Название: Unternehmensnachfolge
Автор: Manzur Esskandari
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811440234
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III. Einkommensteuer
a) Einzelunternehmen als Nachlassgegenstand
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Das einzelkaufmännische Unternehmen besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Vielmehr ist der Erblasser allein Träger von Rechten und Pflichten. Gleichwohl ist das Einzelunternehmen gemäß § 22 Abs. 1 HGB vererblich. Es fällt daher mit allen Aktiven und Passiven in den Nachlass, §§ 1922, 1967 BGB. Die bilanzielle Zusammenfassung der Vermögensgegenstände (z. B. Grundstücke, Forderungen) begründet kein Sondervermögen. Vererblich sind auch sog. variable Verpflichtungen des Erblassers, etwa aus Konkurrenzverboten oder Stimmrechtsbindungsverträgen.[1]
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Nicht vererblich ist hingegen die Kaufmannseigenschaft.[2] Diese muss der Rechtsnachfolger in eigener Person aufweisen, §§ 1–6 HGB. Meist wird dies aber der Fall sein, da sich durch die Gesamtrechtsnachfolge an sich nichts an dem Erfordernis eines „in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs“ i. S. d. § 1 Abs. 2 HGB ändern wird.[3] Nicht vererblich sind weiter höchstpersönliche Rechte des Unternehmers wie z. B. das mittels Nießbrauch zugewendete Unternehmen (§§ 1061 ff. BGB), beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (§ 1092 Abs. 2 BGB) oder Unterhalts- und Pensionsansprüche. Gleiches gilt für Auftrags- und Geschäftsbesorgungsverhältnisse, die im Zweifel mit dem Tod des Beauftragten erlöschen, §§ 673, 675 BGB, ebenso dem Erblasser erteilte Vollmachten, §§ 168, 673, 675 BGB.[4] Manche höchstpersönliche Rechte sind allerdings aufgrund gesetzlicher Regelung vererblich, namentlich das Urheberrecht/verwandte Schutzrechte (§§ 28 Abs. 1, 64, 70 ff. UrhG), aber auch andere Immaterialgüterrechte und gewerbliche Schutzrechte, z. B. Patente und Lizenzen (§ 15 Abs. 1 S. 1 PatG), Marken (§ 27 MarkenG) sowie Geschmacks- und Gebrauchsmuster (§ 29 GeschmMG, § 22 GebrMG).
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Erfordert die Führung des Unternehmens besondere Befähigungen oder öffentlich-rechtliche Genehmigungen nach der Gewerbeordnung, erlischt mit dem Tode des betreffenden Gewerbetreibenden die personengebundene Erlaubnis. Ausnahmen bestehen nach § 46 GewO für den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie für minderjährige Erben und für zur Nachlassverwaltung eingesetzte Personen. Das Fortführungsprivileg ist auf die genannten Personen beschränkt und gilt nur für das bestehende Gewerbe. Falls der Erbe die zur Fortführung des Betriebs erforderlichen persönlichen Befähigungen nicht aufweist, können die für den Betrieb erforderlichen Qualifikationen auch durch einen Stellvertreter sichergestellt werden, § 45 GewO. Bei den in § 47 GewO genannten Gewerben verlangt der Gesetzgeber besondere Qualifikationen, die eine spezielle Erlaubnis für die Stellvertretung voraussetzen. Schließlich kann die zuständige Behörde für eine Übergangszeit von einem Jahr nach § 46 Abs. 3 GewO gestatten, den Betrieb ohne Stellvertreter fortzuführen. Auch bei Fortführung eines Handwerkbetriebs besteht nach § 4 Abs. 1 HandwO ein Erbenprivileg.[5] Der Erbe darf den Betrieb fortsetzen, muss aber, sofern es sich um einen zulassungspflichtigen Handwerksbetrieb handelt, einen ausgeschiedenen Betriebsleiter unverzüglich ersetzen. Schafft der Erbe das nicht, muss gemäß § 13 HandwO die Löschung in der Handwerksrolle erfolgen, ohne dass es auf ein Verschulden ankäme. Weitere Besonderheiten bestehen für die Fortführung einer Gaststätte, § 10 GaststättenG, eines Schornsteinfegerhandwerks, § 21 SchfG, eines Verkehrsgewerbe, § 19 PBefG, § 8 GüKG, sowie eines Fahrlehrergewerbes, § 15 FahrlG.
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Schließlich gehören auch Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag, die mit dem Tod fällig werden, nicht zum Nachlass, sofern der Erblasser einen Bezugsberechtigten im Wege des Vertrags zugunsten Dritter benannt hat.[6] Oftmals findet man bei Unternehmerehegatten die Konstruktion, dass der nicht-unternehmerisch tätige Ehegatte Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter der Versicherung auf das Leben des Unternehmerehegatten ist. In diesem Fall erwirbt der Nicht-Unternehmer-Ehegatte die Versicherungssumme erbschaftsteuerfrei.[7]
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Praxishinweis:
In der Trennung zwischen Versicherungsnehmer und versicherter Person liegt ein Gestaltungsmodell zur erbschaftsteuerfreien Absicherung des Versicherungsnehmers, z. B. um die Zahlung der Erbschaftsteuer für den erbrechtlichen Erwerb des Einzelunternehmens zu ermöglichen. So könnte etwa die Nicht-Unternehmerehefrau eine hohe Lebensversicherung auf das Leben des Unternehmerehemanns abschließen, wäre also Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte. Allenfalls die vom Ehemann gezahlten Prämien können schenkungsteuerpflichtig sein, sofern sie nicht unterhaltsrechtlich der Vorsorge der Ehefrau dienen.[8] Freilich muss darauf geachtet werden, dass die Versicherungssumme auch derjenige bekommt, der als Unternehmensnachfolger die Erbschaftsteuer zahlen muss. Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag und Unternehmertestament müssen also abgeglichen werden.
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Der Erbe muss den Übergang des Unternehmens im Handelsregister anmelden, §§ 31 Abs. 1, 29 HGB. Das Registergericht kann die Anmeldung gemäß § 14 HGB erzwingen. Der Nachweis der Erbfolge erfolgt durch öffentliche Urkunden, § 12 Abs. 1 S. 3 HGB. Ergibt sich der Nachweis aus bei demselben Gericht geführten Akten – z. B. Erbschein oder notariell beurkundete Verfügung von Todes wegen in den Nachlassakten –, so kann darauf Bezug genommen werden.[9] Im Übrigen muss der Erbe den Nachweis durch eine Ausfertigung des Erbscheins oder durch eine Ausfertigung einer notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen samt Eröffnungsniederschrift führen.[10]
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Formulierungsbeispiel:
Der im Handelsregister des Amtsgerichts … HRA … als Inhaber der Firma … eingetragene … ist am … verstorben.
Gemäß der beigefügten Ausfertigung des notariellen Testaments des Notars … in … vom … samt Eröffnungsniederschrift des Amtsgerichts … vom …, Az: VI …, wurde er von mir, dem Antragsteller, beerbt. Zur Eintragung in das Handelsregister melde ich an, dass ich das Geschäft unter der geänderten Firma … fortführe. Die Geschäftsräume der Gesellschaft befinden sich unverändert in … Unternehmensgegenstand ist …
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Ein minderjähriger Erbe kann das Einzelunternehmen ohne Genehmigung des Familiengerichts fortführen.[11] Allerdings kann er bei Eintritt der Volljährigkeit die Haftung für Verbindlichkeiten, СКАЧАТЬ