Название: Kapitalmarkt Compliance
Автор: Karl Richter
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811447035
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Daneben treten die Mitteilungspflichten nach § 49 WpHG (§ 30b WpHG a.F.) für Kapitalerhöhungen, die für ordentliche Kapitalerhöhungen, beziehungsweise das genehmigte Kapital vorstehend unter den Rn. 96 beschrieben sind, aber an die auch zu denken ist wenn die Hauptversammlung über ein bedingtes Kapital oder über eine Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien einschließlich Einziehungsoptionen beschlossen hat.[89] Die Mitteilungspflicht über Änderungen der Rechtsgrundlage des Emittenten nach § 30c WpHG a.F. ist durch das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsgesetz aufgehoben worden.
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Gem. Art. 18 MAR ist der Emittent weiterhin verpflichtet, Insiderverzeichnisse zu führen. Es handelt sich dabei um Verzeichnisse über die Personen, die für den Emittenten oder für Personen die in seinem Auftrag oder auf seine Rechnung handeln tätig sind, und bestimmungsgemäß Zugang zu Insiderinformationen haben, vgl. dazu im Einzelnen 3. Kap. Rn. 14 ff.
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Im Interesse eines fairen, geordneten und transparenten Verfahrens, hat der Emittent zudem die Regelungen des Übernahmerechts nach dem WpÜG zu beachten, vergleiche dazu 9. Kap.
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Auch gilt es, die aktienrechtlichen Besonderheiten für börsennotierte Gesellschaften zu beachten. Dazu gehören unter anderem die besonderen Anforderungen im Zusammenhang mit der Hauptversammlungseinladung (§§ 121 ff. AktG) und dem Inhalt des Lageberichts (§ 289 Abs. 4 HGB, §§ 150 ff. AktG) oder der Veröffentlichung und Beurkundung der Hauptversammlung nach § 130 AktG.[90]
Anmerkungen
Vgl. Groß § 2 Rn. 18 a WpPG; Henningsen BaFin Journal 09/12 S. 7; Hasler/Launer/Wilhelm/Kuthe/Zipperle 8.1.5.
VO (EU) 2017/1129; zur Harmonisierung des Wertpapierrechts wurde am 14.6.2017 eine europaweit einheitliche Prospektverordnung verabschiedet, die in allen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbare Anwendung findet. Die Verordnung gilt weitgehend ab dem 21.7.2019. Aufgrund der großen Relevanz der kommenden Änderungen wird aber bereits jetzt auf die künftig geltenden Regelungen verwiesen.
Vgl. Groß § 2 Rn. 17 WpPG.
Vgl. Groß § 2 Rn. 12 WpPG.
Vgl. Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze vom 10.7.2018 (BGBl I S. 1102).
Groß § 2 Rn. 17 WpPG.
Groß § 2 Rn. 17a WpPG mit zahlreichen Nachweisen; Schwark/Zimmer/Heidelbach § 2 Rn. 25 WpPG.
Groß § 2 Rn. 8a WpPG; Schwark/Zimmer/Heidelbach § 2 Rn. 25 WpPG; Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb/von Kopp-Colomb/Knobloch WpPG, 3. Aufl. 2017, § 2 Rn. 47 WpPG.
Groß § 2 Rn. 17 a.E. WpPG; Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb/von Kopp-Colomb/Knobloch WpPG, 3. Aufl. 2017, § 2 Rn. 47 WpPG m.w.N.
Vgl. zu der Problematik auch 12. Kap. Rn. 62 ff.
Die Regelungen wurden durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts mit Wirkung am 1.6.2012 in das WpPG eingefügt und entsprechen den aufgehobenen Regelungen in §§ 44, 45 BörsG; die Prospekthaftung bleibt auch mit Geltung der Prospektverordnung den Mitgliedsstaaten selbst überlassen. Art. 11 ProspektVO gibt nur den grundsätzlichen Rahmen der Haftung vor.
Vgl. Müller Wertpapierprospektgesetz, 2012, § 23 Rn. 3 WpPG.
Vgl. Müller Wertpapierprospektgesetz, 2012, § 23 Rn. 5 WpPG.
So allgemein auch СКАЧАТЬ