Handbuch Joint Venture. Torsten Fett
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Название: Handbuch Joint Venture

Автор: Torsten Fett

Издательство: Bookwire

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Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811441323

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СКАЧАТЬ eines DBA abkommensberechtigt ist und somit Qualifikationskonflikte vermieden werden. Grundsätzlich ist aufgrund des Trennungsprinzips die inländische Joint Venture Gesellschaft zunächst regulär körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Ausschüttungen an den ausländischen Gesellschafter unterliegen im DBA-Fall dann nach Art. 10 Abs. 2 OECD-MA einer deutschen Quellensteuer von 15 % bzw. 5 %, die für eine EU-Kapitalgesellschaft unter den Voraussetzungen der Mutter-Tochter-Richtlinie (EWG Nr. 90/435) auf Null reduziert wird. Im Falle der Gesellschafter-Fremdfinanzierung sind die Darlehenszinsen grundsätzlich nur im Ausland zu besteuern; allerdings unter Beachtung der Restriktionen der sog. Zinsschrankenregelung gemäß § 4h EStG.

      Anmerkungen

       [1]

      Gegenstand der Anschaffung ist steuerrechtlich jedoch nicht der Gesellschaftsanteil als eigenständiges Wirtschaftsgut, sondern die entsprechenden ideellen Anteile an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens der Personengesellschaft, vgl. dazu Schmidt/Wacker EStG, § 15 Rn. 691.

       [2]

      Zur Abgrenzung eines Betriebs bzw. Teilbetriebs vgl. Schmidt/Wacker EStG, § 16 Rn. 90 ff., 140 ff.

       [3]

      Gemäß BFH DStR 2008, 2001 gilt eine 100 %ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben v. 25.3.1998, BStBl I 1998, 268 Tz. 24.03) nicht als begünstigter Teilbetrieb. Eine geplante gesetzliche Regelung soll die bisherige Verwaltungsauffassung wiederherstellen.

       [4]

      Vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 1278.

       [5]

      Vgl. Dötsch/Jost/Pung/Witt/Dötsch/Pung Die Körperschaftsteuer, § 8b Rn. 51; Herrmann/Heuer/Raupach/Watermeyer Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 8b KStG, Rn. 66.

       [6]

      Vgl. Schmidt/Kulosa EStG, § 6 Rn. 721 ff.

       [7]

      Vgl. Schmidt/Wacker EStG, § 15 Rn. 400 ff.

       [8]

      Nach § 7 S. 1 GewStG wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb für gewerbesteuerliche Zwecke um bestimmte Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) bzw. Kürzungen (§ 9 GewStG) korrigiert.

       [9]

      Zur tatsächlichen Belastung wird die Gewerbesteuer für einen einkommensteuerpflichtigen Joint Venture Partner deshalb erst, wenn der Hebesatz der Gemeinde der Joint Venture Personengesellschaft über ca. 380 % liegt.

       [10]

      Vgl. Schulte/Pohl Joint-Venture-Gesellschaften, Rn. 706 f.

       [11]

      Vgl. Diebel/Fischer GmbHR 2004, 344.

       [12]

      Bei der Gewerbesteuer werden die einkommensteuerlich als Betriebs- bzw. Sonderbetriebsausgabe abzugsfähigen Zinsen dem Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1a GewStG wieder zu 25 % hinzugerechnet.

       [13]

      Vgl. dazu näher oben Rn. 31.

       [14]

      Vgl. Schulte/Pohl Joint-Venture-Gesellschaften, Rn. 721.

       [15]

      Vgl. H 4.7 „Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben“ EStR.

       [16]

      Dieser unterliegt nur der „werbende“ Gewerbebetrieb, R 7.1 (3) GewStR.

       [17]

      Dies entspricht dem deutschen Mitunternehmerkonzept, s. dazu oben Rn. 20 ff.

       [18]

      Vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 283.

       [19]

      Mindestens 6 Monate, vgl. BFH BB 1993, 1580.

       [20]

      Der abkommensrechtliche Betriebsstättenbegriff gemäß Art. 5 OECD-MA ist nicht zwingend mit der Betriebstättendefinition in § 12 AO identisch.

       [21]

      Entspr. Art. 7 OECD-MA.

       [22]

      Vgl. BFH BB 2003, 141 (hier: Zurechnung von Sondervergütungen als Unternehmensgewinn im Rahmen des DBA-Schweiz), sowie ausf. Krabbe IWB, F. 3 Deutschland, Gr. 2, 863; Mössner Steuerrecht international tätiger Unternehmen, Rn. 11.25 ff., S. 1237 ff.; Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 993 f.

       [23]

      Vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 1302 ff.

       [24]

      Vgl. Schmidt/Kulosa EStG, § 6 Rn. 735.

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