Название: Handbuch des Aktienrechts
Автор: Hans-Peter Schwintowski
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811443150
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2.2.2 Mehrheitserfordernisse
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Nach § 193 Abs. 1 S. 1 AktG bedarf der Hauptversammlungsbeschluss zur Schaffung des bedingten Kapitals einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Die Satzung der AG kann darüber hinaus eine größere Kapitalmehrheit und weitere Voraussetzungen festlegen. Bei mehreren stimmberechtigten Aktiengattungen ist eine Zustimmung der Aktionäre jeder Gattung durch Sonderbeschluss erforderlich. Bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien ist ein Sonderbeschluss nur zu fassen, wenn bei der bedingten Kapitalerhöhung neue Vorzugsaktien mit gleichstehenden oder vorrangigen Vorzugsrechten ausgegeben werden sollen (vgl. § 141 Abs. 2 AktG).
2.2.3 Fehlerhafte Kapitalerhöhungsbeschlüsse
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Fehlerhafte Kapitalerhöhungsbeschlüsse sind zunächst nach den allgemeinen Vorschriften über die Anfechtbarkeit und Nichtigkeit für Hauptversammlungsbeschlüsse (§§ 241 ff., 255 AktG) zu behandeln.[477] Beschlüsse über die Schaffung bedingten Kapitals sind nach h.A. gem. § 241 Nr. 3 AktG nichtig, wenn die nach § 193 Abs. 2 Nr. 1–3 AktG zu machenden Angaben fehlen.[478] Die Norm dient dem öffentlichen Interesse und soll einen Missbrauch der bedingten Kapitalerhöhung verhindern.[479] Ebenso nichtig sind Kapitalerhöhungsbeschlüsse, bei denen eine Anweisung an den Vorstand, Bezugsrechte auszugeben, nicht vorhanden ist.[480] Die Nichtigkeit kann jedoch in beiden vorgenannten Fällen nach § 242 Abs. 2 AktG geheilt werden. Verstöße gegen § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG führen nach überwiegender Ansicht lediglich zur Anfechtbarkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses.[481]
2.3 Bedingte Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen
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Die bedingte Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen ist in § 194 AktG geregelt, der im Wesentlichen den Regelungen zur Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen bei der regulären Kapitalerhöhung (§ 183 AktG) entspricht.[482] Der Unterschied zwischen den beiden Vorschriften besteht darin, dass bei der bedingten Kapitalerhöhung bestimmte Sacheinlagen von den sonst geltenden Anforderungen ausgenommen werden (vgl. §§ 194 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 AktG).
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Bei der bedingten Kapitalerhöhung entsteht zunächst grds. die Pflicht zur Erbringung einer Bareinlage.[483] Werden aber die in § 194 AktG niedergelegten Voraussetzungen eingehalten, so kann statt der eigentlich geschuldeten Bareinlage eine Sacheinlage als Leistung an Erfüllung statt i.S.v. § 364 Abs. 1 BGB erbracht werden.[484] Ist jedoch der Einbringungsvertrag unwirksam oder wird bei der Erbringung der Sacheinlage gegen § 194 AktG verstoßen, besteht auch nach Wirksamwerden der bedingten Kapitalerhöhung (§ 200 AktG) noch die Pflicht zur Erbringung der Bareinlage.[485]
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Die Absicht, eine bedingte Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen durchzuführen, ist bei Einberufung der entsprechenden HV unter Angabe des Gegenstandes der Sacheinlage, der Person des Einlegers und des Nennbetrages bzw. der Stückzahl (bei Stückaktien) der auszugebenden Aktien bekanntzumachen (§ 194 Abs. 1 S. 3 AktG).[486] Der Kapitalerhöhungsbeschluss selbst muss den Gegenstand der Einlage, die Person des Sacheinlegers und den Nennbetrag oder die Zahl der auszugebenden Aktien enthalten. Hinsichtlich der Person des Sacheinlegers reicht es nach allgemeiner Ansicht aus, wenn in dem Beschluss Merkmale benannt werden, die ihn bestimmbar machen, sodass eine namentliche Nennung nicht erforderlich ist.[487] Ebenso ist es nicht erforderlich, dass der Wert der Sacheinlage in dem Kapitalerhöhungsbeschluss bereits festgesetzt wird.[488] Ausreichend ist die Angabe nach § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG.[489]
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Für die Fälle der verdeckten Sacheinlage und des Hin- und Herzahlens verweist § 194 Abs. 2 AktG unter Modifikation der maßgeblichen Zeitpunkte auf § 27 Abs. 3 und 4 AktG.[490] Sowohl für die Ermittlung des Werts der verdeckten Sacheinlage als auch für die Anrechnung auf die Bareinlagepflicht ist demnach der Zeitpunkt der Ausgabe der Bezugsaktien maßgeblich.
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Wie bei der ordentlichen Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen hat auch bei der Schaffung bedingten Kapitals eine Prüfung der Sacheinlage durch einen oder mehrere Prüfer zu erfolgen, § 194 Abs. 4 AktG.[491] Jedoch ist gem. § 194 Abs. 5 AktG auch bei der bedingten Kapitalerhöhung die Durchführung einer vereinfachten Sachkapitalerhöhung nach § 183a AktG möglich.[492]
2.4 Anmeldung des Kapitalerhöhungsbeschlusses
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Nach § 195 Abs. 1 AktG ist der Hauptversammlungsbeschluss über die bedingte Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Wegen der Besonderheiten der bedingten Kapitalerhöhung, welche sich im Gegensatz zur ordentlichen Kapitalerhöhung schrittweise vollzieht, kann die Anmeldung des Beschlusses zur Schaffung bedingten Kapitals nicht zusammen mit der Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung erfolgen. Die Anmeldung wird durch den Vorstand in vertretungsberechtigter Anzahl[493] und den Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorgenommen. Zudem haben die Anmeldenden aufgrund der Verweisung in § 195 Abs. 1 S. 2 AktG die Versicherung nach § 184 Abs. 1 S. 3 AktG abzugeben, wenn eine vereinfachte Sachkapitalerhöhung durchgeführt werden soll und das Datum des Kapitalerhöhungsbeschlusses zuvor nach § 183a Abs. 2 bekannt gemacht wurde.
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Der Anmeldung sind gem. § 195 Abs. 2 AktG die dort bezeichneten Unterlagen beizufügen. Weiterhin ist eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift über die Hauptversammlungsbeschlüsse (bedingte Kapitalerhöhung und ggf. Sonderbeschlüsse) beizufügen.[494] § 195 Abs. 2 Nr. 1 AktG verlangt bei Sacheinlagen zusätzlich die Beifügung der über die Sacheinlagen abgeschlossenen Einbringungsverträge und den Prüfbericht nach § 194 Abs. 4 AktG oder im Falle einer vereinfachten Sachkapitalerhöhung die in § 37a Abs. 3 AktG bezeichneten Anlagen. Sofern СКАЧАТЬ