Название: Handbuch des Aktienrechts
Автор: Hans-Peter Schwintowski
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811443150
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Bei der Beschlussfassung über die Ausgabe von Vorzugsaktien ist hinsichtlich der Erforderlichkeit von Sonderbeschlüssen zu differenzieren (§ 141 Abs. 2 AktG). Ist das gesetzliche Bezugsrecht nicht ausgeschlossen und sind bei der Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses bereits stimmrechtslose Vorzugsaktien vorhanden, so ist ein Sonderbeschluss zu fassen, wenn die neuen Aktien den bereits existierenden Vorzugsaktien bei der Verteilung des Gewinns oder des Liquidationserlöses gleichstehen oder sogar vorgehen sollen. Kein Sonderbeschluss ist dagegen erforderlich, wenn die Ausgabe weiterer Vorzugsaktien bereits in der Satzung festgelegt worden war[68] und das Bezugsrecht der Aktionäre nicht ausgeschlossen wird (vgl. § 141 Abs. 2 S. 2 AktG). Dies ist in der Praxis regelmäßig der Fall.[69]
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Ein Sonderbeschluss soll nach vereinzelt vertretener Auffassung weiterhin erforderlich sein, wenn stimmrechtslose Vorzugsaktien unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts ausgegeben werden, da dies zu einer nachteiligen Veränderung der Rechte der Altaktionäre führe.[70] Dem ist nicht zu folgen. Für das zusätzliche Erfordernis des Sonderbeschlusses gibt es insoweit weder eine rechtliche Grundlage noch eine Notwendigkeit. Der Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts wird bereits an den Anforderungen für den Bezugsrechtssauschluss gemessen.[71] Insofern findet eine ausreichende Prüfung der schutzwürdigen Interessen der Altaktionäre bereits statt.
1.4.4 Beschlussmängel
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Beschlussmängel bei Kapitalerhöhungsbeschlüssen der HV sind nach den allgemeinen Vorschriften über Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen zu beurteilen, §§ 241 ff. AktG.
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Ein Kapitalerhöhungsbeschluss ist insbesondere dann anfechtbar, wenn bei Ausschluss des Bezugsrechts der Ausgabebetrag der Aktien unangemessen niedrig ist (§ 255 Abs. 2 AktG). Weiterhin ist ein Kapitalerhöhungsbeschluss gem. § 255 Abs. 1 AktG nach § 243 AktG anfechtbar. Ein Anfechtungsgrund liegt vor, wenn der Bezugsrechtsausschluss unabhängig von § 255 Abs. 2 AktG zu beanstanden ist. Dies ist der Fall, wenn den Aktionären das Bezugsrecht, ohne dass aus dem Gesellschaftsinteresse folgende sachliche Gründe vorliegen, genommen wird, dies mithin weder erforderlich noch verhältnismäßig erscheint.[72] In diesem Fall muss sich die Anfechtung gegen den Kapitalerhöhungsbeschluss richten, weil der Bezugsrechtsausschluss einen Bestandteil desselben bildet. Eine isolierte Anfechtung des Bezugsrechtsausschlusses ist nicht möglich.[73]
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Weitere Beispiele: Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Ausgabe neuer Aktien (§ 182 Abs. 1 S. 4 AktG) führt zur Anfechtbarkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses.[74] Analog § 255 Abs. 2 AktG ist ein Kapitalerhöhungsbeschluss, der sich auf eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen verbunden mit einem Bezugsrechtsausschluss bezieht, anfechtbar, wenn der Wert der Sacheinlage im Verhältnis zum Wert der dafür auszugebenden neuen Aktien unangemessen niedrig ist.[75]
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Bei schwerwiegenderen, nicht nur geringfügigen Gesetzesverstößen ist der Kapitalerhöhungsbeschluss nicht nur anfechtbar, sondern nichtig. Nichtigkeit ist u.a. gegeben, wenn der Vorstand bei der Festsetzung des Kapitalerhöhungsbetrages einen erheblich zu weiten Spielraum erhält oder die Frist für die Durchführung der Kapitalerhöhung wesentlich zu lang festgesetzt und deshalb die Grenze zum genehmigten Kapital überschritten wird.[76] Hierbei sollten jedoch Verstöße geringerer Qualität – jedenfalls im Falle zu langer Durchführungsfristen – nur eine Anfechtbarkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses zur Folge haben.[77] Auch ein auf eine Unterpari-Emission gerichteter Kapitalerhöhungsbeschluss ist nichtig.[78]
