Название: Handbuch Joint Venture
Автор: Torsten Fett
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811441323
isbn:
149
Bei einer Veräußerung der Anteile an der ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft entsteht beim veräußernden Joint Venture Partner ein Veräußerungserfolg in Höhe der Differenz zwischen Anschaffungskosten bzw. Buchwert und dem Veräußerungserlös. Das Besteuerungsrecht für diesen Veräußerungserfolg wird bei Anwendung eines DBA regelmäßig entsprechend Art. 13 Abs. 5 OECD-MA Deutschland als Sitzstaat des Joint Venture Partners zugeteilt.
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Wenn es sich beim Joint Venture Partner um eine inländische Personengesellschaft handelt, unterliegt der Veräußerungsgewinn in Deutschland der Besteuerung im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40a EStG. In diesem Fall kann ein Veräußerungsverlust nach § 3c Abs. 2 EStG entsprechend ebenfalls nur mit 60 % angesetzt werden.
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Wenn der Joint Venture Partner eine Kapitalgesellschaft ist, kann ein Veräußerungsgewinn letztendlich aus wirtschaftlicher Sicht wiederum nahezu körperschaftsteuerfrei vereinnahmt werden.[41] Veräußerungsverluste bzw. sonstige Gewinnminderungen, die in Zusammenhang mit den veräußerten Anteilen an der Joint Venture Kapitalgesellschaft entstehen, sind nach § 8b Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 KStG unabhängig davon, ob ein möglicher Gewinn aus der Anteilsveräußerung körperschaftsteuerfrei ist oder nicht, grundsätzlich nicht steuerwirksam. Aufgrund der Vorschrift des § 8b Abs. 3 S. 2 KStG können die in Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung anfallenden laufenden Betriebsausgaben jedoch steuerlich uneingeschränkt geltend gemacht werden.
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Soweit eine ausländische Joint Venture Kapitalgesellschaft liquidiert wird, richtet sich die steuerliche Behandlung des auf der Gesellschaftsebene erzielten Abwicklungserfolges normalerweise nach den Vorschriften des ausländischen Steuerrechts hinsichtlich der Besteuerung laufender Erträge. Wie bei der Liquidation einer inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft[42] bestimmt sich der auf den Joint Venture Partner entfallende Liquidationserfolg als Differenz zwischen dem Wert des an diesen aufgekehrten Vermögens und den Anschaffungskosten bzw. dem Buchwert der Beteiligung.
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Wenn es sich beim inländischen Joint Venture Partner um eine Personengesellschaft handelt, wird der Liquidationsgewinn nach § 3 Nr. 40a EStG im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens erfasst. Ein Liquidationsverlust kann aufgrund von § 3c Abs. 2 EStG entsprechend ebenfalls nur zu 60 % angesetzt werden.[43]
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Ist der Joint Venture Partner eine Kapitalgesellschaft, ist der Liquidationserfolg nach §§ 8b Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 KStG im Ergebnis zu 95 % körperschaftsteuerfrei. Wie bei der Veräußerung der Anteile an der ausländischen Joint Venture Gesellschaft können auch bei einer Liquidation Verluste aufgrund von §§ 8b Abs. 3 S. 3 und Abs. 4 S. 3 KStG beim Joint Venture Partner steuerlich nicht geltend gemacht werden.
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Gewerbesteuerlich ergeben sich durch einen Gewinn bzw. einen Verlust, der in Zusammenhand mit der Veräußerung oder einer Liquidation der Beteiligung an der ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft entsteht, keine Auswirkungen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich beim Joint Venture Partner um ein Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuersubjekt handelt.[44]
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Die Anwendung eines DBA führt hierbei zu keinen grundsätzlichen Änderungen. Der Gewinn, den ein inländischer Joint Venture Partner aus der Veräußerung seiner Anteile an der ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft erzielt, unterliegt regelmäßig als „Gewinn aus der Veräußerung von Vermögen“ entsprechend Art. 13 Abs. 5 OECD-MA ausschließlich der deutschen Besteuerung. Ein Liquidationsgewinn wird, soweit es sich bei diesem um die Differenz zwischen den ursprünglichen Anschaffungskosten der Beteiligung und dem anteilig an den Joint Venture Partner ausgekehrten gezeichneten Kapital handelt, ebenfalls als Gewinn aus der Veräußerung von Vermögen qualifiziert, so dass dieser ausschließlich der deutschen Besteuerung unterliegt. Sofern darüber hinaus in den Liquidationsraten ein laufender Gewinnanteil enthalten ist, wird dieser Teil abkommensrechtlich wie eine Dividende behandelt.[45]
3. Zwischenergebnis
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Für die Errichtung einer ausländischen Joint Venture Gesellschaft als Personengesellschaft spricht zunächst, dass bei deren Ausgestaltung gegenüber einer Kapitalgesellschaft normalerweise geringere gesellschaftsrechtliche Restriktionen beachtet werden müssen.[46] Aus steuerlicher Sicht ist allerdings zu beachten, dass beim inländischen Joint Venture Partner bei der Einlage von aus einem inländischen Betriebsvermögen stammenden Wirtschaftsgütern in das Gesamthandsvermögen der ausländischen Joint Venture Gesellschaft im Rahmen einer Sachgründung regelmäßig eine Realisation der darin enthaltenen stillen Reserven erfolgt.
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Für einen inländischen Joint Venture Partner kann sich im Gewinnfall die Geltung des gesellschafterbezogenen Betriebsstättenprinzips mit Steuerfreistellung im Inland bei Anwendung eines DBA als vorteilhaft erweisen, wenn im Ausland ein im Vergleich zu Deutschland niedrigeres Steuerniveau besteht. Demgegenüber können Verluste regelmäßig auch nur im Sitzstaat der Joint Venture Gesellschaft steuerlich geltend gemacht werden. Darüber hinaus ist die Errichtung einer Joint Venture Personengesellschaft im Ausland aus der Sicht eines inländischen Joint Venture Partners mit einigen weiteren steuerlichen Nachteilen verbunden, zu denen häufig unerwünschte steuerliche Deklarationspflichten und Fragen der verursachungsgerechten Einkunftszuordnung in deren Sitzstaat hinzukommen.
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Wenn aufgrund von außersteuerlichen Faktoren eine Joint Venture Gesellschaft im Ausland errichtet wird, sollte für diese die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gewählt werden bzw. eine solche vor eine ausländische Joint Venture Personengesellschaft geschaltet werden, da mit einer solchen Konstruktion die steuerlichen Ziele eines inländischen Joint Venture Partners besser erreicht werden können.[47]
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Für die Errichtung einer Joint Venture Kapitalgesellschaft im Ausland spricht, dass es sich dabei um eine eigenständige juristische Person handelt, bei der die Haftung typischerweise begrenzt ist und deren Gesellschaftsanteile regelmäßig relativ leicht übertragen bzw. veräußert СКАЧАТЬ