Nennbetragsaktien sind die Nennbeträge der neu auszugebenden Aktien festzulegen, es sei denn, dies ist bereits in der Satzung geregelt.[638]
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Um die Entstehung von Teilrechten zu verhindern, ist es zweckmäßig, durch eine getrennte Beschlussfassung vor der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln noch ein umwandlungsfähiges Ausgangskapital der Gesellschaft herzustellen.[639]
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