Название: Handbuch des Aktienrechts
Автор: Hans-Peter Schwintowski
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811443150
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3.2 Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals
3.2.1 Ermächtigung
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Nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 AktG ist die Angabe über das das Grundkapital Teil der Satzung der AG. Änderungen des Grundkapitals stellen demnach eine Satzungsänderung dar, für die ausschließlich die HV der Gesellschaft zuständig ist. Beim genehmigten Kapital findet keine direkte Kapitalerhöhung statt, vielmehr wird der Vorstand zur ggf. sukzessiven Erhöhung des Grundkapitals ermächtigt. Dies hat zur Folge, dass beim genehmigten Kapital, statt der Kapitalerhöhung selbst, die Ermächtigung des Vorstands durch die HV Bestandteil der Satzung wird.[529]
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Die Ermächtigung kann gem. § 202 Abs. 1 AktG bereits in der Gründungssatzung der Gesellschaft durch die Gründer ausgesprochen werden. Das genehmigte Kapital muss in diesem Fall ordnungsgemäß in die Gründungssatzung aufgenommen (§ 23 Abs. 1 AktG) und ausdrücklich im Handelsregister eingetragen sein. Nicht möglich ist es jedoch, eine AG nur mit genehmigtem Kapital zu gründen. Dies hat immer mit dem regulären Grundkapital zu erfolgen.[530]
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Genehmigtes Kapital kann gem. § 202 Abs. 2 AktG auch jederzeit später durch Beschluss der HV geschaffen werden. Dies stellt eine Satzungsänderung dar, für die die allgemeinen Regelungen für Satzungsänderungen (§§ 179 ff. AktG) grds. anzuwenden sind. Darüber hinaus sind die Anforderungen des § 202 AktG einzuhalten. § 202 Abs. 2 S. 2 AktG bestimmt insoweit, dass der Beschluss der HV zur Schaffung des genehmigten Kapitals einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals bedarf. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen (§ 202 Abs. 2 S. 3 AktG). Anders als bei der regulären Kapitalerhöhung kann die Satzung hingegen nicht gem. §§ 179 Abs. 2 S. 2, 182 Abs. 1 S. 2 AktG eine geringere Kapitalmehrheit als die in § 202 Abs. 2 S. 2 AktG festgelegte Dreiviertelmehrheit bestimmen. Weitere Erfordernisse i.S.v. 202 Abs. 2 S. 3 AktG können unter anderem die Erschwerungen sein, welche auch für ordentliche Kapitalerhöhungen zulässig sind[531], z.B. die Zustimmung einzelner oder aller Aktionäre.[532]
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Über § 202 Abs. 2 S. 4 AktG findet außerdem § 182 Abs. 2 AktG Anwendung, welcher die Erforderlichkeit von zu fassenden Sonderbeschlüssen regelt, soweit in der AG mehrere Aktiengattungen vorhanden sind.[533] Werden notwendige Sonderbeschlüsse nicht gefasst, ist der Ermächtigungsbeschluss der HV schwebend unwirksam.[534] Das Registergericht darf den Ermächtigungsbeschluss dann nicht eintragen und wird per Zwischenverfügung auf das Fehlen des Sonderbeschlusses hinweisen.[535] Der Ermächtigungsbeschluss wird, wenn der Sonderbeschluss nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums gefasst wird, endgültig unwirksam.[536] Erfolgt die Eintragung eines Ermächtigungsbeschlusses trotz Fehlen eines notwendigen Sonderbeschlusses, kann der Sonderbeschluss immer noch nachgeholt werden.[537] Geschieht dies nicht, tritt die endgültige Wirksamkeit des Ermächtigungsbeschlusses nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren ein (§ 242 Abs. 2 AktG).[538]
3.2.2 Inhalt und Schranken der Ermächtigung
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Den Inhalt der Ermächtigung hinsichtlich des zu schaffenden genehmigten Kapitals regelt § 202 Abs. 2 S. 1 AktG. In der Ermächtigung ist ein bestimmter Nennbetrag festzulegen, bis zu dem der Vorstand das Grundkapital der AG erhöhen darf. Nach h.M. ist der Nennbetrag konkret zu beziffern.[539] Wird kein bestimmter Nennbetrag angegeben oder beschränkt sich die Bestimmung auf eine prozentuale Angabe, ist der Hauptversammlungsbeschluss gem. § 241 Nr. 3 AktG nichtig.[540] Wird der Beschluss dennoch in das Handelsregister eingetragen, findet eine Heilung nach § 242 Abs. 2 AktG, mit der Rechtsfolge, dass der gesetzlich zulässige Höchstbetrag als durch die HV beschlossen gilt, nicht statt.[541]
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Nach § 202 Abs. 3 S. 1 AktG darf der Nennbetrag des genehmigten Kapitals die Hälfte des Grundkapitals, welches zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht überschreiten. Maßgebend für den Betrag des Grundkapitals sind die bislang im Handelsregister eingetragene Grundkapitalziffer und alle bisher durchgeführten Kapitalveränderungen, welche noch am selben Tag wie die Ermächtigung in das Handelsregister eingetragen und deshalb wirksam werden.[542] Maßgeblich ist also der Tag der Eintragung der Gesellschaft bzw. der Satzungsänderung.[543] Auch außerhalb der Registertransparenz durch die Ausgabe von Bezugsaktien (bei der bedingten Kapitalerhöhung) vollzogene Kapitalerhöhungen müssen bei der Bestimmung des zulässigen Nennbetrags erfasst werden.[544]
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Bei einer Überschreitung des für das genehmigte Kapital zulässigen Höchstbetrages ist der Kapitalerhöhungsbeschluss nichtig. Er kann jedoch gem. § 242 Abs. 2 AktG mit der Rechtsfolge geheilt werden, dass die gesetzlichen Höchstgrenzen gelten.[545] Dies ist sachgerecht. Die unterschiedliche Behandlung im Gegensatz zu Beschlüssen, die gar keine oder unzureichende Nennbetragsangaben machen, rechtfertigt sich dadurch, dass bei einer Überschreitung des Höchstbetrages immerhin eine Festlegung der HV auf ein genehmigtes Kapital stattgefunden hat, wenngleich über den zulässigen Rahmen hinaus. Der Beschluss ist damit nicht unvollständig, sondern nur fehlerhaft und kann deshalb auch durch Rückführung auf die gesetzlich zulässige Höchstgrenze geheilt werden.[546]
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Bei der Ausgabe stimmrechtsloser Vorzugsaktien ist darüber hinaus die Regelung des § 139 Abs. 2 AktG zu beachten. Danach dürfen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht nur bis zur Hälfte des Grundkapitals ausgegeben werden.
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Gem. § 205 Abs. 1 AktG kann genehmigtes Kapital auch gegen Einbringung von Sacheinlagen geschaffen werden. Die Ermächtigung muss diese Möglichkeit ausdrücklich vorsehen, wobei die Ermächtigung allgemein gehalten sein kann. Der Gegenstand der Sacheinlage, die Person von der die Gesellschaft den Sacheinlagegegenstand erwirbt, und der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl der zu gewährenden Aktien, sind, soweit sie nicht in die Ermächtigung aufgenommen worden sind, gem. § 205 Abs. 2 S. 1 AktG vom Vorstand festzusetzen. Diese Festsetzung soll gem. § 205 Abs. 2 S. 2 AktG nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats getroffen werden.
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