Название: Handbuch Joint Venture
Автор: Torsten Fett
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811441323
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3 › IV › 2. Ausländische Joint Venture Kapitalgesellschaft
2.1 Allgemeines
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Auch bei der Errichtung einer ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft müssen im Vergleich zur Errichtung einer Personengesellschaft normalerweise landesspezifische Restriktionen bei der rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgestaltung beachtet werden.
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Abb. 4:
Joint Venture Kapitalgesellschaft im Ausland
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Nach den Vorschriften der verschiedenen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrechtsnormen wird eine Joint Venture Kapitalgesellschaft regelmäßig als juristische Person betrachtet, die auch als eigenständiges Steuerrechtssubjekt anerkannt wird.
2.2 Steuerbelastung bei der Errichtung
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Bei der Errichtung einer Joint Venture Kapitalgesellschaft im Ausland sind die Vorschriften des dortigen Gesellschaftsrechts zu beachten. Darin ist typischerweise vorgesehen, dass die Joint Venture Partner ihre Beiträge an die Kapitalgesellschaft erbringen und im Gegenzug Gesellschaftsanteile erhalten.
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Werden die Beiträge durch die Einlage des erforderlichen Gesellschaftskapitals als Bareinlage in der Form von liquiden Mitteln geleistet, ergeben sich bei einem inländischen Joint Venture Partner aus steuerlicher Sicht keine unmittelbaren Konsequenzen. Die geleistete Einlage bzw. die für den Erwerb der Beteiligung geleisteten Aufwendungen stellen die Anschaffungskosten für den Anteil an der Kapitalgesellschaft dar.
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In der Praxis vollzieht sich die Einlage des Joint Venture Partners in das erforderliche Grund- bzw. Stammkapital der ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Sachgründung regelmäßig durch die Einbringung von einzelnen Wirtschaftsgütern oder Vermögenseinheiten. Diese Übertragung von Vermögenswerten aus dem Betriebsvermögen eines inländischen Joint Venture Partners an eine ausländische Joint Venture Kapitalgesellschaft führt beim Übertragenden regelmäßig zur erfolgswirksamen Realisation der in diesen enthaltenen stillen Reserven als Differenz zwischen dem gemeinem Wert und dem Buchwert.[22] Weiterhin müssen die Regelungen des § 1 Abs. 3 AStG zur „Funktionsverlagerung“ beachtet werden.
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Bei den folgenden Vermögenswerten bestehen jedoch ausdrückliche Sonderregelungen:
– | EU-Betriebe und EU-Teilbetriebe Handelt es sich bei der aufnehmenden Joint Venture Gesellschaft um eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige EU-Kapitalgesellschaft,[23] die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig ist, kann ein in einem EU-Mitgliedstaat belegener Betrieb bzw. Teilbetrieb von einem inländischen Joint Venture Partner in diese nach § 20 UmwStG gegen die Gewährung von neuen Gesellschaftsanteilen ohne Aufdeckung stiller Reserven eingebracht werden, sofern die empfangende Gesellschaft die Buchwerte der übertragenen Vermögenswerte fortführt.[24] Voraussetzung hierfür ist, dass das eingebrachte, im EU-Ausland belegene Vermögen einen Betrieb bzw. Teilbetrieb bildet, der die Kriterien einer Betriebstätte nach § 12 AO aus der Sicht des deutschen Steuerrechts erfüllt. |
– | Beteiligungen an EU-Kapitalgesellschaften Die Beteiligung an einer in- oder ausländischen EU-Kapitalgesellschaft kann gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten ebenfalls erfolgsneutral in eine andere ausländische EU-Kapitalgesellschaft als Joint Venture Gesellschaft eingebracht werden.[25] Bei einer Fortführung der Buchwerte der übertragenen Beteiligung ergeben sich beim einbringenden Joint Venture Partner keine steuerlichen Konsequenzen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob es sich bei diesem um eine Personen- oder Kapitalgesellschaft handelt. |
– | Anteile an Kapitalgesellschaften Unabhängig davon ist ein bei der Veräußerung von Anteilen an sonstigen Kapitalgesellschaften durch eine inländische Kapitalgesellschaft an eine ausländische Joint Venture Kapitalgesellschaft durch die Aufdeckung stiller Reserven entstehender Gewinn unter den Voraussetzungen der §§ 8b Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 KStG im Ergebnis wiederum zu 95 % von der Steuer freigestellt. Die Höhe der Beteiligung spielt dabei keine Rolle. Da bei einem solchen grenzüberschreitenden Anteilstausch tatsächlich aufgedeckte stille Reserven steuerfrei übertragen werden, ergeben sich Vorteile gegenüber der Anwendung von § 21 UmwStG. Bei diesem tritt als Folge einer Buchwertfortführung nur ein Steuerstundungseffekt ein. |
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Gewerbesteuerlich führt die Übertragung dieser Vermögensgegenstände beim Joint Venture Partner entsprechend ebenfalls zu keiner Steuerbelastung im Inland.
2.3 Laufende Besteuerung
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Das Ergebnis der ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft wird zunächst nach den nationalen Gewinnermittlungsvorschriften des Sitzstaates ermittelt und dort steuerlich erfasst. Erst wenn die Ausschüttung des Gewinns an einen inländischen Joint Venture Partner erfolgt, unterliegt diese Ausschüttung im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht der deutschen Besteuerung.[26]
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Weiterhin ist ein inländischer Joint Venture Partner als Gesellschafter der ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft in deren Sitzstaat mit den von dieser ausgeschütteten Gewinnen üblicherweise beschränkt steuerpflichtig. Diese Steuer wird im ausländischen Staat regelmäßig in der Form einer Quellensteuer erhoben,[27] die im DBA-Fall normalerweise entsprechend Art. 10 Abs. 2b OECD-MA auf 15 % begrenzt ist. Bei Erreichen einer Mindestbeteiligungsgrenze von 25 % erfolgt aufgrund des DBA-Schachtelprivilegs nach Art. 10 Abs. 2a OECD-MA eine Reduzierung der Quellensteuer auf 5 % bzw. deren völlige Aufhebung. Bei einer deutsche Kapitalgesellschaft, die als Joint Venture Partner an einer EU-Kapitalgesellschaft[28] beteiligt ist, werden, sofern die Voraussetzungen der Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt sind,[29] im Ansässigkeitsstaat der Joint Venture Kapitalgesellschaft auf Gewinnausschüttungen keine Quellensteuern erhoben.[30]
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