Kapitalmarkt Compliance. Karl Richter
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Название: Kapitalmarkt Compliance

Автор: Karl Richter

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811447035

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СКАЧАТЬ Frage, ob die Regelungen zur Marktsondierung auch in dem Fall anwendbar sind, wenn eine Transaktion zwar per Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht wurde, die Veröffentlichung jedoch noch keine Angaben zu wirtschaftlichen Eckdaten, wie z.B. Preis oder Volumen, enthält, weil diese noch nicht feststehen. Vorsichtshalber sollten in diesem Fall die Regelungen zur Marktsondierung eingehalten werden, da es möglich ist, die Festsetzung der Konditionen als eigenes Geschäft zu betrachten. Alternativ kann in einem solchen Fall auch – ggf. auf no name basis – die Abstimmung mit der BaFin gesucht werden.

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      Die zu erfüllenden Maßnahmen bei einer Marktsondierung sind nach der Einführung der MAR ausdrücklich geregelt worden. Sie orientieren sich zwar an der bisher geübten Transaktionspraxis, sind jedoch nun durch die gesetzliche Normierung in Art. 11 MAR, der Marktsondierungsverordnung 2016/960 und der Marktsondierungsdurchführungsverordnung 2016/959 deutlich konkretisiert.

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      Überblick über den Ablauf einer Marktsondierung:

       [Bild vergrößern]

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      Mit der Neuregelung gelten ganz konkrete Verhaltensregeln für die Marktteilnehmer bzw. für sie handelnde Dienstleister und für Investoren, die sich in die in der Übersicht dargestellten Zeitabschnitte einteilen lassen.

      (1) Prüfung vor Sondierung

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      Zunächst muss der Emittent bzw. der tatsächlich Offenlegende bereits vor der Sondierung beurteilen, ob es im Rahmen der Sondierung voraussichtlich zur Weitergabe von Insiderinformationen kommen wird. Die gewonnenen Erkenntnisse sowie die dazu führenden Erwägungen sind schriftlich/elektronisch zu dokumentieren und bei Bedarf an die BaFin zu übermitteln, Art. 11 Abs. 3 MAR. Wenn bei dieser Prüfung die Insiderqualität einzelner Informationen bejaht wird, muss parallel immer ein Beschluss des Vorstandes des Emittenten gefasst werden, durch den die Ad-hoc-Publizität nach Art. 17 Abs. 4 MAR aufgeschoben wird. Andernfalls müsste die Insiderinformation publiziert werden. Es ist zu empfehlen, dass sich ein Dienstleister, der für den Emittenten die Marktsondierung durchführen soll (z.B. Bank, etc.) vom Emittenten bestätigen lässt, ob Insiderinformationen vorliegen und ob für diese die Publizitätspflicht aktuell aufgeschoben ist.

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      Anschließend muss ein konkretes Verfahren gem. Art. 2 der Marktsondierungsverordnung 2016/960 festgelegt werden, in dem die konkreten Modalitäten für die Informationsweitergabe fixiert sind. Dies ist für jede Transaktion konkret und neu zu bestimmen, allerdings empfiehlt es sich, eine Standarddokumentation zu erstellen und diese auf den Einzelfall anzupassen. Es ist festzulegen, auf welche Art und Weise die Kontaktaufnahme zur Marktgegenseite erfolgen soll. Dem Offenlegenden steht es in diesem Zusammenhang frei, auf welchem Kommunikationsweg die Kontaktaufnahme erfolgt.

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      Zudem muss der Offenlegende einen Standarddatensatz von Informationen festlegen, der an alle Investoren übermittelt werden soll. Die Zusammensetzung im Einzelnen ist in Art. 3 Abs. 3 und 4 VO 2016/960 (EU) vorgeschriebenen. Dieser unterscheidet sich danach, ob es sich bei der Weitergabe der Informationen um Insiderinformationen handelt oder nicht. Der Standarddatensatz muss in der angegebenen Reihenfolge enthalten:

Insiderinformation Keine Insiderinformation
eine Erklärung, dass Kommunikation zur Marktsondierung erfolgt; ja ja
bei Aufzeichnung der Marktsondierung eine Erklärung, dass das Gespräch aufgezeichnet wird, sowie die Zustimmung des Investors zu dieser Aufzeichnung; ja ja
eine an den Gesprächspartner gerichtete Bitte um Bestätigung, dass mit derjenigen Person kommuniziert wird, die vom Investor mit dem Empfang der Marktsondierung betraut wurde und die Antwort darauf; ja ja
eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die kontaktierte Person bei Zustimmung zum Erhalt der Marktsondierung Informationen erhalten wird, die der Offenlegende als Insiderinformationen betrachtet, und einen Verweis auf die Verpflichtung des Investors, die Einordnung als Insiderinformation selbstständig prüfen zu müssen; ja ja
nach Möglichkeit eine Einschätzung dazu, wann Informationen ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verlieren, die Faktoren, die möglicherweise diese Einschätzung verändern, und in jedem Fall Informationen zur Art und Weise, in der die Person, die die Marktsondierung erhält, über Veränderungen bei der Einschätzung in Kenntnis gesetzt wird; ja nein
eine Erklärung zur Unterrichtung der Person, die die Marktsondierung erhält, darüber, dass sie dem Verbot des Erwerbs oder der Veräußerung der betreffenden Finanzinstrumente unter Nutzung von Insiderinformationen einschließlich des Verbots der Stornierung oder Änderung eines Auftrages sowie des Versuchs sowie der Verpflichtung zur Vertraulichkeit unterliegt; ja nein
Bitte um Zustimmung der Person, die die Marktsondierung erhält, dass sie Insiderinformationen erhält und die Antwort darauf; ja ja
im Falle der Erteilung der erbetenen Zustimmung die Informationen, die für die Zwecke der Marktsondierung offengelegt werden, unter Verweis darauf, welche Informationen vom Offenlegenden als Insiderinformationen betrachtet werden, ja nein
wenn Zustimmung erteilt wird, Informationen, die für Zwecke der Marktsondierung offengelegt werden. nein ja

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      Zudem ist eine Liste der Investoren zu erstellen, die Informationen im Rahmen der Sondierung erhalten.

      (2) Vor der Offenlegung

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      Nach erfolgter Vorbereitung aber noch vor Offenlegung der Informationen muss der Offenlegende den Investor aufklären. Dafür muss der Offenlegende den Investor zunächst darüber aufklären, dass eine Nutzung der Informationen zum Erwerb von oder zum Handel mit Finanzinstrumenten, auf die sich die Informationen beziehen, untersagt ist. Außerdem muss die Vertraulichkeit der Information gewahrt bleiben. Dies wird durch ein Zustimmungserfordernis gem. Art. 11 Abs. 5 lit. a MAR des angesprochenen Anlegers abgesichert, durch das sich der Anleger gleichzeitig zur Vertraulichkeit verpflichtet. Ohne eine solche Zustimmung dürfen Insiderinformationen nicht weitergegeben werden. Eine besondere Form ist für die Zustimmung nicht vorgeschrieben, so dass auch eine telefonische Zustimmung möglich und bei Verwendung von Telefonanlagen mit Aufzeichnungsfunktionalität in der Praxis üblich ist.

      (3) СКАЧАТЬ