Название: Handbuch des Aktienrechts
Автор: Hans-Peter Schwintowski
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811443150
isbn:
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Die Regelungen des § 208 Abs. 1 S. 1 und 2 und Abs. 2 S. 1 AktG sind zwingend, sodass Verstöße gegen diese Normen aus Gläubigerschutzgründen zur Nichtigkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses gem. § 241 Nr. 3 AktG führen.[662] Das Registergericht darf in diesem Fall den Kapitalerhöhungsbeschluss nicht in das Handelsregister eintragen, eine Heilung gem. § 242 Abs. 2 AktG ist jedoch möglich.[663] Soweit Gewinnrücklagen entgegen § 208 Abs. 2 S. 2 AktG lediglich zweckwidrig verwendet werden, ist der Kapitalerhöhungsbeschluss nicht nichtig, sondern anfechtbar, da die Vorschrift nur gesellschaftsinterne Bedeutung hat.[664]
4.5 Anmeldung und Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses
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Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats melden den Kapitalerhöhungsbeschluss gem. § 210 Abs. 1 AktG zur Eintragung in das Handelsregister an. Der Anmeldung sind die Ausfertigung der Niederschrift über die die Kapitalerhöhung beschließende HV sowie die dem Beschluss zugrunde gelegte Bilanz und die neue Satzungsfassung der Gesellschaft beizufügen.
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Nach § 210 Abs. 1 S. 2 AktG haben die Anmeldenden dem Gericht gegenüber zu erklären, dass nach ihrer Kenntnis seit dem Stichtag der zugrunde gelegten Bilanz bis zum Tag der Anmeldung keine Vermögensminderung eingetreten ist, die der Kapitalerhöhung entgegenstünde, wenn sie am Tag der Anmeldung beschlossen worden wäre. Falschangaben sind strafbar (§ 399 Abs. 2 AktG).
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Das Registergericht prüft die Anmeldung in formeller und in materieller Hinsicht, beschränkt sich jedoch auf eine Plausibilitätsprüfung. Es braucht insbesondere nicht zu prüfen, ob die eingereichten Bilanzen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen (§ 210 Abs. 3 AktG). Soweit Unklarheiten oder berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der eingereichten Unterlagen bestehen, ist es jedoch zu einer genauen Prüfung berechtigt.[665]
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Die Kapitalerhöhung wird mit der Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses wirksam, und die neuen Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre entstehen. Da das neue Kapital aus vorhandenen Gesellschaftsmitteln entsteht, ist weder die Zeichnung der neuen Aktien noch die Erbringung von Einlagen erforderlich.[666]
4.6 Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte
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Nach § 212 AktG stehen die neuen Aktien den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital der Gesellschaft zu. Aktionäre sind die bisherigen Aktionäre der Gesellschaft.[667] Soweit an bestehenden Aktien dingliche Rechte Dritter wie Nießbrauch, Pfandrecht oder Sicherungseigentum bestehen, stehen die neuen Aktien zwar lediglich dem bisherigen Aktionär zu, die dinglichen Rechte des Dritten erstrecken sich aber auch auf die neuen Aktien.[668] Auch eigene Aktien der Gesellschaft nehmen an der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln teil (§ 215 Abs. 1 AktG).
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Entgegenstehende Beschlüsse der HV sind nichtig (§ 212 S. 2 AktG). Dies gilt auch, wenn alle Aktionäre dem entsprechenden Kapitalerhöhungsbeschluss zustimmen[669] oder nur ganz geringfügige Abweichungen zu dem gesetzlichen Verteilungsmaßstab beschlossen werden, die nicht zu einer Verschiebung der Mehrheitsverhältnisse führen.[670]
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Soweit die Kapitalerhöhung dazu führt, dass auf einen Anteil am bisherigen Grundkapital nur ein Teil einer neuen Aktie entfällt, so ist dieses Teilrecht selbstständig veräußerlich oder vererblich und kann gepfändet, verpfändet oder in sonstiger Weise belastet werden.[671] Teilrechte entstehen und errechnen sich von selbst[672] und kommen dadurch zustande, dass bei der Verteilung der neuen Aktien auf die bisherigen Aktionäre im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung Spitzenbeträge entstehen, die den Nennbetrag oder bei Stückaktien den anteiligen Betrag des Grundkapitals einer neuen Aktie nicht erreichen.
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Die Mitgliedschaftsrechte aus den Teilrechten können nicht selbstständig ausgeübt werden. Nach zutreffender Ansicht soll die AG daher im Fall des Entstehens von Teilrechten verpflichtet sein, die Zusammenführung von Teilrechten zu vollen Aktien zu vermitteln.[673] Eine Verpflichtung, die Entstehung von Teilrechten zu verhindern, besteht hingegen nicht.[674] Nach § 213 Abs. 2 AktG können die Inhaber von Teilrechten, deren Teilrechte zusammen eine Aktie ergeben, sich auch zur Ausübung der aus den Teilrechten folgenden Mitgliedschaftsrechte zusammenschließen.
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Sind teileingezahlte Aktien vorhanden, so ist deren Teilnahme an der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln in § 215 Abs. 2 AktG geregelt. Nach § 215 Abs. 2 S. 1 AktG nehmen auch teileingezahlte Aktien an der Kapitalerhöhung entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital teil. Der Umfang der Teilnahme bestimmt sich dabei nach der Beteiligungsquote, nicht nach den bereits geleisteten Einlagen.[675]
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Bei teileingezahlten Aktien kann die Kapitalerhöhung jedoch nur durch die Erhöhung der Nennbeträge bzw. bei Stückaktien durch die einfache Erhöhung des Grundkapitals erfolgen. Die Ausgabe neuer Aktien ist gem. § 215 Abs. 2 S. 2 AktG verboten.
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Soweit neben den teileingezahlten Aktien auch voll eingezahlte Aktien vorhanden sind, gewährt das Gesetz der HV bei Nennbetragsaktien ein Wahlrecht: Nach § 215 Abs. 2 S. 3 AktG kann die HV die Ausgabe neuer Aktien beschließen oder bei den voll eingezahlten Aktien den Nennbetrag erhöhen. Bei Stückaktien besteht kein Wahlrecht. Hier kann nur der auf eine Stückaktie entfallende anteilige Betrag am Grundkapital durch dessen Anhebung erhöht werden.[676] Die Ausgabe neuer Aktien ist hier deshalb unzulässig, weil sich durch die Ausgabe von neuen Aktien an die Inhaber von voll eingezahlten Aktien die Beteiligungsverhältnisse in der Gesellschaft zu deren Gunsten verschieben würden.[677]
4.7 Wahrung der Rechte der Aktionäre und Dritter
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Die Wahrung der Rechte der Aktionäre der Gesellschaft durch die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird im Wesentlichen durch die Regelungen in § 212 S. 1 AktG und § 216 AktG sichergestellt. § 212 S. 1 AktG betrifft die Sicherung der bisherigen Beteiligungsverhältnisse, während § 216 Abs. 1 AktG bewirken soll, dass auch die Einzelrechte der Aktionäre relativ zueinander unverändert bleiben sollen.[678] Die Vorschrift wird ergänzt durch § 216 Abs. 2 AktG. Die Regelung erhöht für Rechte aus teileingezahlten Aktien proportional die Berechnungsbasis.[679] § СКАЧАТЬ