Kapitalmarkt Compliance. Karl Richter
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Название: Kapitalmarkt Compliance

Автор: Karl Richter

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811447035

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СКАЧАТЬ dies öffentlich erfolgt oder nicht. Hieran knüpft sich zentral die Frage an, ob ein Prospekt erstellt werden muss und welche relevanten Vorschriften hierbei zu beachten sind. Der andere Bereich betrifft die Kommunikation. Um nicht im Rahmen der Emission gegen rechtliche Vorschriften zu verstoßen, aber auch, um nicht in Gefahr zu kommen, später rechtliche Vorschriften einhalten zu müssen, die für die Emission nicht zuträglich sind, ist es notwendig, einige Grundregeln im Zusammenhang mit der Kommunikation bei Emissionen zu beachten. Dabei beeinflusst die Frage nach der Prospektpflicht unmittelbar die maßgeblichen Regelungen im Zusammenhang mit der Kommunikation.

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      Soweit der Emittent sich für ein Vorgehen im Wege eines öffentlichen Angebots entscheidet, bringt dies gem. § 3 Abs. 1 WpPG (Art. 3 Abs. 1 ProspektVO) grundsätzlich immer die Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung eines Wertpapierprospekts mit sich.

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      In einigen Fällen sieht das Gesetz jedoch Ausnahmen von der Prospektpflicht für öffentliche Angebote vor. So kann ein Prospekt vor allem in den Fällen des § 3 Abs. 2 S. 1 WpPG (Art. 1 Abs. 4 ProspektVO) entbehrlich sein. Wer sich entscheidet, auf Privatanleger zu verzichten und nur institutionelle Investoren anzusprechen, benötigt keinen Wertpapierprospekt (es sei denn, die Wertpapiere sollen zum Handel im regulierten Markt zugelassen werden). Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WpPG (Art. 1 Abs. 4 lit. a) ProspektVO), nach dem ein Prospekt entbehrlich ist, wenn die Wertpapiere ausschließlich „qualifizierten Anlegern“ angeboten werden. Wer zu den „qualifizierten Anlegern“ zählt, ist in § 2 Nr. 6 WpPG (Art. 2 lit. e) ProspektVO) geregelt, der nach nunmehr geltender Gesetzeslage auf § 67 WpHG (§ 31a WpHG a.F.) und damit auf die Einteilung zwischen „professionellen“ und „privaten“ Kunden verweist. Damit werden die üblichen institutionellen Anleger als „qualifizierte Anleger“ erfasst. Aber auch kleine und mittlere Unternehmen sowie sogar (doch wiederum) Privatanleger können sich gem. § 67 Abs. 6 WpHG (§ 31a Abs. 7 WpHG a.F.) auf Antrag als „professionelle Kunden“ bei einer konkreten Bank einstufen lassen.

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      Die Regelung hat den Hintergrund, dass qualifizierte Anleger als weniger schutzbedürftig angesehen werden. Aus der Überlegung heraus, dass Privatanleger keine allzu hohen Geldsummen in einzelne Papiere investieren werden, wurden weitere Ausnahmetatbestände entwickelt. So ist ein Wertpapierprospekt entbehrlich, wenn die angebotenen Wertpapiere eine Mindeststückelung von 100 000 EUR aufweisen (§ 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 WpPG) oder wenn das Angebot vorsieht, dass die Wertpapiere ab einem Mindestabnahmebetrag von 100 000 EUR erworben werden können (§ 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WpPG). Die genannten Schwellen bleiben auch nach Einführung der Prospektverordnung, die weitgehend am 21.7.2019 stattfindet, gem. Art. 1 Abs. 4 lit. d) ProspektVO für den Mindestabnahmebetrag bzw. gem. Art. 1 Abs. 4 lit. c) ProspektVO für die Mindeststückelung weiter bestehen, sodass sich hinsichtlich dieser bekannten Ausnahmen nichts ändern wird.

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      Eine weitere Ausnahme entbindet trotz Bestehens eines öffentlichen Angebots von der Prospektpflicht für den Fall, dass sich das Angebot in jedem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes an weniger als 150 nicht qualifizierte Anleger richtet (§ 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WpPG; künftig Art. 1 Abs. 4 lit. b) ProspektVO). Die in verschiedenen Ländern angesprochenen Privatanleger werden nicht addiert. Selbst dann also, wenn sich das Angebot an 149 Deutsche, 149 Franzosen, 149 Spanier usw. richtet, besteht keine Prospektpflicht.

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