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Ein Verstoß gegen das Gebot, bei ausstehender Einlage keine Kapitalerhöhung durchzuführen (§ 182 Abs. 4 S. 1), führt weder zur Nichtigkeit noch zur Anfechtbarkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses, da lediglich eine Ordnungsvorschrift verletzt ist.[79]
1.5 Sacheinlagen
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Bei der Kapitalerhöhung durch Sacheinlage wird die für die Kapitalerhöhung maßgebliche Vorschrift des § 182 AktG durch § 183 AktG ergänzt. Nach Auffassung der Rechtsprechung[80] und auch heute wohl noch überwiegender Ansicht in der Literatur[81] sind auf die Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen in den ersten zwei Jahren seit der Eintragung der AG in das Handelsregister weiterhin die Vorschriften über die Nachgründung gem. § 52 AktG analog anzuwenden. In diesem Zusammenhang ist die 10-%-Grenze analog § 67 S. 3 UmwG nicht auf das bisherige, sondern auf das erhöhte Grundkapital anzuwenden.[82] Die Nachgründungsprüfung ist hierbei darauf beschränkt, die Erreichung des Nennbetrags der ausgegebenen Aktien zu verifizieren. Eine darüber hinausgehende volle Angemessenheitsprüfung erfolgt nicht.[83]
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Unklar ist nach wie vor, wann die Zwei-Jahres-Frist des § 52 Abs. 1 AktG bei der Verwendung einer Mantel-AG zu laufen beginnt. Nach vorzugswürdiger Ansicht soll dies mit der wirtschaftlichen Aktivierung, d.h. der Tätigkeitsaufnahme durch die Mantel-AG der Fall sein.[84]
1.5.1 Begriff und Gegenstand der Sacheinlage
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Bei der Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen gem. § 183 AktG wird statt der Einlage des Ausgabebetrags der Aktien durch Bareinzahlung ein anderer Vermögensgegenstand auf die AG übertragen (§ 27 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. AktG). Sacheinlagefähig ist jeder Gegenstand, dessen wirtschaftlicher Wert feststellbar ist (§§ 183 Abs. 1 S. 1, 27 Abs. 2, 1. Hs. AktG). Ausgenommen sind jedoch Verpflichtungen zu Dienstleistungen (§ 183 Abs. 1 S. 1, § 27 Abs. 2, 2. Hs. AktG) und eigene Aktien.[85] Zu den sacheinlagefähigen Vermögensgegenständen gehören Sachen und Sachgesamtheiten, Unternehmen, Forderungen und Mitgliedschaften sowie nach überwiegender Ansicht auch obligatorische Nutzungsrechte.[86] Ebenso sacheinlagefähig sind ausgeschüttete Gewinne im Wege des sogenannten „Schütt-aus-hol-zurück“-Verfahrens.[87]
1.5.2 Kapitalerhöhungsbeschluss
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Die Voraussetzungen für den Inhalt des Kapitalerhöhungsbeschlusses im Rahmen der Sacheinlage sind in § 183 Abs. 1 AktG enthalten. Danach müssen bei der Erbringung einer Sacheinlage (vgl. § 27 Abs. 1 und 2 AktG) ihr Gegenstand, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien im Kapitalerhöhungsbeschluss festgesetzt werden. Der Beschluss darf gem. § 183 Abs. 1 S. 2 AktG weiterhin nur gefasst werden, wenn die Einbringung von Sacheinlagen und die vorgenannten Festsetzungen ausdrücklich und ordnungsgemäß nach § 121 Abs. 3 AktG bekannt gemacht worden sind.
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Enthält der Kapitalerhöhungsbeschluss nicht die gem. § 183 Abs. 1 AktG erforderlichen Angaben, besteht für das Registergericht ein Eintragungshindernis und der Beschluss ist anfechtbar.[88]Eintragungshindernis und Anfechtungsgrund entfallen jedoch, wenn die Kapitalerhöhung infolge der Anmeldung ihrer Durchführung gem. §§ 188, 189 AktG wirksam geworden ist.[89] СКАЧАТЬ