Название: Handbuch des Aktienrechts
Автор: Hans-Peter Schwintowski
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811443150
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Selbiges gilt bereits nach dem Gesetzeswortlaut des § 182 Abs. 4 S. 3 AktG für Einlagen, die nur noch in unerheblichem Umfang ausstehen. Dadurch wird die Kapitalerhöhung nicht verhindert. Bei der Berechnung der Unerheblichkeit der ausstehenden Einlagen ist nach zutreffender Ansicht auf das Verhältnis der Summe der ausstehenden Einlagen zu der Summe der bisher auf das Grundkapital geleisteten Einlagen abzustellen.[11] Nach h.M. in der Literatur liegen die Grenzen des geringen Umfangs i.S.d. § 182 Abs. 4 S. 3 AktG bei einem Grundkapital bis zu 250 000 EUR bei 5 %, bei einem höheren Grundkapital bei 1 %.[12]
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§ 182 Abs. 4 S. 1 AktG ist eine Sollvorschrift.[13] Dies bedeutet, dass ein Verstoß gegen § 182 Abs. 4 AktG den Kapitalerhöhungsbeschluss (nach nahezu einhelliger Auffassung[14]) nicht nichtig und nach zutreffender h.M.[15] auch nicht anfechtbar macht. Das Registergericht hat jedoch bei einem Verstoß gegen § 182 Abs. 4 S. 1 AktG die Eintragung des Erhöhungsbeschlusses nach § 184 AktG abzulehnen.[16] Bei der Anmeldung ist deshalb gem. § 184 Abs. 1 S. 2 AktG anzugeben, welche Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch nicht geleistet sind und warum sie nicht erlangt werden können. Falschangaben sind strafbar (§ 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG). Einlagen, welche nach der Anmeldung noch geleistet werden, werden durch das Registergericht ebenso berücksichtigt wie Einlagen, die nicht mehr erlangt werden können.[17]
1.3 Verpflichtung zur Durchführung der Kapitalerhöhung
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Für die vorhandenen Aktionäre der AG besteht keine Rechtspflicht, dem Kapitalerhöhungsbeschluss zuzustimmen.[18] Unter Umständen kann sich jedoch in besonders gelagerten Fällen aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht des Mehrheits- oder Minderheitsaktionärs die Verpflichtung ergeben, entweder dem Kapitalerhöhungsbeschluss zuzustimmen oder sich zumindest der Stimme zu enthalten, wenn die Kapitalerhöhung zur Rettung der Gesellschaft zwingend erforderlich und die Zustimmung oder die Enthaltung dem Aktionär zumutbar ist.[19] Nach der grundlegenden „Girmes“-Entscheidung ist es dem einzelnen Aktionär nicht erlaubt, eine sinnvolle und mehrheitlich angestrebte Sanierung der Gesellschaft aus eigennützigen Gründen zu verhindern.[20] Eine gesetzliche Anordnung zur Mitwirkung an Rekapitalisierungsgmaßnahmen enthält § 7 Abs. 7 S. 1 FMStBG für den Finanzsektor. Hiernach machen sich die Aktionäre unter Umständen schadensersatzpflichtig, wenn sie erforderliche Rekapitalisierungsmaßnahmen – etwa durch ihre Stimmrechtsausübung – verzögern oder gar vereiteln. Wenngleich diese Vorschrift als Antwort auf die Folgen der Finanzmarktkrise eingeführt wurde und nur einen eingeschränkten Anwendungsbereich hat, so ist sie zugleich Ausfluss des allgemeinen gesellschafsrechtlichen Treuegrundsatzes, wonach die Gesellschafter gehalten sein können, sich an der Rettung des Unternehmens zu beteiligen.[21] Auch im Hinblick auf willkürliche Widersprüche und Anfechtungsklagen kann die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht eine Zurückhaltung des Aktionärs gebieten.[22] Eine Nachschusspflicht, aufgrund derer der Aktionär etwa zur Zeichnung der herauszugebenden Aktien verpflichtet wäre, gibt es hingegen nicht.[23] Zulässig ist eine schuldrechtliche Vereinbarung von Aktionären mit der AG, anderen Aktionären oder Dritten, sich zur Mitwirkung am Kapitalerhöhungsbeschluss oder zur Übernahme neuer Aktien zu verpflichten.[24] Mit gesellschaftsrechtlicher Wirkung kann eine Gesellschaft Dritten gegenüber hingegen keine vertragliche Pflicht zur Kapitalerhöhung eingehen,[25] da Aktiengesellschaften auch sonstige Satzungsänderungen nicht von der Zustimmung eines Dritten abhängig machen können.[26]
1.4 Kapitalerhöhungsbeschluss
1.4.1 Inhalt des Kapitalerhöhungsbeschlusses
