Название: Handbuch des Aktienrechts
Автор: Hans-Peter Schwintowski
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811443150
isbn:
191
Die Regelung ist jedoch wenig praxisrelevant, da Aktien an Mitarbeiter regelmäßig als genehmigtes Kapital ausgegeben werden.
2.2 Kapitalerhöhungsbeschluss
192
Die Formulierung des § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG, wonach die bedingte Kapitalerhöhung im Wege des „Zustimmungs- oder Ermächtigungsbeschlusses“ beschlossen werden kann, wird allgemein als unglücklich empfunden.[457] Speziell die Formulierung „Zustimmung“ könnte den Schluss nahe legen, dass die HV der Schaffung des bedingten Kapitals (durch den Vorstand) nur noch zustimmen müsste. Dies ist nicht der Fall. Wie bei jeder Kapitalerhöhung besteht zunächst ein Initiativ- und Gestaltungsrecht der HV zur Schaffung des bedingten Kapitals. Die HV weist den Vorstand und den Aufsichtsrat nach § 83 Abs. 2 AktG zur Durchführung der Kapitalmaßnahme an (Zustimmungsbeschluss).[458] Der Beschluss kann dabei weitreichende inhaltliche Regelungen zum Optionsplan und den Inhalten der Bezugsrechte offenlassen oder sie direkt an die Verwaltung delegieren. Die wesentlichen Eckpunkte des Optionsplans sind jedoch bereits zu regeln.
193
Im Ergebnis ist mit der Formulierung inhaltlich gemeint, dass die HV den Vorstand zur Ausführung der bedingten Kapitalerhöhung verpflichten kann, und es dann zulässig ist, die Durchführung des Aktienoptionsprogramms i.S.v. § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG dem pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands zu überlassen (Ermächtigungsbeschluss).[459]
2.2.1 Inhalt des Kapitalerhöhungsbeschlusses
2.2.1.1 Allgemeine Anforderungen
194
Der notwendige Inhalt des Kapitalerhöhungsbeschlusses ist in § 193 AktG geregelt, der § 192 AktG insoweit ergänzt. Aus dem Beschluss muss hervorgehen, dass eine bedingte Kapitalerhöhung beschlossen werden soll, d.h. er muss zwingend eine Anweisung an den Vorstand enthalten, dass Umtausch- oder Bezugsrechte einem näher bestimmten Personenkreis zu gewähren sind.[460] Der Kapitalerhöhungsbeschluss hat die Nennung eines Höchstbetrages zu enthalten; die Angabe eines Mindestbetrages ist unzulässig,[461] da die Regelung des § 192 AktG über den Umfang der bedingten Kapitalerhöhung eine abschließende Regelung darstellt und die Festlegung eines Mindestbetrags im Kapitalerhöhungsbeschluss, bei dessen Nichterreichung die bedingte Kapitalerhöhung nicht durchgeführt werden soll, demnach gegen den Grundsatz der Satzungsstrenge (§ 23 Abs. 5) verstößt.[462] Soweit nicht bereits in der Satzung der AG geregelt, muss der Beschluss weiterhin festlegen, ob Inhaber- oder Namensaktien geschaffen werden sollen. Ebenso ist die Gattung der neuen Aktien zu bestimmen, wenn die Satzung mehr als einen Aktientyp vorsieht.[463] Bestehen bereits verschiedene Gattungen, müssen die Aktien den einzelnen Gattungen unter Angabe der Aktienzahl und ggf. des Nennbetrages zugeordnet werden. Bei der Schaffung ganz neuer Gattungen sind die gattungsbegründenden Rechte und Pflichten festzulegen.[464] Bei Nennbetragsaktien muss der Beschluss den Nennbetrag der neuen Aktien enthalten, bei Stückaktien die Anzahl der neuen Stückaktien.[465]
195
Der Hauptversammlungsbeschluss kann die Umtausch- und Bezugsrechte inhaltlich näher ausgestalten, dies aber auch Vorstand und Aufsichtsrat überlassen.[466]
2.2.1.2 Besondere Anforderungen des § 193 Abs. 2 AktG
196
Darüber hinaus sind die besonderen Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 AktG zwingend zu beachten.
197
Die Voraussetzungen sind im Einzelnen:
– | Der Kapitalerhöhungsbeschluss muss gem. § 193 Abs. 2 Nr. 1 AktG einen in § 192 Abs. 2 Nr. 1–3 AktG aufgezählten oder dem entsprechenden zulässigen Zweck für die bedingte Kapitalerhöhung festlegen. |
– | Bei der Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen (§ 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG) kann auf die bereits oder gleichzeitig beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe der Schuldverschreibungen (§ 221 Abs. 2 AktG) summarisch verwiesen werden.[467] |
– | Zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmen (§ 192 Abs. 2 Nr. 2 AktG) müssen die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen bezeichnet werden. Darüber hinaus ist die Art des Zusammenschlusses zu bezeichnen, soweit diese bereits feststeht.[468] |
– | Werden Aktien an die Geschäftsführung oder Mitarbeiter ausgegeben (§ 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG), ist hinsichtlich des Zwecks nur die Tatsache selbst anzugeben, da nach § 193 Abs. 2 Nr. 2–4 AktG insoweit ohnehin noch weitere Angaben zu machen sind. |
– | Nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AktG muss der Beschluss den Kreis der Bezugsberechtigten enthalten. Entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift („Kreis“)[469] sind nicht konkrete Namen der Bezugsberechtigten anzugeben, sie müssen jedoch eindeutig bestimmbar sein.[470] Es genügt insoweit, bei Schuldverschreibungen deren genaue Bezeichnung sowie die Inhaber der Bezugs- und Umtauschrechte und bei Unternehmenszusammenschlüssen das Unternehmen, dessen Gesellschafter Bezugsrechte erhalten sollen, zu bezeichnen. Bei Arbeitnehmern und Mitgliedern der Geschäftsführung muss lediglich darauf hingewiesen werden, dass diese Bezugsrechte erhalten sollen. |
– | Weiterhin sind gem. § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG in dem Beschluss der Ausgabebetrag der Bezugsaktien oder die Grundlagen, nach denen dieser Betrag errechnet wird, festzustellen. Grds. ist bei der Festsetzung des Ausgabebetrages darauf zu achten, dass der Ausgabebetrag bei Nennbetragsaktien nicht unter dem Nennbetrag und bei Stückaktien nicht unter dem anteiligen Betrag des Grundkapitals der neuen Aktien liegt, § 9 Abs. 1 AktG (Verbot der Unterpari-Emission). Die Bestimmung eines Mindestausgabebetrages oder die Bestimmung der Grundlagen für die Festlegung des Ausgabebetrages oder des Mindestausgabebetrages ist gem. § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG bei einer bedingten Kapitalerhöhung für die Zwecke des § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG ausreichend. |
– |
Bei der Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen durch bedingtes Kapital wird der Ausgabebetrag häufig bereits in dem nach § 221 Abs. 2 AktG zu fassenden Ermächtigungsbeschluss festgelegt. Dies ist zulässig, wenn der Kapitalerhöhungsbeschluss zur Schaffung des bedingten Kapitals sich ausdrücklich auf den in dem Ermächtigungsbeschluss genannten Options- bzw. Wandlungspreis bezieht. Bei Umtauschrechten muss das genaue Umtauschverhältnis festgelegt
СКАЧАТЬ
|