Название: Handbuch Joint Venture
Автор: Torsten Fett
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811441323
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Durch solche Qualifikationskonflikte können sich – auch bei der Anwendung eines DBA – sowohl Besteuerungsüberschneidungen, als auch Besteuerungslücken ergeben, so dass hier für den inländischen Partner einer ausländischen Joint Venture Personengesellschaft ggf. Gestaltungsmöglichkeiten bestehen.[11] Dabei müssen in DBA möglicherweise enthaltene Rückfallklauseln beachtet werden.
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Wenn eine Joint Venture Personengesellschaft im ausländischen Sitzstaat steuerlich als intransparent betrachtet wird,[12] gelten für deren Besteuerung im Sitzstaat die gleichen Grundsätze wie bei einer ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft.[13] Die Joint Venture Personengesellschaft ist in diesem Fall im Sitzstaat unbeschränkt steuerpflichtig, Ausschüttungen an einen inländischen Joint Venture Partner werden dort im Rahmen einer beschränkten Steuerpflicht erfasst. Bei einer intransparenten Betrachtungsweise von Personengesellschaften im ausländischen Steuerrecht sind Vergütungen aus Vertragsbeziehungen zwischen einem inländischen Joint Venture Partner und der Joint Venture Gesellschaft im Sitzstaat der Joint Venture Gesellschaft regelmäßig mit steuerlicher Wirkung abzugsfähig. Hierdurch können sich für den inländischen Partner einer ausländischen Joint Venture Personengesellschaft unter Umständen wiederum Gestaltungsmöglichkeiten aufgrund von Qualifikationskonflikten ergeben.[14]
1.4 Verlustberücksichtigung
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Verluste aus einer ausländischen Joint Venture Personengesellschaft können in deren Sitzstaat im Rahmen der Betriebsstättenbesteuerung normalerweise nach den dortigen nationalen Vorschriften berücksichtigt werden.
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Die Freistellung der aus der ausländischen Joint Venture Personengesellschaft stammenden Erträge durch die Anwendung eines DBA führt dazu, dass die aus der ausländischen Gesellschaft stammenden Verluste bei einem inländischen Joint Venture Partner nicht unmittelbar geltend gemacht werden können.[15] Wenn es sich beim inländischen Joint Venture Partner um eine Personengesellschaft handelt, kann es bei deren Gesellschaftern in Deutschland, sofern es sich bei diesen um natürliche Personen handelt, aufgrund des sog. „negativen Progressionsvorbehalts“ – unter Beachtung der insbesondere in §§ 2a und 15a EStG enthaltenen relevanten Verlustverrechnungsbeschränkungen – bei einer in einem Drittstaat ansässigen Joint Venture Personengesellschaft zu einer Senkung des auf die verbleibenden Einkünfte anzuwendenden Steuersatzes kommen.[16]
1.5 Finanzierungsmöglichkeiten
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Der durch die Gesellschafter-Fremdfinanzierung der Beteiligung an der ausländischen Joint Venture Personengesellschaft verursachte Finanzierungsaufwand ist bei einem inländischen Joint Venture Partner regelmäßig nicht abzugsfähig, da er aus deutscher Sicht eine Sonderbetriebsausgabe des Gesellschafters darstellt, die durch die Beteiligung an einer ausländischen Mitunternehmerschaft veranlasst wurde, bei der die daraus stammenden Einkünfte aufgrund des im DBA vorgesehenen Betriebsstättenprinzips von der deutschen Besteuerung freigestellt sind. Im Umkehrschluss können die mit diesen freigestellten Beteiligungseinkünften zusammenhängenden Sonderbetriebsausgaben in Deutschland nicht steuerwirksam geltend gemacht werden. Sofern der Finanzierungsaufwand im Sitzstaat der Joint Venture Personengesellschaft ebenfalls nicht abzugsfähig ist, da im dortigen Steuerrecht das Konzept der „Sonderbetriebsausgaben“ nicht vorgesehen ist, kann es möglich sein, dass der Finanzierungsaufwand in keiner der beteiligten Steuerrechtsordnungen geltend gemacht werden kann.[17]
1.6 Steuerbelastung bei der Beendigung
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Die Beendigung einer ausländischen Joint Venture Personengesellschaft kann entweder durch eine Betriebsaufgabe, bei der die zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter an Dritte veräußert oder an einen übernehmenden Joint Venture Partner übertragen werden, oder durch die Veräußerung der Beteiligung an der Gesellschaft als Ganzes erfolgen.
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Werden einzelne Wirtschaftsgüter oder die gesamte Beteiligung an der ausländischen Joint Venture Gesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufgabe an Dritte oder einen übernehmenden Joint Venture Partner veräußert, richtet sich die steuerliche Behandlung eines Veräußerungsgewinns bzw. -verlusts im Nicht-DBA-Fall nach den Vorschriften, die für die Veräußerung der Beteiligung an einer inländischen Joint Venture Personengesellschaft gelten.[18] Sofern ein Veräußerungsgewinn im Sitzstaat der ausländischen Personengesellschaft ebenfalls der Besteuerung unterliegt, können die ausländischen Steuern gemäß § 34c Abs. 1 EStG bzw. § 26 Abs. 1 KStG angerechnet oder nach § 34c Abs. 2 oder Abs. 3 EStG abgezogen werden.[19]
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Aufgrund des Betriebsstättenprinzips wird ein Veräußerungsgewinn im DBA-Fall normalerweise nur im Sitzstaat der Joint Venture Personengesellschaft als Betriebsstättenstaat besteuert und ist von der deutschen Besteuerung entsprechend Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 23a OECD-MA unter Progressionsvorbehalt freigestellt. Danach können Veräußerungsverluste in Deutschland steuerlich nicht geltend gemacht werden. Wenn es sich beim inländischen Joint Venture Partner um eine Personengesellschaft handelt, kann es bei deren Gesellschaftern in Deutschland, sofern es sich bei diesen um natürliche Personen handelt, aufgrund des sog. „negativen Progressionsvorbehalts“ – unter Beachtung der insbesondere nach §§ 2a und 15a EStG relevanten Verlustverrechnungsbeschränkungen – bei einer in einem Drittstaat ansässigen Joint Venture Personengesellschaft zu einer Senkung des auf die verbleibenden Einkünfte anzuwendenden Steuersatzes kommen.
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Wird von den Joint Venture Partnern die Liquidation der ausländischen Joint Venture Personengesellschaft beschlossen, ergibt sich das Betriebsaufgabeergebnis aus der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös bzw. gemeinen Wert der an Dritte veräußerten bzw. an den übernehmenden Joint Venture Partner übertragenen Wirtschaftsgüter und deren Buchwert.
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Im Nicht-DBA-Fall richtet sich die steuerliche Behandlung nach den Vorschriften, die für die Liquidation einer inländischen Joint Venture Personengesellschaft gelten.[20] Sofern ein Veräußerungsgewinn im Sitzstaat der ausländischen Personengesellschaft ebenfalls der Besteuerung unterliegt, können die ausländischen Steuern gemäß § 34c Abs. 1 EStG bzw. § 26 Abs. 1 KStG angerechnet oder nach § 34c Abs. 2 oder Abs. 3 EStG abgezogen werden.[21]
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Wird eine in einem DBA-Staat ansässige Joint Venture Personengesellschaft liquidiert, unterliegt der Liquidationserfolg im DBA-Fall aufgrund der abkommensrechtlichen Betriebsstättenfreistellung entsprechend Art. 7 Abs. 1 i.V.m. 23a OECD-Musterabkommen der ausschließlichen Besteuerung СКАЧАТЬ