Handbuch des Aktienrechts. Hans-Peter Schwintowski
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Название: Handbuch des Aktienrechts

Автор: Hans-Peter Schwintowski

Издательство: Bookwire

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Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811443150

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СКАЧАТЬ wenn diese möglich ist. Steht den Aktionären ein (mittelbares oder unmittelbares) Bezugsrecht zu, so sind die Aktien pari auszugeben. Die vermittelnde Ansicht überzeugt, denn beim Bezugsrechtsausschluss wären die ausgeschlossenen Aktionäre unangemessen benachteiligt, würden die Aktien zu pari ausgegeben.

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      1.4.2 Mehrheitserfordernisse

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      Für die Ausgabe von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht kann die Satzung gem. § 182 Abs. 1 S. 2 a.E. AktG nur eine größere Kapitalmehrheit als drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals bestimmen.

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      Für die Mehrheitserfordernisse bei ordentlichen Kapitalerhöhungen in Unternehmen des Finanzsektors enthält § 7 Abs. 2 FMStBG eine Sonderregelung, die Bestandteil der gesetzgeberischen Maßnahmen zur Bewältigung der Finanzmarktkrise war. Danach bedarf der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 des FMStFG – abweichend von § 182 Abs. 1 S. 1 AktG – lediglich der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 7 Abs. 1 S. 1 FMStBG). Abweichende Satzungsbestimmungen sind unbeachtlich (§ 7 Abs. 1 S. 2 FMStBG).

      1.4.3 Sonderbeschlüsse

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      Das Verfahren für die Fassung von Sonderbeschlüssen ist in § 138 AktG geregelt. Danach können Sonderbeschlüsse der Aktionäre verschiedener Aktiengattungen in derselben HV wie der Kapitalerhöhungsbeschluss, in einer gesonderten Abstimmung oder in einer gesonderten Versammlung gefasst werden (§ 138 S. 1 AktG). Findet die Abstimmung in derselben HV statt, so muss die gesonderte Abstimmung als Tagesordnungspunkt ordnungsgemäß bekannt gemacht werden (§ 124 AktG). Gem. § 138 S. 2 AktG gelten für die Einberufung der gesonderten Versammlung und die Teilnahme an ihr sowie für das Auskunftsrecht die Bestimmungen über die HV und für die Sonderbeschlüsse die Bestimmungen über Hauptversammlungsbeschlüsse sinngemäß. Verlangen Aktionäre, die an der Abstimmung über den Sonderbeschluss teilnehmen können, die Einberufung einer gesonderten Versammlung oder die Bekanntmachung eines Gegenstands zur gesonderten Abstimmung, so genügt es, wenn ihre Anteile, mit denen sie an der Abstimmung über den Sonderbeschluss teilnehmen können, zusammen den zehnten Teil der Anteile erreichen, aus denen bei der Abstimmung über den Sonderbeschluss das Stimmrecht ausgeübt werden kann (§ 138 S. 3 AktG).

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