Название: Kapitalmarkt Compliance
Автор: Karl Richter
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811447035
isbn:
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Es ist schließlich stets darauf zu verweisen, dass ein entsprechender Prospekt bzw. ein Wertpapier-Informationsblatt erstellt wurde und wo dieser für die Anleger zu erhalten ist, § 15 Abs. 2 WpPG (Art. 22 Abs. 2 ProspektVO). Das betrifft jegliche Form von Werbung also auch etwa kleine Werbebanner im Internet oder Radiospots.
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In zeitlicher Hinsicht sind die Vorgaben des § 15 WpPG (Art. 22 ProspektVO) ab dem Zeitpunkt zu beachten, zu dem die Möglichkeit des Erwerbs für die angebotenen Aktien besteht oder dieser angekündigt wird.
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Damit gewährleistet ist, dass die entsprechenden Vorgaben eingehalten werden, wird in den Publizitäts-Richtlinien, sofern solche aufgestellt werden,[69] vorgesehen, dass jegliche Form der Werbung und sonstiger angebotsbezogener Kommunikation durch bestimmte Personen vorher frei zu geben ist. Die entsprechenden Personen umfassen regelmäßig einen Vertreter des Emittenten, einen Vertreter der Emissionsbanken und einen rechtlichen Berater. Auch wenn es keine Publizitäts-Richtlinien gibt, sollte entsprechend vorgegangen werden. Auf der anderen Seite ist allerdings fast schon davor zu warnen, Werbung im Rahmen von Emissionen oder auch sonstige Kommunikation so zu gestalten, dass diese quasi nur noch von Rechtsanwälten formuliert und in einer Kopie von Texten aus dem Prospekt besteht. Dies ist rechtlich nicht geboten. Hier gilt es vielmehr, mit dem notwendigen Augenmerk die unterschiedlichen Formen der Kommunikation zu berücksichtigen – ein Prospekt hat gerade keinen werbenden Charakter und demgemäß muss er eine nüchterne Sprache haben, Werbung hat hingegen per Definitionem werbenden Charakter und folgt daher anderen Maßstäben als ein Prospekt. Das Gesetz fordert daher lediglich Konsistenz und nicht Kongruenz.[70]
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Bei Verstößen gegen die Regelungen in § 15 Abs. 2–5 WpPG (Art. 22 Abs. 2-5 ProspektVO) kann die BaFin für bis zu zehn Tage die Werbung aussetzen, § 15 Abs. 6 WpPG (Art. 32 Abs. 1 lit. e) ProspektVO). Dieses scharfe Schwert kann eine Emission zu Fall bringen, so dass eine Einhaltung der Publizitätsrichtlinien (egal ob formal in Schriftform oder als allgemeiner Abstimmungsvorgang) von erheblicher Bedeutung ist.
2. Nachtragspflicht
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Der Emittent muss nach Billigung des Prospekts etwaige Nachtragspflichten gem. § 16 WpPG (Art. 23 ProspektVO) beachten. Ergeben sich nämlich nach dem Billigungszeitpunkt neue wichtige Umstände oder erweisen sich Angaben im Prospekt als unrichtig, so muss von Emittentenseite ein entsprechender Nachtrag verfasst werden, welcher durch die BaFin gebilligt und sodann unverzüglich vom Emittenten veröffentlicht werden muss. Die Nachtragspflicht bezieht sich jedoch nur auf solche Angaben, die auch geeignet sind, die Beurteilung der Wertpapiere zu beeinflussen.
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Die Nachtragspflicht endet mit dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder der Einführung oder Einbeziehung in den Handel. Nach der neuen Formulierung des § 16 Abs. 1 WpPG (Art. 23 Abs. 1 ProspektVO) beendet also die Einführung oder Einbeziehung in den Handel die Nachtragspflicht nicht, solange das öffentliche Angebot noch läuft. Nach § 16 Abs. 3 WpPG (Art. 23 Abs. 2 ProspektVO) können Anleger Kauferklärungen noch binnen zwei Werktagen nach Veröffentlichung des Nachtrags widerrufen, wenn der neue Umstand oder die Unrichtigkeit vor Schluss des öffentlichen Angebots und vor der Lieferung der Wertpapiere eingetreten ist.
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Der Emittent muss gewährleisten, dass die Nachtragspflichten eingehalten werden. Hierzu muss er sich intern so organisieren, dass potentiell nachtragspflichtige Informationen an die für die Prospektarbeit zuständigen Personen gelangen und diese gemeinsam mit den rechtlichen Beratern die Nachtragspflichtigkeit überprüfen. Insbesondere wenn Prospekte mit einer langen Angebotslaufzeit veröffentlicht werden ist dies zu berücksichtigen und gerät in der Praxis schon einmal in Vergessenheit.
3. Ad-hoc-Mitteilung in der Emissionsphase
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Auch in der Emissionsphase gilt für Gesellschaften, deren Aktien im regulierten Markt oder einem qualifizierten Freiverkehrssegment mit entsprechender Regelung notieren die allgemeine Pflicht zur Veröffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen. Für Emittenten die an die Börse gehen gilt die Ad-hoc-Mitteilungspflicht ab Stellung des Zulassungsantrags an der Börse oder dessen öffentliche Ankündigung. Dieser Antrag wird auch deswegen eher spät gestellt und öffentlich angekündigt.
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Sofern der Emittent bereits einer Ad-hoc-Publizitätspflicht unterliegt muss er spätestens vor Beginn der Platzierung die Emission entsprechend veröffentlichen. Im Einzelfall mag sich bei einer Privatplatzierung die Möglichkeit eröffnen, die Ad-hoc-Publizität aufzuschieben bis die Platzierung abgeschlossen und u.U. sogar bis die Einzahlung des Emissionserlöses erfolgt.[71] Wird der Emissionspreis und/oder eine Preisspanne erst später im Rahmen eines (Decoupled) Booksbuildings festgelegt, ist zu diesen Zeitpunkten eine Ad-hoc-Mitteilung zu veröffentlichen.[72]
4. Insiderhandelsverbot während der Emissionsphase
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Probleme können sich während der Emissionsphase aus dem Insiderhandelsverbot ergeben. Dabei sind zwei Richtungen zu unterscheiden. Die eine Konstellation ist der Fall, dass die Gesellschaft über Insiderwissen verfügt und in dieser Situation Zeichnungen entgegen nimmt. Die andere Konstellation betrifft den Fall, dass ein Zeichner über Insiderwissen verfügt. Damit stellt sich zunächst die Frage, ob die Zeichnung von Aktien überhaupt ein Insidergeschäft i.S.v. Art. 14 MAR i.V.m. Art. 8 MAR darstellen kann. Die BaFin ging zur Rechtslage vor Geltung der MAR davon aus, dass dies der Fall ist.[73] Das erscheint auch grundsätzlich richtig und hat sich wohl auch durch die MAR nicht geändert. Denn der Schutz des Kapitalmarktes СКАЧАТЬ