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Der Gesetzgeber hat den genauen Inhalt des Kapitalerhöhungsbeschlusses nur fragmentarisch geregelt (vgl. § 182 Abs. 3 AktG, § 23 Abs. 3 AktG). Nach allgemeiner Ansicht ist die HV daher befugt, weitere Einzelheiten zur Durchführung der Kapitalerhöhung auf den Vorstand – der ggf. der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf – zu verlagern.[27] Selbiges gilt, wenn der Kapitalerhöhungsbeschluss zu bestimmten Voraussetzungen keine Angaben enthält. In diesem Fall ist die Verwaltung auch ohne ausdrückliche Delegation der HV für die Bestimmung dieser Voraussetzungen zuständig.[28]
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Da die Kapitalerhöhung jedoch zugleich auch immer Satzungsänderung ist, ist für die Beschlussfassung, welche die gesetzlich zwingenden Voraussetzungen des Beschlussinhaltes enthält, allein die HV zuständig.[29]
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Aus § 23 Abs. 3 Nr. 3 AktG folgt, dass der Hauptversammlungsbeschluss zunächst immer den genauen Kapitalerhöhungsbetrag festlegen muss.[30] Hierbei ist auch die Festlegung eines Höchstbetrages oder eines Mindest- und Höchstbetrages für die Ausgabe der Aktien zulässig.[31] Um eine Überschreitung der Grenze zum genehmigten Kapital zu verhindern, ist es jedoch – jedenfalls, wenn kein genauer Erhöhungsbetrag, sondern ein Mindest- und Höchstbetrag oder nur ein Höchstbetrag festgelegt wird – zwingend erforderlich, dass der Hauptversammlungsbeschluss die genaue Angabe für die Durchführung der Kapitalerhöhung, d.h. des Zeitraums, innerhalb dessen die Zeichnungen erfolgen können, beinhaltet.[32] Die Frist muss eng bemessen sein[33] und darf einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.[34]
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§ 23 Abs. 3 Nr. 4 AktG bestimmt weiterhin, dass auch die Art der neuen Aktien (Stückaktien- oder Nennbetragsaktien) im Kapitalerhöhungsbeschluss anzugeben ist. Bei Stückaktien ist lediglich deren Anzahl anzugeben, da die Zahl der Aktien in demselben Umfang wie das Grundkapital erhöht wird (§ 182 Abs. 1 S. 5 AktG). Bei Nennbetragsaktien sind hingegen die Anzahl der Aktien und deren Nennbeträge festzulegen. Dass die Anzahl der neuen Aktien zwingend anzugeben ist, ergibt sich darüber hinaus auch aus § 182 Abs. 1 S. 4 AktG. Dieser bestimmt, dass die Kapitalerhöhung nur durch die Schaffung neuer Aktien erfolgen kann. Unzulässig wäre also die Beibehaltung der bisherigen Aktienanzahl und die Erhöhung des Grundkapitals bei Aktiengesellschaften mit Stückaktien oder die Erhöhung der Nennbeträge bei Nennbetragsaktien. Sollen mehrere Aktiengattungen geschaffen werden, so sind diese explizit in dem Beschluss aufzuführen (§ 23 Abs. 3 Nr. 4 AktG). Der Beschluss muss ferner gem. § 23 Abs. 3 Nr. 5 AktG angeben, ob Inhaber- oder Namensaktien ausgegeben werden sollen.[35]
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Darüber hinaus bestimmt § 182 Abs. 3 AktG, dass der Hauptversammlungsbeschluss den Mindestausgabebetrag der neuen Aktien festsetzen muss, wenn die Aktien für einen höheren Betrag als den geringsten Ausgabebetrag ausgegeben werden sollen. Es liegt im Ermessen der HV, den geringsten Ausgabebetrag (§ 9 Abs. 1 AktG) oder einen höheren Ausgabebetrag festzusetzen.[36] Eine Unterpari-Emission ist jedoch verboten.[37] Wird ein Ausgabebetrag bestimmt, muss dieser angemessen sein. Die Angemessenheit des Ausgabebetrages richtet sich nach dem tatsächlichen Wert des Unternehmens. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften ist insoweit der Börsenkurs maßgeblich. Als angemessen werden Abweichungen von bis zu 5 % erachtet.[38]
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Wird kein Ausgabebetrag bestimmt, so ist dieser vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der von der HV eventuell festgelegten Spannbreite zu bestimmen.[39] In dem Fall, dass der Hauptversammlungsbeschluss gar keine Angaben zum Ausgabebetrag enthält, ist die Höhe des Ausgabekurses umstritten. Nach früherer Rechtsprechung waren in einem solchen Fall die Aktien immer zum geringsten Ausgabebetrag gem. § 9 Abs. 1 AktG auszugeben.[40] Nach einer a.A. sei der Vorstand hingegen verpflichtet, die neuen Aktien über pari auszugeben.[41] Zu folgen ist einer dritten, СКАЧАТЬ