Kapitalmarkt Compliance. Karl Richter
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Название: Kapitalmarkt Compliance

Автор: Karl Richter

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811447035

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СКАЧАТЬ Prospekt aufgenommen werden, sobald sie im Rahmen der Platzierung genutzt wurden, § 15 Abs. 5 S. 2 WpPG (Art. 22 Abs. 5 lit. b) ProspektVO). Alle über das öffentliche Angebot verbreiteten Informationen, auch wenn sie nicht Werbezwecken dienen, müssen mit den im Prospekt enthaltenen Angaben übereinstimmen. Dies betrifft also auch andere Formen der Kommunikation wie etwa Ad-hoc-Mitteilungen, die als Pflichtveröffentlichung gerade keinen werbenden Charakter haben. Ungeklärt ist, wie weit diese Vorgabe geht. Teilweise wird angenommen, auch Informationen die auf Analystenpräsentationen und in Einzelgesprächen zugänglich gemacht werden seien hiervon erfasst.[68] Dies lässt jedoch Folgendes unberücksichtigt: In der Praxis erfolgt in vielen Fällen parallel zum öffentlichen Angebot eine Privatplatzierung. Gerade bei Börsengängen und Kapitalerhöhungen in Freiverkehrssegmenten wie dem Entry Standard ist dies die Regel. Dort ist keine Zulassung der Aktien notwendig und daher müssen begleitende Banken nur dann die Prospektverantwortung mit übernehmen, wenn sie ein öffentliches Angebot durchführen. Da die Banken dieses Prospekthaftungsrisiko naturgemäß vermeiden wollen, beteiligen sie sich nicht am öffentlichen Angebot des Emittenten, sondern sprechen ausgewählte Investoren an. Für eine Privatplatzierung gilt nun § 15 WpPG (Art. 22 ProspektVO) nicht. Wenn für eine solche Privatplatzierung eine Analystenpräsentation erfolgt oder im Rahmen der Privatplatzierung Einzelgespräche mit Investoren stattfinden, so sind diese Maßnahmen unseres Erachtens auch nicht von § 15 Abs. 5 S. 2 WpPG (Art. 22 Abs. 5 lit. b) ProspektVO) erfasst. Freilich wird man hier in der Praxis äußerst genau dokumentieren müssen, dass der entsprechende Investor ausschließlich im Wege der Privatplatzierung angesprochen wurde, etwa weil schon vor Beginn des öffentlichen Angebots Gespräche mit ihm geführt wurden, er entsprechende Hinweise auf die Privatplatzierung erhalten hat, etc.

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      Es ist schließlich stets darauf zu verweisen, dass ein entsprechender Prospekt bzw. ein Wertpapier-Informationsblatt erstellt wurde und wo dieser für die Anleger zu erhalten ist, § 15 Abs. 2 WpPG (Art. 22 Abs. 2 ProspektVO). Das betrifft jegliche Form von Werbung also auch etwa kleine Werbebanner im Internet oder Radiospots.

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      In zeitlicher Hinsicht sind die Vorgaben des § 15 WpPG (Art. 22 ProspektVO) ab dem Zeitpunkt zu beachten, zu dem die Möglichkeit des Erwerbs für die angebotenen Aktien besteht oder dieser angekündigt wird.

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      Bei Verstößen gegen die Regelungen in § 15 Abs. 2–5 WpPG (Art. 22 Abs. 2-5 ProspektVO) kann die BaFin für bis zu zehn Tage die Werbung aussetzen, § 15 Abs. 6 WpPG (Art. 32 Abs. 1 lit. e) ProspektVO). Dieses scharfe Schwert kann eine Emission zu Fall bringen, so dass eine Einhaltung der Publizitätsrichtlinien (egal ob formal in Schriftform oder als allgemeiner Abstimmungsvorgang) von erheblicher Bedeutung ist.

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      Der Emittent muss nach Billigung des Prospekts etwaige Nachtragspflichten gem. § 16 WpPG (Art. 23 ProspektVO) beachten. Ergeben sich nämlich nach dem Billigungszeitpunkt neue wichtige Umstände oder erweisen sich Angaben im Prospekt als unrichtig, so muss von Emittentenseite ein entsprechender Nachtrag verfasst werden, welcher durch die BaFin gebilligt und sodann unverzüglich vom Emittenten veröffentlicht werden muss. Die Nachtragspflicht bezieht sich jedoch nur auf solche Angaben, die auch geeignet sind, die Beurteilung der Wertpapiere zu beeinflussen.

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      Die Nachtragspflicht endet mit dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder der Einführung oder Einbeziehung in den Handel. Nach der neuen Formulierung des § 16 Abs. 1 WpPG (Art. 23 Abs. 1 ProspektVO) beendet also die Einführung oder Einbeziehung in den Handel die Nachtragspflicht nicht, solange das öffentliche Angebot noch läuft. Nach § 16 Abs. 3 WpPG (Art. 23 Abs. 2 ProspektVO) können Anleger Kauferklärungen noch binnen zwei Werktagen nach Veröffentlichung des Nachtrags widerrufen, wenn der neue Umstand oder die Unrichtigkeit vor Schluss des öffentlichen Angebots und vor der Lieferung der Wertpapiere eingetreten ist.

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      Der Emittent muss gewährleisten, dass die Nachtragspflichten eingehalten werden. Hierzu muss er sich intern so organisieren, dass potentiell nachtragspflichtige Informationen an die für die Prospektarbeit zuständigen Personen gelangen und diese gemeinsam mit den rechtlichen Beratern die Nachtragspflichtigkeit überprüfen. Insbesondere wenn Prospekte mit einer langen Angebotslaufzeit veröffentlicht werden ist dies zu berücksichtigen und gerät in der Praxis schon einmal in Vergessenheit.

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      Auch in der Emissionsphase gilt für Gesellschaften, deren Aktien im regulierten Markt oder einem qualifizierten Freiverkehrssegment mit entsprechender Regelung notieren die allgemeine Pflicht zur Veröffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen. Für Emittenten die an die Börse gehen gilt die Ad-hoc-Mitteilungspflicht ab Stellung des Zulassungsantrags an der Börse oder dessen öffentliche Ankündigung. Dieser Antrag wird auch deswegen eher spät gestellt und öffentlich angekündigt.

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