Handbuch Joint Venture. Torsten Fett
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Читать онлайн книгу Handbuch Joint Venture - Torsten Fett страница 45

Название: Handbuch Joint Venture

Автор: Torsten Fett

Издательство: Bookwire

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Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811441323

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СКАЧАТЬ href="#ulink_e3532045-100a-5763-b34b-dbd5240d37cd">[25]

      Vgl. Ropohl/Schulz GmbHR 2008, 561, 565 f.

       [26]

      Zu den Besonderheiten, die bei der Einbringung mit Auslandsbezug zu beachten sind Widmann/Mayer/Widmann Umwandlungsrecht, § 20 UmwStG Rn. R 471 ff.

       [27]

      Zur Behandlung der Gewinnausschüttung an einen ausländischen Joint Venture Partner s.u. Rn. 94 ff.

       [28]

      Z.B. lauten die Beteiligungsquoten 50:50 oder 331/3 : 331/3 : 331/3.

       [29]

      Durch eine Änderung in § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG ist die Einschaltung einer gemeinsamen „Willensbildungs-GbR“ als Voraussetzung einer „finanziellen Eingliederung“ nicht mehr ausreichend.

       [30]

      Vgl. Stollenwerk GmbH-StB 2003, 199, 201 ff.

       [31]

      S. dazu oben Rn. 47 ff.

       [32]

      Darüber hinaus müssen bei der Gesellschafter-Fremdfinanzierung bestimmte Restriktionen beachtet werden, s. dazu oben Rn. 30 ff.

       [33]

      Dabei sind die Vorschriften zur verdeckten Gewinnausschüttung zu beachten (§ 8 Abs. 3 KStG).

       [34]

      Freigrenze für den negativen Zinssaldo von derzeit 3 Mio. EUR; Konzernklausel und „Escape Klausel“ gemäß § 4 Abs. 2 EStG. Vgl. dazu oben Rn. 31.

       [35]

      Allerdings werden die die 5 %-Grenze übersteigenden Refinanzierungskosten ggf. gewerbesteuerlich wieder zu 25 % gemäß § 8 Nr. 1a GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzugerechnet.

       [36]

      Vgl. Schmidt/Heinicke EStG, § 3c Rn. 30.

       [37]

      Dies gilt nach § 8b Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 KStG auch, wenn der körperschaftsteuerpflichtige Joint Venture Partner mittelbar über eine Personengesellschaft an der Joint Venture Kapitalgesellschaft beteiligt ist.

       [38]

      R 2.6 (2-4) i.V.m. R 7.1 (8) GewStR.

       [39]

      BMF-Schreiben v. 28.3.2003, BStBl I 2003, 292 Rn. 7.

       [40]

      R 7.1 (4) GewStR.

       [41]

      § 8 Nr. 5 S. 1 GewStG bezieht sich nur auf „Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen“ und somit nicht auf Veräußerungsgewinne oder den Liquidationserfolg.

       [42]

      Gemäß Art. 3 der Richtlinie Nr. 90/434 v. 23.7.1990, ABlEG Nr. L 225/1, geändert durch Beitrittsakte 1994, ABlEG Nr. L 1 S. 1/144 und Beitrittsakte 2004, ABlEG 2003 Nr. L 236/1, 559.

       [43]

      Mindestbeteiligung von 10 % für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten.

       [44]

      Ausnahme, falls Darlehen durch inländischen Grundbesitz besichert ist, § 49 Abs. 1 Nr. 5c/aa EStG.

       [45]

      Vgl. dazu oben Rn. 30 ff.

       [46]

      Vgl. Prinz/Breuninger IWB, F. 10, International, Gr. 2, 1300.

       [47]

      Zu den Vorteilen einer solchen Zwischenschaltung zur Reduktion etwaiger Compliance-Risiken vgl. im Einzelnen 10. Kap. Rn. 75.

       [48]

      Vgl. dazu Art. 7 Abs. 2 OECD-MA sowie Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze, BMF-Schreiben v. 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076.

      3 › IV. Steuerliche Behandlung von ausländischen Joint Venture Gesellschaften

      3IV › 1. Ausländische Joint Venture Personengesellschaft

1. Ausländische Joint Venture Personengesellschaft

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