Kapitalmarkt Compliance. Karl Richter
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Название: Kapitalmarkt Compliance

Автор: Karl Richter

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811447035

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СКАЧАТЬ schweres Verschulden.[12] Hier greift dann die entsprechende Compliance ein. Steht eine Prospekterstellung an, muss der Emittent sich so organisieren, dass von einer ordnungsgemäßen Erstellung des Wertpapierprospekts auszugehen ist, damit dem Emittenten nicht der Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben gemacht werden kann. Dies umfasst zunächst, mit der Prospekterstellung und den relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen regelmäßig befasste Personen zu beauftragen, in der Regel sind dies spezialisierte externe Rechtsanwälte. Des Weiteren muss diesen Rechtsanwälten die notwendige Unterstützung gewährleistet werden, indem diesen die für die Prospekterstellung erforderlichen Informationen offen gelegt werden. Hierbei muss der Emittent gewährleisten, dass innerhalb des Unternehmens Zuständigkeiten bei Personen definiert werden, die als Ansprechpartner für die verschiedenen Bereiche der Prospekterstellung zur Verfügung stehen und intern die notwendigen Informationen zusammen tragen. Denn im Rahmen der Frage, ob eine Prospekthaftung gem. § 23 Abs. 1 WpPG wegen fehlender Kenntnis des Prospektfehlers, die nicht grob fahrlässig entstand, ausscheidet, wird davon ausgegangen, dass der Emittent Kenntnis über sämtliche Daten hat, die für die Unternehmenssituation maßgeblich sind.[13] Entsprechendes gilt gem. § 23a WpPG für den Haftungsausschluss für ein fehlerhaftes Wertpapier-Informationsblatt.

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      Ab dem Zeitpunkt, zu dem entschieden wird, dass in absehbarer Zeit (was durchaus mehrere Monate, auch ein Jahr, entfernt sein kann) eine Emission durchgeführt werden soll, sind in der Kommunikation bestimmte Sorgfaltspflichten zu beachten, um nachteilige Auswirkungen auf den Emittenten und/oder die Emission zu vermeiden. Die Frage welche Vorgaben für die Kommunikation im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Aktienplatzierung gelten und welche organisatorischen Maßnahmen sich hieraus ergeben, ist maßgeblich danach zu unterscheiden, ob ein öffentliches Angebot vorliegt oder nicht und ob eine Prospektpflicht besteht.

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      Besondere Sorgfalt ist in Bezug auf jegliche Kommunikation betreffend die bevorstehende Maßnahme geboten. Dies liegt einmal in rein praktischen Erwägungen begründet: Wird die beabsichtigte Maßnahme (Börsengang oder Kapitalerhöhung) zu früh bekannt, kann sich das eventuell negativ auswirken. So könnte z.B. eine so früh angekündigte Kapitalerhöhung dazu führen, dass der Aktienkurs eines bereits notierten Emittenten stark sinkt, etwa weil bestimmte Investoren auf fallende Kurse setzen. Dies hat dann zur Folge, dass tatsächlich häufig ein Platzierungspreis niedriger als geplant akzeptiert werden muss, weil Investoren bei der Festlegung des Platzierungspreises auch den jeweils aktuellen Börsenkurs zumindest mitberücksichtigen. Teilweise gibt es in der Praxis richtiggehende „Wetten“ gegen den Kurs bei einer Kapitalmaßnahme, um diesen nach unten zu drücken. Auch kann sich nach einer zu frühen Ankündigung eines Börsengangs oder einer Kapitalerhöhung ergeben, dass zunächst angegebene zeitliche Vorstellungen nicht eingehalten werden können. Dies verbreitet den Eindruck, der Emittent sei unzuverlässig und halte seine Zusagen nicht, was wiederum negative Auswirkungen auf die konkrete Maßnahme haben kann. Da ein entsprechendes Projekt immer auch mit einem gewissen Maß an Unwägbarkeiten verbunden ist, sollte erst in einem Stadium, in dem der Zeitplan relativ stark gesichert ist, über die konkrete Maßnahme aktiv Kommunikation betrieben werden.

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      Daneben sind rechtliche Aspekte zu beachten, die nachfolgend näher dargestellt werden. In der Praxis ist daher ein enges Zusammenspiel zwischen den für Marketing und Kommunikation zuständigen Personen und dem begleitenden rechtlichen Berater notwendig, um einerseits eine zielführende Vermarktung zu ermöglichen, aber andererseits die hierbei bestehenden rechtlichen Grenzen einzuhalten.

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      Das bedeutet zwar nicht, dass die Emission völlig geheim bleiben muss, es ist aber darauf zu achten, dass die für eine Kaufentscheidung relevanten Informationen, wie etwa Preis, Art der beabsichtigten Maßnahme, Emissionsvolumen usw., nicht durch Mitarbeiter des Unternehmens oder eventuell beauftragte Marketingagenturen oder sonstige Beteiligte nach außen kommuniziert werden. Zulässig bleiben hingegen öffentliche Kommunikationsmaßnahmen СКАЧАТЬ