Название: Handbuch Joint Venture
Автор: Torsten Fett
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811441323
isbn:
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Werden die Erträge an einen körperschaftsteuerpflichtigen inländischen Joint Venture Partner ausgeschüttet, sind sie aufgrund der Vorschrift des § 8b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 KStG im Ergebnis wirtschaftlich zu 95 % von der Besteuerung in Deutschland befreit, sofern die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat und insoweit keine „Streubesitzdividende“ i.S.d. § 8b Abs. 4 KStG vorliegt. Die Anrechnung einer ausländischen Quellensteuer ist jedoch nicht möglich, so dass diese unter Umständen als Definitivbelastung verbleibt.[31]
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Unabhängig davon, ob der inländische Joint Venture Partner einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig ist, werden die Gewinnausschüttungen aufgrund der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG bei der Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage auf der Ebene des inländischen Joint Venture Partners vollständig erfasst, wobei sämtliche damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen gewerbesteuerlich abzugsfähig sind. Allerdings unterliegt die gesamte Gewinnausschüttung normalerweise unter den Voraussetzungen des internationalen gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs i.S.d. § 9 Nr. 7 GewStG beim Joint Venture Partner letztendlich nicht der Gewerbesteuer.[32] Dabei spielt es keine Rolle, ob zwischen dem inländischen Joint Venture Partner und der ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft die Voraussetzungen der Mutter-Tochter-Richtlinie[33] erfüllt sind.[34]
2.4 Verlustberücksichtigung
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Entsteht bei der ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft ein Verlust, kann dieser nur entsprechend der im Ansässigkeitsstaat der ausländischer Joint Venture Kapitalgesellschaft geltenden Verlustverrechnungsvorschriften geltend gemacht werden. Er kann beim inländischen Joint Venture Partner weder mit positiven Einkünften verrechnet noch vor- bzw. zurückgetragen werden.[35]
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Der inländische Joint Venture Partner hat in diesem Fall nur die Möglichkeit, eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft vorzunehmen. Die Beteiligung wird in der Bilanz des inländischen Joint Venture Partners mit den Anschaffungskosten bewertet. Eine Teilwertabschreibung ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG grundsätzlich zulässig, wenn die Annahme, dass die Wiederbeschaffungskosten der Beteiligung an einem späteren Bilanzstichtag aufgrund von nachhaltigen Verlusten unter den historischen Anschaffungskosten liegen, durch eine spezielle Unternehmensbewertung belegt werden kann.[36] Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verluste im Ausland nach dem dortigen Steuerrecht tatsächlich berücksichtigt werden oder nicht.
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Einkommensteuerlich kann eine Teilwertabschreibung nur zu 60 % geltend gemacht werden, wenn die aus der ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft stammenden Einkünfte beim inländischen Joint Venture Partner nach § 3c Abs. 2 S. 1 EStG im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens erfasst werden.[37] Wenn die ausländische Joint Venture Kapitalgesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt Gewinne erwirtschaftet, besteht nach der Vornahme einer Teilwertabschreibung aufgrund von § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG allerdings die Verpflichtung, diese durch eine erfolgswirksame Zuschreibung entsprechend zu kompensieren.
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Sofern die Einkünfte beim inländischen Joint Venture Partner der Körperschaftsteuer unterliegen, sind – aufgrund der Steuerfreiheit der Beteiligungserträge – Teilwertabschreibungen nach § 8b Abs. 3 S. 3 KStG insgesamt unzulässig.
2.5 Finanzierungsmöglichkeiten
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Die steuerlichen Folgen der bei einer ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft bestehenden Finanzierungsmöglichkeiten sind grundsätzlich mit denen identisch, die bei der Finanzierung einer inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft berücksichtigt werden müssen.[38]
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Besonderheiten ergeben sich bei der Gesellschafter-Fremdfinanzierung einer ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft. Da schuldrechtliche Beziehungen zwischen einem inländischen Joint Venture Partner und einer ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft mit steuerlicher Wirkung vereinbart werden können, mindern die Zinsen für Darlehen, die einer Joint Venture Gesellschaft von deren Gesellschafter gewährt werden, als Aufwand deren der ausländischen Besteuerung unterliegenden Gewinn und werden beim Darlehensgeber steuerlich als Ertrag erfasst. Um zu verhindern, dass eine ausländische Joint Venture Kapitalgesellschaft mit überhöhtem Fremdkapital ausgestattet wird, müssen gewisse Relationen von Fremdkapital zu Eigenkapital gewahrt bleiben bzw. bestimmte Grenzen beachtet werden, da die Zinszahlungen ansonsten steuerlich nicht abzugsfähig sind.[39]
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Die Abzugsfähigkeit der Refinanzierungskosten für die Beteiligung an einer ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft richtet sich – wie bei einer inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft – danach, ob die aus der Beteiligung stammenden Erträge beim inländischen Joint Venture Partner der Einkommen- oder der Körperschaftsteuer unterliegen.
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Wenn die Erträge der Einkommensteuer unterliegen, werden sie im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens nur zu 60 % erfasst, so dass Betriebsausgaben und somit auch die Kosten der Refinanzierung nach § 3c Abs. 2 EStG nur zu 60 % abzugsfähig sind. Allerdings werden 25 % der Refinanzierungskosten ggf. gewerbesteuerlich nach § 8 Nr. 1a GewStG wieder hinzugerechnet.
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Unterliegen sie der Körperschaftsteuer, können die im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Joint Venture Kapitalgesellschaft stehenden Betriebsausgaben aufgrund der Vorschrift des § 8b Abs. 5 S. 2 KStG in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt nach § 8b Abs. 5 S. 1 KStG unabhängig davon, dass 5 % der steuerfreien Beteiligungserträge als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben erfasst werden. Somit ergibt sich für den inländischen Joint Venture Partner ein steuerlicher Vorteil, wenn die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben mehr als 5 % der steuerfreien Beteiligungserträge betragen, da der überschießende Teil steuermindernd wirkt. Dieser steuerliche Vorteil wird jedoch gewerbesteuerlich durch eine 25 %-ige Hinzurechnung der die 5 %-Grenze übersteigenden Refinanzierungskosten bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 8 Nr. 1a GewStG gemindert.
2.6 Steuerbelastung bei der Beendigung
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Bei der Beendigung einer ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft können die Joint Venture Partner ihre Gesellschaftsanteile an Dritte oder an einen übernehmenden Joint Venture Partner veräußern oder die Liquidation der Gesellschaft beschließen.
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