Handbuch des Aktienrechts. Hans-Peter Schwintowski
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Название: Handbuch des Aktienrechts

Автор: Hans-Peter Schwintowski

Издательство: Bookwire

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Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811443150

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СКАЧАТЬ in voller Höhe in Grundkapital umgewandelt werden. Die Kapitalrücklage (§ 266 Abs. 3 A II HGB) und die gesetzliche Rücklage (§ 266 Abs. 3 A III Nr. 1 HGB) sowie deren Zuführungen können hingegen nur in Grundkapital umgewandelt werden, wenn sie zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des bisherigen Grundkapitals übersteigen. Die Kapitalrücklage und die gesetzliche Rücklage müssen also zusammen in einer Höhe bestehen bleiben, die mindestens 10 % des Grundkapitals oder des höheren in der Satzung definierten Betrags (§ 208 Abs. 1 S. 2 AktG) erreicht. Zur Schaffung zusätzlichen umwandlungsfähigen Vermögens kann die Satzungsquote herabgesetzt werden. Der Hauptversammlungsbeschluss für die hierzu notwendige Satzungsänderung und die Kapitalerhöhung können ebenso wie die Eintragung gemeinsam durchgeführt werden.[661]

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      Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats melden den Kapitalerhöhungsbeschluss gem. § 210 Abs. 1 AktG zur Eintragung in das Handelsregister an. Der Anmeldung sind die Ausfertigung der Niederschrift über die die Kapitalerhöhung beschließende HV sowie die dem Beschluss zugrunde gelegte Bilanz und die neue Satzungsfassung der Gesellschaft beizufügen.

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      Nach § 210 Abs. 1 S. 2 AktG haben die Anmeldenden dem Gericht gegenüber zu erklären, dass nach ihrer Kenntnis seit dem Stichtag der zugrunde gelegten Bilanz bis zum Tag der Anmeldung keine Vermögensminderung eingetreten ist, die der Kapitalerhöhung entgegenstünde, wenn sie am Tag der Anmeldung beschlossen worden wäre. Falschangaben sind strafbar (§ 399 Abs. 2 AktG).

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      Bei teileingezahlten Aktien kann die Kapitalerhöhung jedoch nur durch die Erhöhung der Nennbeträge bzw. bei Stückaktien durch die einfache Erhöhung des Grundkapitals erfolgen. Die Ausgabe neuer Aktien ist gem. § 215 Abs. 2 S. 2 AktG verboten.

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