Handbuch Joint Venture. Torsten Fett
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Название: Handbuch Joint Venture

Автор: Torsten Fett

Издательство: Bookwire

Жанр:

Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811441323

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СКАЧАТЬ – isoliert betrachtet die Voraussetzungen für eine beschränkte Steuerpflicht vorliegen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die Joint Venture Gesellschaft ein Entgelt für die Überlassung von im Sitzstaat der Joint Venture Personengesellschaft belegenem Grundbesitz an einen inländischen Joint Venture Partner leistet.

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      Verluste aus einer ausländischen Joint Venture Personengesellschaft können in deren Sitzstaat im Rahmen der Betriebsstättenbesteuerung normalerweise nach den dortigen nationalen Vorschriften berücksichtigt werden.

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      Die Beendigung einer ausländischen Joint Venture Personengesellschaft kann entweder durch eine Betriebsaufgabe, bei der die zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter an Dritte veräußert oder an einen übernehmenden Joint Venture Partner übertragen werden, oder durch die Veräußerung der Beteiligung an der Gesellschaft als Ganzes erfolgen.

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      Aufgrund des Betriebsstättenprinzips wird ein Veräußerungsgewinn im DBA-Fall normalerweise nur im Sitzstaat der Joint Venture Personengesellschaft als Betriebsstättenstaat besteuert und ist von der deutschen Besteuerung entsprechend Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 23a OECD-MA unter Progressionsvorbehalt freigestellt. Danach können Veräußerungsverluste in Deutschland steuerlich nicht geltend gemacht werden. Wenn es sich beim inländischen Joint Venture Partner um eine Personengesellschaft handelt, kann es bei deren Gesellschaftern in Deutschland, sofern es sich bei diesen um natürliche Personen handelt, aufgrund des sog. „negativen Progressionsvorbehalts“ – unter Beachtung der insbesondere nach §§ 2a und 15a EStG relevanten Verlustverrechnungsbeschränkungen – bei einer in einem Drittstaat ansässigen Joint Venture Personengesellschaft zu einer Senkung des auf die verbleibenden Einkünfte anzuwendenden Steuersatzes kommen.

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      Wird von den Joint Venture Partnern die Liquidation der ausländischen Joint Venture Personengesellschaft beschlossen, ergibt sich das Betriebsaufgabeergebnis aus der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös bzw. gemeinen Wert der an Dritte veräußerten bzw. an den übernehmenden Joint Venture Partner übertragenen Wirtschaftsgüter und deren Buchwert.

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      Wird eine in einem DBA-Staat ansässige Joint Venture Personengesellschaft liquidiert, unterliegt der Liquidationserfolg im DBA-Fall aufgrund der abkommensrechtlichen Betriebsstättenfreistellung entsprechend Art. 7 Abs. 1 i.V.m. 23a OECD-Musterabkommen der ausschließlichen Besteuerung СКАЧАТЬ