Название: Handbuch des Aktienrechts
Автор: Hans-Peter Schwintowski
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811443150
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Der Kapitalerhöhungsbeschluss kann eine Durchführungsfrist enthalten. Wird eine solche Frist nicht bestimmt, so ist der Beschluss unverzüglich durchzuführen.[43] Darüber hinaus kann der Hauptversammlungsbeschluss gem. § 185 Abs. 1 Nr. 4 AktG eine Verfallfrist beinhalten, nach deren Ablauf die Zeichnungen der Aktien unwirksam werden, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zu dem bestimmten Termin ins Handelsregister eingetragen ist.[44] Enthält der Beschluss der HV insoweit keine Angaben, kann der Vorstand die Verfallfrist festlegen.
1.4.2 Mehrheitserfordernisse
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Hinsichtlich der für den Kapitalerhöhungsbeschluss notwendigen Mehrheit bei der Abstimmung der HV bestimmt § 182 Abs. 1 S. 1 AktG, dass eine Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen nur mit einer Mehrheit beschlossen werden kann, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals (Kapitalmehrheit) umfasst. Darüber hinaus ist gem. § 133 AktG wie bei jedem Beschluss der HV die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Nicht in die Berechnung der Mehrheiten mit einzubeziehen sind stimmrechtslose Vorzugsaktien.[45] Ebenso unberücksichtigt bleiben Stimmenthaltungen.[46] Die in § 182 Abs. 1 S. 1 AktG enthaltene Regelung ist nachgiebiges Recht,[47] d.h. die Satzung kann die erforderlichen Kapitalmehrheiten erhöhen oder aber auch gem. § 182 Abs. 1 S. 2 AktG bis zur einfachen Mehrheit des vertretenen Grundkapitals herabsetzen. Umstritten ist in diesem Fall, ob die Bestimmung in der Satzung allgemein gehalten sein kann[48] oder ausdrücklich auch auf Kapitalmaßnahmen Bezug nehmen muss.[49] Die Instanzrechtsprechung stellte eher geringe Anforderungen an eine entsprechende – nicht bloß allgemein gehaltene – Satzungsregelung und hielt den Meinungsstreit infolgedessen für nicht entscheidungserheblich.[50] Um Unsicherheiten zu vermeiden, sollte die Satzungsbestimmung über Beschlussmehrheiten jedoch einen kurzen Verweis auf Kapitalmaßnahmen enthalten.
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Die Beschlussfassung kann in der Satzung nach § 182 Abs. 1 S. 3 AktG auch an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft werden, wie etwa eine Mindestpräsenz[51] oder die Zustimmung einzelner oder aller Aktionäre.[52] Unzulässig ist, die Beschlussfassung von der Zustimmung von Vorstand oder Aufsichtsrat[53] oder von dritten, außerhalb der AG stehenden Personen abhängig zu machen.[54] Dergleichen gilt für weitere Voraussetzungen in der Satzung, welche eine Kapitalerhöhung de facto unmöglich machen würden.[55]
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Für die Ausgabe von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht kann die Satzung gem. § 182 Abs. 1 S. 2 a.E. AktG nur eine größere Kapitalmehrheit als drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals bestimmen.
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Für die Mehrheitserfordernisse bei ordentlichen Kapitalerhöhungen in Unternehmen des Finanzsektors enthält § 7 Abs. 2 FMStBG eine Sonderregelung, die Bestandteil der gesetzgeberischen Maßnahmen zur Bewältigung der Finanzmarktkrise war. Danach bedarf der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 des FMStFG – abweichend von § 182 Abs. 1 S. 1 AktG – lediglich der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 7 Abs. 1 S. 1 FMStBG). Abweichende Satzungsbestimmungen sind unbeachtlich (§ 7 Abs. 1 S. 2 FMStBG).
