Название: Handbuch Joint Venture
Автор: Torsten Fett
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811441323
isbn:
106
Bei einer ausländischen Joint Venture Personengesellschaft handelt es sich um die folgende Grundstruktur:
Abb. 3:
Joint Venture Personengesellschaft im Ausland
107
Für die nachfolgenden Ausführungen wird unterstellt, dass die ausländische Joint Venture Personengesellschaft im Ausland sowohl ihren satzungsmäßigen Sitz als auch ihre tatsächliche Geschäftsleitung hat. Da sie im Sitzstaat normalerweise über eine feste Geschäftseinrichtung verfügt, besteht dort aus steuerlicher Sicht eine Betriebsstätte. Die steuerliche Behandlung folgt deshalb den Grundsätzen der Betriebsstättenbesteuerung.[1]
1.2 Steuerbelastung bei der Errichtung
108
Wird das vereinbarte Gesellschaftskapital einer ausländischen Joint Venture Personengesellschaft bei einer Bargründung durch die Einlage liquider Mittel erbracht, ergeben sich für einen inländischen Joint Venture Partner keine unmittelbaren steuerlichen Konsequenzen. Die geleistete Einlage wird in der Eröffnungsbilanz der Joint Venture Personengesellschaft mit dem Nominalbetrag ausgewiesen, so dass insoweit kein Gewinn realisiert wird. Beim inländischen Joint Venture Partner stellen die geleistete Einlage bzw. die für den Erwerb der Beteiligung geleisteten Aufwendungen Anschaffungskosten für den Anteil an der Personengesellschaft dar. Für diesen wird in der Steuerbilanz des inländischen Joint Venture Partners ein für die steuerliche Gewinnermittlung irrelevanter Merkposten „Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft“ gebildet.[2]
109
Wenn bei der Errichtung einer ausländischen Joint Venture Personengesellschaft Vermögenswerte aus dem inländischen Betriebsvermögen eines Joint Venture Partners als Sacheinlage in die ausländische Joint Venture Personengesellschaft gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten geleistet werden, liegt ein Veräußerungsvorgang vor. Da die eingelegten Wirtschaftsgüter mit dem Fremdvergleichspreis angesetzt werden müssen, erfolgt nach Ansicht der Finanzverwaltung im Übertragungszeitpunkt eine Aufdeckung der in den Vermögenswerten enthaltenen stillen Reserven. Folge hiervon ist eine Gewinnrealisation beim Übertragenden.[3] Ausnahmen sind bei folgenden Vermögenswerten möglich:
– | Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile Der Anwendungsbereich des § 24 UmwStG ist nicht auf das Inland begrenzt, so dass die erfolgsneutrale Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs bzw. Mitunternehmeranteils in eine ausländische Joint Venture Personengesellschaft möglich ist. Die Voraussetzung hierfür besteht allerdings darin, dass die ausländische Joint Venture Personengesellschaft in ihrem Sitzstaat steuerlich als transparent behandelt wird und somit die wesentlichen Kriterien einer Mitunternehmerschaft erfüllt sind.[4] |
– | Anteile an Kapitalgesellschaften Ein der Körperschaftsteuer unterliegender, inländischer Joint Venture Partner kann Anteile an einer Kapitalgesellschaft nahezu erfolgsneutral unter Aufdeckung der stillen Reserven nach § 8b KStG mit dem Teilwert an eine ausländische Joint Venture Personengesellschaft veräußern. |
– | Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei einer EU-Betriebsstätte Bei der Sacheinlage von Wirtschaftsgütern aus dem Anlagevermögen des inländischen Joint Venture Partner in eine im EU-Ausland ansässige Joint Venture Personengesellschaft, die als Betriebsstätte gilt, kann der inländische Joint Venture Partner nach § 4g Abs. 1 EStG beantragen, dass in Höhe der Differenz zwischen dem Buch- und dem Teilwert für jedes übertragene Wirtschaftsgut ein Ausgleichsposten gebildet wird. Dieser ist nach § 4g Abs. 2 EStG über fünf Jahre gewinnerhöhend aufzulösen, so dass ein Steuerstundungseffekt erreicht werden kann. |
1.3 Laufende Besteuerung
110
Wie in Deutschland[5] wird eine Joint Venture Personengesellschaft in den meisten Industriestaaten steuerlich als transparent betrachtet. In diesem Fall werden die Einkünfte eines deutschen Joint Venture Partners im Sitzstaat der Gesellschaft nur besteuert, wenn in diesem – nach den Abgrenzungskriterien des dortigen Steuerrechts – eine Betriebsstätte besteht, die zu einer beschränkten Steuerpflicht im ausländischen Staat führt.[6] Sofern diese Voraussetzung erfüllt ist, unterliegen die anteiligen Nettoeinkünfte eines inländischen Joint Venture Partners aus der Beteiligung an der Joint Venture Personengesellschaft der dortigen Besteuerung.
111
Auch bei der Anwendung eines zwischen Deutschland und dem Sitzstaat der Joint Venture bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens folgt die steuerliche Behandlung der Erträge aus der ausländischen Joint Venture Gesellschaft den Grundsätzen der Betriebsstättenbesteuerung.[7] Deshalb unterliegen die laufenden Erträge, die der ausländischen Joint Venture Personengesellschaft als Betriebsstätte im abkommensrechtlichen Sinne zugerechnet werden,[8] nach den deutschen DBA regelmäßig der Besteuerung im Betriebsstättenstaat und werden entsprechend Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 23a Abs. 1 OECD-MA von der Besteuerung in Deutschland freigestellt.[9] In Deutschland müssen die anteiligen aus der ausländischen Betriebsstätte stammenden Erträge bei einem einkommensteuerpflichtigen Joint Venture Partner nach Art. 23a Abs. 3 OECD-MA i.V.m. § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 2 Nr. 2 EStG ggf. im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden, wenn sich die ausländische Betriebsstätte nicht in der EU sondern in einem Drittstaat befindet.
112
Aufgrund der Freistellung der von einer ausländischen Joint Venture Personengesellschaft erzielten laufenden Erträge von der deutschen Besteuerung kann deren Errichtung aus der Sicht eines inländischen Joint Venture Partners insbesondere dann steuerlich vorteilhaft sein, wenn die entsprechenden Erträge im Ausland einer niedrigeren Steuerbelastung als in Deutschland unterliegen.
113
Wenn Sondervergütungen im nationalen Steuerrecht des Sitzstaates der Joint Venture Personengesellschaft – wie in Deutschland – als aus der Personengesellschaft stammende Einkünfte qualifiziert werden, folgt deren Besteuerung ebenfalls dem Betriebsstättenprinzip.[10] Es gibt jedoch Staaten, in denen Sondervergütungen (z.B. Zinsen für Gesellschafterdarlehen) isoliert betrachtet und entsprechend der jeweils zugrunde liegenden Einkunftsart behandelt werden. Bei einer in einem solchen Staat ansässigen Joint Venture Personengesellschaft können die Sondervergütungen in diesem Fall auf Gesellschaftsebene steuermindernd als Aufwand geltend gemacht werden. Bei einem nicht im Sitzstaat СКАЧАТЬ