Название: Handbuch des Aktienrechts
Автор: Hans-Peter Schwintowski
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811443150
isbn:
II. Erhöhung des Grundkapitals
III. Herabsetzung des Grundkapitals
5. Kapitel Kapitalmaßnahmen › I. Einführung
I. Einführung
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Die HV einer AG kann durch Beschluss eine Veränderung des Grundkapitals der Gesellschaft herbeiführen. Hierbei handelt es sich um Satzungsänderungen der Gesellschaft, bei der entweder eine Kapitalerhöhung (§§ 182–221 AktG) oder als deren Gegenstück eine Kapitalherabsetzung (§§ 222–240 AktG) durchgeführt wird.
5. Kapitel Kapitalmaßnahmen › I. Einführung › 1. Erhöhung des Grundkapitals
1. Erhöhung des Grundkapitals
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Reichen die vorhandenen Mittel einer Gesellschaft nicht mehr aus, um die Unternehmensziele zu erreichen, kann ihr Grundkapital mittels einer ordentlichen (regulären) Kapitalerhöhung (§§ 182–191 AktG),[1] einer bedingten Kapitalerhöhung (§§ 192–201 AktG)[2] oder durch genehmigtes Kapital (§§ 202–206)[3] erhöht werden. Zusätzlich steht der Gesellschaft mit der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207–220 AktG)[4] eine Option zur Verfügung, bei der kein neues Kapital zugeführt wird, sondern bereits in Form von Gewinn- oder Kapitalrücklagen vorhandenes Vermögen in Grundkapital umgewandelt wird. Sie ist zweckmäßig, wenn das Grundkapital der Gesellschaft und das tatsächlich vorhandene Gesellschaftsvermögen zu weit auseinanderklaffen. Die Umwidmung von Rücklagen in Grundkapital führt zu einer Erhöhung der Kreditfähigkeit der Gesellschaft.
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Obwohl dies nicht der Praxis entspricht,[5] geht das AktG als Regelfall von der Kapitalerhöhung gegen Einlagen aus, bei der die Zuständigkeit für die Entscheidung, das Kapital zu erhöhen, bei der HV liegt. Bei der praktisch wichtigeren Form der Kapitalerhöhung im Rahmen des genehmigten Kapitals wird der Vorstand durch die HV ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die Erhöhung des Grundkapitals bis zu einem bestimmten Nennbetrag zu entscheiden. Die Ermächtigung des Vorstands durch die HV ermöglicht eine flexible, an den Kapitalmarktverhältnissen und Finanzierungsbedürfnissen der Gesellschaft orientierte Entscheidung des Vorstands, ohne die zeitaufwendige Konsultation der HV.
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Im Gegensatz dazu fällt die Entscheidung über eine bedingte Kapitalerhöhung zwar auch in den Zuständigkeitsbereich der HV, darf aber nur dann erfolgen, wenn sie entweder der Bedienung von Bezugsrechten aus Wandel- und Optionsanleihen dient oder zur Befriedigung von Abfindungsansprüchen bei Unternehmenszusammenschlüssen oder zur Gewährung von Aktienbezugsrechten an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens durchgeführt wird. Bedingte Kapitalerhöhungen dienen insbesondere der Bereitstellung von Aktien bei Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags und gewinnen Bedeutung bei der Vergabe von Aktien im Rahmen eines Stock-Option-Programms.
5. Kapitel Kapitalmaßnahmen › I. Einführung › 2. Herabsetzung des Grundkapitals
2. Herabsetzung des Grundkapitals
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Die Herabsetzung des Grundkapitals einer Gesellschaft kann im Wege der ordentlichen (§§ 222–228 AktG)[6] oder der vereinfachten (§§ 229–236)[7] Kapitalherabsetzung erfolgen, wobei letztere nur zum Zweck der Sanierung zulässig ist. Durch eine ordentliche Kapitalherabsetzung wird das Grundkapital effektiv reduziert (effektive Kapitalherabsetzung), somit das Volumen des gebundenen Kapitals verringert und überschüssiges Kapital ggf. an die Aktionäre ausgeschüttet. Im Gegensatz dazu wird die vereinfachte Kapitalherabsetzung als nominelle Kapitalherabsetzung bezeichnet, wenn sie dem Ausgleich von Verlusten dient und die Aktionäre deshalb keine Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen erhalten. Beide Kapitalherabsetzungen können in drei Verfahren durchgeführt werden: durch Herabsetzung des Nennbetrags der Aktien, durch Herabsetzung des Grundkapitals (bei Stückaktien) oder durch Zusammenlegung von Aktien. Zuständig für die Entscheidung, das Kapital herabzusetzen, ist die HV.
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Eine weitere Form der Kapitalherabsetzung stellt die Kapitalherabsetzung durch Einziehung (§§ 237–239 AktG)[8] dar, die jedoch nicht alle Aktionäre gleich betrifft, sondern nur zum Untergang einzelner Aktien führt. Auf diese Weise können beispielsweise eigene Aktien der Gesellschaft oder Aktien, die der Gesellschaft zum Zweck der Einziehung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden, eingezogen und gleichzeitig Kapital freigesetzt werden. Weiterhin ermöglicht eine Kapitalherabsetzung durch Einziehung auch die Beseitigung bestimmter Aktiengattungen oder den Ausschluss bestimmter Aktionäre. Eine solche Zwangseinziehung von Aktien ist nur möglich, wenn sie bereits vor Zeichnung oder Übernahme der Aktien in der Satzung angeordnet oder gestattet war. Ist die Einziehung der Aktien in der Satzung angeordnet, kann sie vom Vorstand der Gesellschaft allein durchgeführt werden, andernfalls ist die HV für die Entscheidung zuständig.
Anmerkungen
Hierzu ausf. unten Rn. 7 ff.
Hierzu unten Rn. 174 ff.
Hierzu ausf. unten Rn. 231 ff.
Hierzu ausf. unten Rn. 280 ff.
Marsch-Barner/Schäfer/Busch § 42 Rn. 1; Bayer ZHR 2004, 132, 137 f.
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