Handbuch des Aktienrechts. Hans-Peter Schwintowski
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Название: Handbuch des Aktienrechts

Автор: Hans-Peter Schwintowski

Издательство: Bookwire

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Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811443150

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СКАЧАТЬ Die betragsmäßige Angabe des Bezugskurses ist möglich.[472] Der Bezugskurs (mindestens 100 %, vgl. § 9 Abs. 1 AktG) sowie das Bezugsverhältnis[473] sind anzugeben (für 100 EUR Obligation kann eine Aktie zu nominell 100 EUR bezogen werden). Alternativ ist es bei Umtausch- und Bezugsrechten auch zulässig, die Berechnung von eindeutig bestimmbaren Parametern wie dem Börsenkurs zum Zeitpunkt der Ausgabe der Wandelanleihe, einem Aktienindex oder dem Gutachten eines Sachverständigen abhängig zu machen.[474] Bei der Ausgabe von Aktien ist insoweit § 199 Abs. 2 AktG zu berücksichtigen, wonach es auf den Ausgabebetrag der Schuldverschreibung und nicht auf ihren Gesamtnennbetrag ankommt. Letzterer kann somit unter dem geringsten Ausgabebetrag der Aktien bleiben. Bei Optionsrechten sind das Bezugsverhältnis und der Bezugskurs, d.h. der Ausübungspreis festzulegen.[475] – Bei Unternehmenszusammenschlüssen ist das Umtauschverhältnis und folglich der Ausgabebetrag nach abstrakten Berechnungsfaktoren, wie nach dem an einem bestimmten Tag geltenden Börsenkurs, zu bestimmen.[476] Wird bedingtes Kapital zur Bedienung von Aktienoptionsplänen für die Geschäftsführung oder für Arbeitnehmer (§ 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG) geschaffen, so ist zusätzlich erforderlich, dass der Beschluss Einzelheiten des Aktienoptionsplans festlegt (§ 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG). Anzugeben sind die Aufteilung der Bezugsrechte auf Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer, Erfolgsziele, die Erwerbs- und Ausübungszeiträume und die Wartezeit für die erstmalige Ausübung, welche jedoch mindestens vier Jahre beträgt (§ 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG a.E.).

      2.2.2 Mehrheitserfordernisse

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      Nach § 193 Abs. 1 S. 1 AktG bedarf der Hauptversammlungsbeschluss zur Schaffung des bedingten Kapitals einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Die Satzung der AG kann darüber hinaus eine größere Kapitalmehrheit und weitere Voraussetzungen festlegen. Bei mehreren stimmberechtigten Aktiengattungen ist eine Zustimmung der Aktionäre jeder Gattung durch Sonderbeschluss erforderlich. Bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien ist ein Sonderbeschluss nur zu fassen, wenn bei der bedingten Kapitalerhöhung neue Vorzugsaktien mit gleichstehenden oder vorrangigen Vorzugsrechten ausgegeben werden sollen (vgl. § 141 Abs. 2 AktG).

      2.2.3 Fehlerhafte Kapitalerhöhungsbeschlüsse

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