Handbuch des Aktienrechts. Hans-Peter Schwintowski
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Название: Handbuch des Aktienrechts

Автор: Hans-Peter Schwintowski

Издательство: Bookwire

Жанр:

Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811443150

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СКАЧАТЬ id="ulink_bf92e7de-ee00-5a9e-90c8-210fc7a2af75">Nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG kann bedingtes Kapital zur Sicherung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens ausgegeben werden. Zweck der Vorschrift ist es vor allem, Vorstandsmitgliedern und Führungskräften die Möglichkeit einer erfolgsorientierten Vergütung zu verschaffen. Aktienoptionen sind Teil des Shareholder-value-Konzepts,[455] denn dadurch werden die Interessen der Aktionäre und des Managements enger miteinander verknüpft.[456] Die Ausgabe von Aktienoptionen hat dabei gegenüber anderen Mitarbeiterbeteiligungsmodellen einige Vorzüge aufzuweisen. Aktienoptionen belasten weder die Liquidität noch das Unternehmensergebnis.

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      Die Regelung ist jedoch wenig praxisrelevant, da Aktien an Mitarbeiter regelmäßig als genehmigtes Kapital ausgegeben werden.

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      2.2.1 Inhalt des Kapitalerhöhungsbeschlusses

      2.2.1.1 Allgemeine Anforderungen

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      2.2.1.2 Besondere Anforderungen des § 193 Abs. 2 AktG

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      Darüber hinaus sind die besonderen Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 AktG zwingend zu beachten.

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      Die Voraussetzungen sind im Einzelnen:

Der Kapitalerhöhungsbeschluss muss gem. § 193 Abs. 2 Nr. 1 AktG einen in § 192 Abs. 2 Nr. 1–3 AktG aufgezählten oder dem entsprechenden zulässigen Zweck für die bedingte Kapitalerhöhung festlegen.
Werden Aktien an die Geschäftsführung oder Mitarbeiter ausgegeben (§ 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG), ist hinsichtlich des Zwecks nur die Tatsache selbst anzugeben, da nach § 193 Abs. 2 Nr. 2–4 AktG insoweit ohnehin noch weitere Angaben zu machen sind.
Weiterhin sind gem. § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG in dem Beschluss der Ausgabebetrag der Bezugsaktien oder die Grundlagen, nach denen dieser Betrag errechnet wird, festzustellen. Grds. ist bei der Festsetzung des Ausgabebetrages darauf zu achten, dass der Ausgabebetrag bei Nennbetragsaktien nicht unter dem Nennbetrag und bei Stückaktien nicht unter dem anteiligen Betrag des Grundkapitals der neuen Aktien liegt, § 9 Abs. 1 AktG (Verbot der Unterpari-Emission). Die Bestimmung eines Mindestausgabebetrages oder die Bestimmung der Grundlagen für die Festlegung des Ausgabebetrages oder des Mindestausgabebetrages ist gem. § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG bei einer bedingten Kapitalerhöhung für die Zwecke des § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG ausreichend.