Kapitalmarkt Compliance. Karl Richter
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Название: Kapitalmarkt Compliance

Автор: Karl Richter

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811447035

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СКАЧАТЬ (2013/50//EU) in nationales Recht bestehen seit dem 27.11.2015 drei Meldetatbestände für bedeutende Stimmrechtsanteile gem. den §§ 33, 38, 39 WpHG (§§ 21, 25, 25a WpHG a.F.), wonach die Über- oder Unterschreitung bestimmter Schwellenwerte hinsichtlich der Stimmrechtsanteile und bestimmter Finanzinstrumente sowie faktische Erwerbsmöglichkeiten zu veröffentlichen sind. Wenn durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise die Grenzen von 3 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 30 %, 50 % oder 75 % über- oder unterschritten werden, so ist dies dem Emittenten und der BaFin unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Handelstagen mitzuteilen. Bei der Ermittlung der Stimmrechtspositionen kam es nach alter Rechtslage auf das Eigentum an stimmberechtigten Aktien an.[88] Künftig wird jedoch der Begriff „Gehören“ aus § 33 Abs. 1 S. 1 WpHG (§ 21 Abs. 1 S. 1 WpHG a.F.) an das Vorliegen eines auf Übertragung von Aktien gerichteten unbedingten und ohne zeitliche Verzögerung zu erfüllenden Anspruchs bzw. einer entsprechenden Verpflichtung, also nicht mehr an die sachenrechtliche Übereignung, sondern an das Verpflichtungsgeschäft angeknüpft (BT-Drucks. 18/5010 S. 44 zur Fassung des WpHG vor dem 2. Finanzmarktnovellierungsgesetz, welches für die hier relevanten Vorschriften keine inhaltliche Änderung vorsieht). Bedingte oder zeitlich nicht unmittelbar zu erfüllende Ansprüche sind wie nach alter Rechtslage zunächst nach § 38 WpHG (§ 25 WpHG a.F.) zu melden. Nach § 39 WpHG (§ 25a WpHG a.F.) ist die Summe der nach §§ 33, 38, 39 WpHG (§§ 21, 22 und 25 WpHG a.F.) gehaltenen Anteile ebenfalls mitteilungspflichtig, wodurch ein „Anschleichen“ unmöglich geworden ist. Auch müssen Inhaber wesentlicher Beteiligung nach § 43 WpHG (§ 27a WpHG a.F.) bestimmte Zusatzangaben machen. Dazu Näheres im 5. Kap.

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      Gem. Art. 18 MAR ist der Emittent weiterhin verpflichtet, Insiderverzeichnisse zu führen. Es handelt sich dabei um Verzeichnisse über die Personen, die für den Emittenten oder für Personen die in seinem Auftrag oder auf seine Rechnung handeln tätig sind, und bestimmungsgemäß Zugang zu Insiderinformationen haben, vgl. dazu im Einzelnen 3. Kap. Rn. 14 ff.

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      Im Interesse eines fairen, geordneten und transparenten Verfahrens, hat der Emittent zudem die Regelungen des Übernahmerechts nach dem WpÜG zu beachten, vergleiche dazu 9. Kap.

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      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. Groß § 2 Rn. 18 a WpPG; Henningsen BaFin Journal 09/12 S. 7; Hasler/Launer/Wilhelm/Kuthe/Zipperle 8.1.5.

       [2]

      VO (EU) 2017/1129; zur Harmonisierung des Wertpapierrechts wurde am 14.6.2017 eine europaweit einheitliche Prospektverordnung verabschiedet, die in allen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbare Anwendung findet. Die Verordnung gilt weitgehend ab dem 21.7.2019. Aufgrund der großen Relevanz der kommenden Änderungen wird aber bereits jetzt auf die künftig geltenden Regelungen verwiesen.

       [3]

      Vgl. Groß § 2 Rn. 17 WpPG.

       [4]

      Vgl. Groß § 2 Rn. 12 WpPG.

       [5]

      Vgl. Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze vom 10.7.2018 (BGBl I S. 1102).

       [6]

      Groß § 2 Rn. 17 WpPG.

       [7]

      Groß § 2 Rn. 17a WpPG mit zahlreichen Nachweisen; Schwark/Zimmer/Heidelbach § 2 Rn. 25 WpPG.

       [8]

      Groß § 2 Rn. 8a WpPG; Schwark/Zimmer/Heidelbach § 2 Rn. 25 WpPG; Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb/von Kopp-Colomb/Knobloch WpPG, 3. Aufl. 2017, § 2 Rn. 47 WpPG.

       [9]

      Groß § 2 Rn. 17 a.E. WpPG; Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb/von Kopp-Colomb/Knobloch WpPG, 3. Aufl. 2017, § 2 Rn. 47 WpPG m.w.N.

       [10]

      Vgl. zu der Problematik auch 12. Kap. Rn. 62 ff.

       [11]

      Die Regelungen wurden durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts mit Wirkung am 1.6.2012 in das WpPG eingefügt und entsprechen den aufgehobenen Regelungen in §§ 44, 45 BörsG; die Prospekthaftung bleibt auch mit Geltung der Prospektverordnung den Mitgliedsstaaten selbst überlassen. Art. 11 ProspektVO gibt nur den grundsätzlichen Rahmen der Haftung vor.

       [12]

      Vgl. Müller Wertpapierprospektgesetz, 2012, § 23 Rn. 3 WpPG.

       [13]

      Vgl. Müller Wertpapierprospektgesetz, 2012, § 23 Rn. 5 WpPG.

       [14]

      So allgemein auch СКАЧАТЬ