Название: Handbuch des Aktienrechts
Автор: Hans-Peter Schwintowski
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811443150
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2.5 Bezugsrecht
2.5.1 Bestehen des Bezugsrechts
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Im Unterschied zur regulären Kapitalerhöhung besteht bei der bedingten Kapitalerhöhung kein gesetzliches Bezugsrecht der Aktionäre. Wer bezugsberechtigt ist, wird im Kapitalerhöhungsbeschluss bestimmt, wobei eine genaue, namentliche Bezeichnung der Berechtigten nicht erfolgen muss. Eine Begrenzung auf einen bestimmbaren Personenkreis ist ausreichend. Hat der Beschluss lediglich einen Personenkreis benannt, so erfolgt die Konkretisierung der Bezugsberechtigten durch den Vorstand der AG. Der Hauptversammlungsbeschluss kann den Vorstand zu einem Bezugsrechtsausschluss unter bestimmten Voraussetzungen ermächtigen. Hierbei handelt es sich nicht bereits um einen generellen Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, welcher einer sachlichen Rechtfertigung bedürfte, da Vorstand und Aufsichtsrat nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen ermächtigt werden, das Bezugsrecht auszuschließen.[496]
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Die Bezugsrechte werden rechtsgeschäftlich durch eine Vereinbarung zwischen der AG und dem zukünftigen Aktionär begründet.[497] Die Gesellschaft wird bei Vertragsabschluss durch den Vorstand vertreten, der hinsichtlich des Vertragsinhalts und der Bezugsberechtigten an die Vorgaben des Hauptversammlungsbeschlusses gebunden ist. Nach § 197 S. 2 AktG entsteht das Bezugsrecht bei der bedingten Kapitalerhöhung nicht vor der Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses im Handelsregister. Vor der Eintragung abgeschlossene Verträge stehen folglich unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung, vor Beschlussfassung abgeschlossene Verträge stehen unter der weiteren aufschiebenden Bedingung der Beschlussfassung.[498]
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Bis zur Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses in das Handelsregister kann dieser mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufgehoben werden.[499] Nach der Eintragung des Beschlusses im Handelsregister sind entgegenstehende Hauptversammlungsbeschlüsse hingegen nichtig (§ 192 Abs. 4 AktG). Dies gilt insbesondere für Beschlüsse, welche eine Aufhebung des eingetragenen Kapitalerhöhungsbeschlusses zum Gegenstand haben oder bei welchen der Erhöhungsbetrag herabgesetzt wird. Möglich sind hingegen Beschlüsse, welche den Wert des Umtausch- und Bezugsrechts mindern, selbst wenn dieses dadurch faktisch beseitigt wird.[500] Zum Schutz der Bezugsberechtigten werden in die Anleihebedingungen jedoch häufig Regelungen aufgenommen, die eine derartige Verwässerung verhindern sollen.[501] Fehlen Regelungen zum Schutz vor Verwässerung, ist eine Vertragsanpassung vorzunehmen, damit der wirtschaftliche Wert der bisher eingeräumten Rechte erhalten bleibt.[502]
2.5.2 Ausübung des Bezugsrechts
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Die Bezugserklärung bei der bedingten Kapitalerhöhung i.S.v. § 198 Abs. 1 AktG entspricht der Zeichnungserklärung bei der regulären Kapitalerhöhung. Durch die Abgabe der Bezugserklärung macht der Bezugsberechtigte von seinem aus dem Bezugsrecht folgenden Anspruch gegen die AG auf Abschluss eines Zeichnungsvertrages Gebrauch. Sie stellt eine auf den Abschluss eines Zeichnungsvertrages gerichtete Willenserklärung, in der Regel das Angebot, dar, welches von der Gesellschaft anzunehmen ist.[503] Der Zugang der Annahme des Angebotes durch die AG ist regelmäßig nach § 151 S. 1 BGB entbehrlich.[504] Bei Wandelschuldverschreibungen enthalten häufig bereits die Anleihebedingungen das Angebot zum Vertragsabschluss, welches vom Bezugsberechtigten durch die Abgabe der Bezugserklärung nur noch anzunehmen ist.[505]
