Название: Handbuch des Aktienrechts
Автор: Hans-Peter Schwintowski
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811443150
isbn:
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Zu den fakultativen Angaben des Kapitalerhöhungsbeschlusses zählen Angaben zur Gewinnberechtigung und zur Anpassung der Satzung. Letzteres wird häufig gem. § 179 Abs. 1 S. 2 AktG auf den Aufsichtsrat delegiert.[642] Hinsichtlich der Gewinnberechtigung kann der Kapitalerhöhungsbeschluss bestimmen, dass die neuen Aktien am Gewinn des letzten Geschäftsjahres teilnehmen, dass vor der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln abgelaufen ist, § 217 Abs. 2 S. 1 AktG.
4.2.2 Mehrheitserfordernisse
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Gem. §§ 207 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 182 Abs. 1 S. 1 und 2 AktG ist für den Kapitalerhöhungsbeschluss zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals erforderlich, es sei denn, die Satzung sieht eine höhere oder niedrigere Kapitalmehrheit vor. Soweit in der Satzung der Gesellschaft besondere Mehrheiten oder weitere Erfordernisse vorgesehen sind, welche sich allgemein auf Kapitalerhöhungen der Gesellschaft beziehen, gelten diese auch für Beschlüsse zu Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln.[643]
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Nicht erforderlich ist hingegen die Fassung von Sonderbeschlüssen,[644] weil eine Veränderung der verschiedenen Aktiengattungen untereinander durch die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nicht eintreten kann.[645]
4.2.3 Mängel der Beschlussfassung
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Der Kapitalerhöhungsbeschluss über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist nichtig, wenn er dem Mindestinhalt nicht genügt oder ihm keine Bilanz zu Grunde gelegt wurde.[646] Daneben ist der Kapitalerhöhungsbeschluss nichtig, wenn neue Aktien den Aktionären nicht im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zugeteilt werden (§ 212 S. 1 AktG). Wie jeder Kapitalerhöhungsbeschluss kann er darüber hinaus nach den allgemeinen Regelungen anfechtbar oder nichtig sein (§§ 241 ff., 255 AktG).
4.3 Bilanzanforderungen
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Nach § 209 Abs. 1 AktG kann dem Kapitalerhöhungsbeschluss die letzte Jahresbilanz der Gesellschaft zugrunde gelegt werden, wenn die Jahresbilanz geprüft und die festgestellte Jahresbilanz mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehen ist und wenn ihr Stichtag höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegt.
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Bei der dem Kapitalerhöhungsbeschluss zugrunde gelegten Bilanz müssen folglich vier Voraussetzungen eingehalten werden:
– | Die letzte Jahresbilanz muss zunächst gem. §§ 316 ff. HGB geprüft worden sein. Kleine Aktiengesellschaften, deren Bilanz nicht prüfungspflichtig ist (§ 267 Abs. 1 HGB) sowie Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a HGB, können ihre Bilanz dem Kapitalerhöhungsbeschluss nur zugrunde legen, wenn sie diese haben prüfen lassen. Die Prüfung kann auch nach der Feststellung der Bilanz erfolgen.[647] |
– | Die Bilanz muss weiterhin mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen sein. |
– | Sie muss durch Vorstand und Aufsichtsrat oder HV gem. §§ 172, 173 AktG festgestellt sein. Im Fall der nachträglichen Änderung der Jahresbilanz ist diese erneut festzustellen und im Umfang der Änderung erneut zu prüfen.[648] |
– | Der Stichtag der Bilanz darf höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Kapitalerhöhungsbeschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegen. Maßgeblich sind der Tag, auf den die Bilanz aufgestellt wurde, und der Tag des Eingangs der Anmeldung beim Handelsregister.[649] |
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Anstelle der Jahresbilanz kann dem Kapitalerhöhungsbeschluss nach § 209 Abs. 2 S. 1 AktG auch eine Zwischenbilanz zugrunde gelegt werden, wenn die letzte Jahresbilanz z.B. wegen der Überschreitung der Acht-Monats-Frist nicht mehr verwendet werden kann. Der Stichtag der Zwischenbilanz darf höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegen (§ 209 Abs. 2 S. 2 AktG). Die Zwischenbilanz muss inhaltlich den gleichen Anforderungen entsprechen wie die Jahresbilanz.[650]
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Nach § 241 Nr. 3 AktG ist der Kapitalerhöhungsbeschluss zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nichtig, wenn die zu Grunde gelegte Bilanz nicht geprüft oder nicht festgestellt worden ist oder nicht einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erhalten hat.[651] Soweit die Aufstellung der Bilanz nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, ist der Kapitalerhöhungsbeschluss nicht nichtig, aber anfechtbar.[652] Wird die Acht-Monats-Frist nicht eingehalten, so darf das Registergericht die Kapitalerhöhung nicht eintragen. Bei gleichwohl erfolgter Eintragung ist die Kapitalerhöhung jedoch wirksam.[653]
4.4 Umwandlungsfähigkeit von Kapital- und Gewinnrücklagen
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§ 208 AktG regelt abschließend[654] die Umwandlungsfähigkeit von Rücklagen der AG in Grundkapital. Die Vorschrift dient vor allem dem Gläubigerschutz und soll sicherstellen, dass die Gesellschaft das Vermögen, welches sie nach der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister als neues Grundkapital ausweist, auch tatsächlich hat.[655]
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Umwandlungsfähig sind in der zugrunde gelegten Bilanz ausgewiesene Kapitalrücklagen und Gewinnrücklagen (§ 208 Abs. 1 S. 1 AktG). Alternativ kann auch der Jahresüberschuss und der Bilanzgewinn umgewandelt werden, soweit diese im letzten Beschluss über die Verwendung des Jahresüberschusses als Zuführung in diese Rücklagen ausgewiesen sind. Der Gewinnverwendungsbeschluss kann in derselben HV wie der Kapitalerhöhungsbeschluss gefasst werden.[656] Es ist deshalb möglich, nach der Festlegung der Gewinnrücklagen in derselben HV neue Aktien aus Gesellschaftsmitteln auszugeben, statt den Aktionären der Gesellschaft eine Dividende zu zahlen.[657] Der Gewinn des letzten Geschäftsjahres kann allerdings dann nicht in Gesellschaftskapital umgewandelt werden, wenn die neuen auszugebenden Aktien am Gewinn für das letzte abgelaufene Geschäftsjahr teilnehmen sollen.[658]
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Da § 208 AktG eine abschließende Regelung darstellt, sind stille Rücklagen nicht umwandlungsfähig.[659] Gleiches gilt für zweckbestimmte Gewinnrücklagen gem. § 208 Abs. 2 S. 2 AktG, wenn die Kapitalerhöhung der Zweckbestimmung der Rücklagen (z.B. Erwerb eigener Anteile) widerspricht,[660] und für gesetzliche Sonderrücklagen (§ 218 S. 2 AktG).
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Andere Gewinnrücklagen i.S.v. § 266 Abs. 3 A III. Nr. 4 HGB und entsprechende СКАЧАТЬ