Kapitalmarkt Compliance. Karl Richter
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Название: Kapitalmarkt Compliance

Автор: Karl Richter

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811447035

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СКАЧАТЬ und Kursstabilisierungsmaßnahmen als Ausnahme vom Verbot der Marktmanipulation gem. Art. 15 MAR gelten.

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      Allgemein gesprochen handelt es sich bei der Kursstabilisierung um Maßnahmen zur Stützung des Marktkurses von Wertpapieren für einen bestimmten Zeitraum durch Kauf bzw. Angebote zum Kauf, wenn für diese Wertpapiere Verkaufsdruck besteht, um kurzfristig fallende Kursbewegungen eines Finanzinstruments auszugleichen, die typischerweise in einem solchen Zusammenhang auftreten (Art. 3 Abs. 2 lit. d MAR Nr. 7). Kursstabilisierungsmaßnahmen sind nur unter den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 4 lit. a)–d) vom Verbot der Marktmanipulation nach Art. 15 MAR ausgenommen, nämlich dann, wenn die Dauer der Stabilisierungsmaßnahme begrenzt ist, relevante Informationen zur Stabilisierung offengelegt und der zuständigen Behörde gemeldet werden, in Bezug auf den Kurs angemessene Grenzen eingehalten werden und die Maßnahme den Bedingungen für die Stabilisierung gem. den technischen Regulierungsstandards der ESMA (European Securities and Markets Authority) entspricht. Der in Art. 5 Abs. 4 lit. a) genannte begrenzte Zeitraum für Stabilisierungsmaßnahmen beginnt z.B. bei der öffentlichen Erstplatzierung von Aktien an dem Tag, an dem der Handel mit den Wertpapieren auf dem betreffenden Handelsplatz aufgenommen wird und endet spätestens nach 30 Kalendertagen (Art. 5 Nr. 1 lit. a) Delegierte VO C(2016) 1357 vom 8.3.2016).

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      Darüber hinaus müssen Stabilisierungsmaßnahmen vor Beginn der Zeichnungsfrist bekannt gegeben werden (Art. 6 Nr. 1 lit. a) Delegierte VO C(2016) 1357 vom 8.3.2016). Dies betrifft z.B. Angaben über die Möglichkeit der Durchführung von Kursstabilisierungsmaßnahmen, den Zweck der Stützung des Marktkurses, Beginn und Ende des Stabilisierungszeitraums und die Möglichkeit einer Mehrzuteilung im Rahmen einer Green Shoe Option.

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      Um der Mitteilungspflicht nach Art. 5 Abs. 5 MAR nachzukommen, müssen Mitteilungen über die durchgeführten Stabilisierungsmaßnahmen spätestens am Ende des siebten Handelstags nach dem Tag der Ausführung dieser Maßnahmen an die zuständige Behörde erfolgen (Art. 6 Nr. 4 lit. a) Delegierte VO C(2016) 1357 vom 8.3.2016). Dies betrifft nach Art 5 Abs. 5 MAR sämtliche Einzelheiten der Stabilisierungsmaßnahmen wie z.B. Angaben über die durchgeführten Stabilisierungsmaßnahmen, die Termine der Kursstabilisierung und die Kursspanne, in der diese durchgeführt wurden.

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      Somit sind alle Kursstabilisierungsaufträge und -transaktionen vom durchführenden Unternehmen aufzuzeichnen und der BaFin zeitnah mitzuteilen (Art. 6 Nr. 4 lit. a) Delegierte VO C(2016) 1357 vom 8.3.2016).

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      Um zu verhindern, dass die Stabilisierungsmaßnahmen zu einer Marktverzerrung führen, ist es verboten, dass die Kursstabilisierung zu einem höheren Kurs als dem Emissionskurs erfolgt (Art. 7 Nr. 1 Delegierte VO C(2016) 1357 vom 8.3.2016).

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      Die Möglichkeit der Mehrzuteilung ist durch die EG-VO 2273/2003 auf insgesamt 20 % der Emission begrenzt, wobei bis zu 15 % durch die Green Shoe Option (Art. 8 lit. d Delegierte VO C(2016) 1357 vom 8.3.2016) abgedeckt werden können.

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      Nach einem Börsengang am regulierten Markt ist der Emittent verpflichtet, diverse Zulassungsfolgepflichten zu erfüllen und sich in der Kapitalmarkt Compliance so zu organisieren, dass diese Verpflichtungen eingehalten werden.

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      Das Gebot der Ad-hoc-Publizität nach Art. 17 MAR (vgl. dazu 3. Kap.) sowie die Verbote des Insiderhandels nach Art. 14 MAR (vgl. dazu 27. Kap.) und der Marktmanipulation im Sinne des Art. 15 MAR (vgl. dazu 28. Kap.) müssen spätestens jetzt berücksichtigt werden.

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      Daneben treffen den Emittenten verschiedene periodische Veröffentlichungspflichten. Dazu gehört die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen nach den nationalen Rechnungslegungsstandards nebst Lageberichten sowie von Halbjahresabschlüssen und ggf. Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung jeweils nach IFRS. Im Rahmen der Rechnungslegung sind darüber hinaus gewisse Zusatzangaben aufzunehmen, z.B. zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsbezüge nach (§§ 285 S. 1 Nr. 9a, S. 5–8, 314 Abs. 1 Nr. 6a, S. 5–8 HGB). Im regulierten Markt börsennotierte Aktiengesellschaften werden immer – d.h. unabhängig vom Vorliegen der in § 267 HGB enthaltenen Größenmerkmale – als „große“ Kapitalgesellschaften qualifiziert (§ 267 Abs. 3 S. 2 HGB). Dies bedeutet, dass bei Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses keine Erleichterungen (wie z.B. längere Aufstellungsfristen, verkürztes Gliederungsschema, eingeschränkte Angabepflichten für den Anhang, etc.) in Anspruch genommen werden können. Ferner ist die börsennotierte Aktiengesellschaft in keinem Fall – d.h. unabhängig von den Größenkriterien – von der Aufstellung eines Konzernjahresabschlusses und dessen Offenlegung befreit (§ 293 Abs. 5 HGB). Schließlich ist das sogenannte Enforcement-Verfahren nach §§ 106 ff. WpHG (§§ 37n ff. WpHG a.F.), betreffend die Überprüfung von Abschlüssen durch die Deutsche Prüfstelle für Rechnungswesen (DPR) und die BaFin, anwendbar. Die Pflichten der Regelpublizität sind im Einzelnen im 7. Kap. dargestellt.

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      Die Transaktionsmeldepflicht nach § 15a WpHG ist mit Wirkung vom 2.7.2016 durch das 1. Finanzmarktnovellierungsgesetz vom 30.6.2016 aufgehoben worden.

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      Vorstand und Aufsichtsrat sind verpflichtet, jährlich die sog. Entsprechungserklärung im Sinne des § 161 AktG abzugeben. Darin ist zu erklären, dass den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex entsprochen wurde und wird, oder aber welche Empfehlungen nicht angewendet wurden und werden und warum nicht. Siehe dazu 6. Kap.

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