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Nach § 198 Abs. 1 AktG ist die Bezugserklärung schriftlich abzugeben und doppelt auszufertigen. Der Verstoß gegen die Schriftform führt zur Nichtigkeit der Erklärung.[506]
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Der Inhalt der Bezugserklärung ist § 198 Abs. 1 S. 3 AktG zu entnehmen. Danach muss die Erklärung die Zahl, bei Nennbetragsaktien den Nennbetrag und die Gattung der zu beziehenden Aktien, den Ausgabebetrag oder die Grundlagen für seine Errechnung, den Tag der Beschlussfassung über die bedingte Kapitalerhöhung und bei Sacheinlagen den Gegenstand der Einlage, die Person des Einlegers und den Nennbetrag der als Gegenleistung auszugebenden Aktien angeben. Weiterhin sind der Zweck der bedingten Kapitalerhöhung und der Kreis der Bezugsberechtigten anzugeben. Nicht erforderlich ist hingegen die Angabe der Feststellungen gem. § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG.[507]
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Nach dem Zustandekommen des Zeichnungsvertrages sind die Parteien zum Leistungsaustausch verpflichtet, d.h. die AG zur Ausgabe der Bezugsaktien und der Zeichner zur Erbringung der Bar- oder Sacheinlage, ggf. zum Umtausch der Wandelschulverschreibungen und ggf. zu Zuzahlungen.[508] Nach § 199 Abs. 1 AktG ist der Zeichner zur Vorleistung verpflichtet.
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Bezugserklärungen sind gem. § 198 Abs. 2 S. 2 AktG nichtig, wenn ihr Inhalt nicht den Vorgaben des § 198 Abs. 1 AktG entspricht oder Beschränkungen der Verpflichtung des Erklärenden enthält. Des Weiteren gelten, wie bei der ordentlichen Kapitalerhöhung, bei Willensmängeln die Vorschriften des BGB.
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Nichtigkeitsgründe des § 198 Abs. 2 S. 2 AktG können gem. § 198 Abs. 3 AktG geheilt werden. Danach wird die Nichtigkeit der Bezugserklärung geheilt, wenn dem betroffenen Aktionär Bezugsaktien ausgegeben worden sind und dieser aufgrund der Bezugserklärung Rechte als Aktionär ausgeübt oder Verpflichtungen erfüllt hat.[509] Hierzu reicht die alleinige Entgegennahme der Aktienurkunden jedoch nicht aus.[510]
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Rechtsfolge der Heilung ist, dass die Bezugserklärung und der Zeichnungsvertrag rückwirkend wirksam werden.[511]
2.6 Ausgabe der Bezugsaktien
2.6.1 Voraussetzungen der Ausgabe
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Die Ausgabe der Bezugsaktien bei der bedingten Kapitalerhöhung ist in § 199 AktG geregelt. Danach darf der Vorstand der AG die Bezugsaktien nur in Erfüllung des im Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung festgesetzten Zwecks ausgeben. Dies bedeutet, dass der Vorstand nicht etwa Aktien ausgeben darf, wenn damit der Zusammenschluss mit einem anderen als dem im Kapitalerhöhungsbeschluss genannten Unternehmen vorbereitet werden soll. Auch dürfen solche Aktien nicht als Belegschaftsaktien ausgegeben werden.[512] Soweit nicht Aktien über den Betrag der Kapitalerhöhung hinaus ausgegeben werden, ist jedoch auch die zweckwidrige Aktienausgabe wirksam.[513]
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Die Bezugsaktien dürfen nicht vor der vollen Leistung des Gegenwerts ausgegeben werden. Eine Leistung Zug-um-Zug ist möglich, in der Regel wird der Zeichner aber eine Vorleistung erbringen.[514] Diese muss vollständig erbracht werden,[515] d.h. die Erbringung einer Mindesteinlage, wie bei der ordentlichen Kapitalerhöhung, ist nicht ausreichend.[516] Bei Sacheinlagen ist der Abschluss des Verfügungsgeschäftes erforderlich.[517]
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Werden Bezugsaktien vor der Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses ausgegeben, sind sie nichtig (§ 197 S. 3 AktG). Es entstehen keine СКАЧАТЬ