1.4.3 Sonderbeschlüsse
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§ 182 Abs. 2 AktG bestimmt, dass bei mehreren vorhandenen Gattungen (zum Gattungsbegriff vgl. § 11 AktG) von stimmberechtigten Aktien der Beschluss der HV zur Erhöhung des Grundkapitals zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Aktionäre jeder Gattung bedarf. Über die Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluss nach den Bestimmungen des § 182 Abs. 1 AktG zu fassen (vgl. § 182 Abs. 2 AktG). Dies gilt selbst für den Fall, dass der Kapitalerhöhungsbeschluss einstimmig gefasst wurde.[56] Die Benachteiligung einer der Aktiengattungen ist keine Voraussetzung für einen Sonderbeschluss nach § 182 Abs. 2 AktG.[57]
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Nach § 182 Abs. 2 S. 1 AktG, der von „mehreren Gattungen von stimmberechtigten Aktien“ spricht, ist nunmehr klargestellt, dass bei der Ausgabe von stimmrechtslosen Vorzugsaktien ein Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre nicht erforderlich ist, es sei denn, das Stimmrecht lebt zum Zeitpunkt der HV auf (vgl. § 140 Abs. 2 AktG).[58] Nach einer anderen Auffassung ist ein Sonderbeschluss auch bei Aufleben des Stimmrechts nicht erforderlich, da es sich bei den nunmehr stimmberechtigten Vorzugsaktien um keine eigene Gattung stimmberechtigter Aktien handele.[59] Diese äußerst formale Betrachtungsweise verkennt jedoch, dass sich in diesem Fall die Ausgangslage ändert. Durch das Aufleben des Stimmrechts wird aus der stimmrechtslosen eine stimmberechtigte Beteiligung, die neben die Stammaktien tritt, sodass der Anwendungsbereich des § 182 Abs. 2 AktG eröffnet ist. Angesichts dieser umstrittenen Rechtsfrage bietet sich in der Praxis jedoch jedenfalls zur Verringerung etwaiger Folgerisiken die Einholung der entsprechenden Sonderbeschlüsse an.[60]
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Das Verfahren für die Fassung von Sonderbeschlüssen ist in § 138 AktG geregelt. Danach können Sonderbeschlüsse der Aktionäre verschiedener Aktiengattungen in derselben HV wie der Kapitalerhöhungsbeschluss, in einer gesonderten Abstimmung oder in einer gesonderten Versammlung gefasst werden (§ 138 S. 1 AktG). Findet die Abstimmung in derselben HV statt, so muss die gesonderte Abstimmung als Tagesordnungspunkt ordnungsgemäß bekannt gemacht werden (§ 124 AktG). Gem. § 138 S. 2 AktG gelten für die Einberufung der gesonderten Versammlung und die Teilnahme an ihr sowie für das Auskunftsrecht die Bestimmungen über die HV und für die Sonderbeschlüsse die Bestimmungen über Hauptversammlungsbeschlüsse sinngemäß. Verlangen Aktionäre, die an der Abstimmung über den Sonderbeschluss teilnehmen können, die Einberufung einer gesonderten Versammlung oder die Bekanntmachung eines Gegenstands zur gesonderten Abstimmung, so genügt es, wenn ihre Anteile, mit denen sie an der Abstimmung über den Sonderbeschluss teilnehmen können, zusammen den zehnten Teil der Anteile erreichen, aus denen bei der Abstimmung über den Sonderbeschluss das Stimmrecht ausgeübt werden kann (§ 138 S. 3 AktG).
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Der Sonderbeschluss ist nicht Bestandteil des Kapitalerhöhungsbeschlusses, sondern vielmehr ein zusätzliches Wirksamkeitserfordernis.[61] Ist ein eigentlich erforderlicher Sonderbeschluss nicht ergangen, so ist der Kapitalerhöhungsbeschluss schwebend unwirksam; er ist nach allgemeiner Ansicht weder nichtig noch anfechtbar.[62] Verweigern die Aktionäre einer Aktiengattung in ihrem Sonderbeschluss die Zustimmung zur Kapitalerhöhung, so wird der Kapitalerhöhungsbeschluss unwirksam.[63]
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Bis zur Fassung der notwendigen Sonderbeschlüsse darf das Registergericht den Beschluss über die Kapitalerhöhung nicht in das Handelsregister eintragen.[64] Das Gericht wird jedoch in der Regel vor der ablehnenden Entscheidung im Wege der Zwischenverfügung auf dieses Eintragungshindernis hinweisen, um den Aktionären die Nachholung des Sonderbeschlusses zu ermöglichen.[65] Auch in dem Fall der Eintragung trotz Fehlens der Sonderbeschlüsse können diese noch nachgeholt werden.[66] Der Mangel des fehlenden Sonderbeschlusses wird aber auch ohne diese СКАЧАТЬ