Название: Kapitalmarkt Compliance
Автор: Karl Richter
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811447035
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Das Bußgeld beträgt bis zu 2 Mio. EUR gegenüber juristischen Personen kann sogar eine Geldbuße bis zu 10 Mio. EUR oder bis zu 5 % dessen Gesamtumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr der Entscheidung verhängt werden. Der „Gesamtumsatz“ ist in § 120 Abs. 23 näher definiert; nach dortigem S. 2 ist bei konzernverbundenem Unternehmen der Konzernumsatz maßgeblich. Noch weitergehend kann die Geldbuße sowohl bei natürlichen als auch bei juristischen Personen das Zweifache der aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteile betragen. Wirtschaftliche Vorteile sind Gewinne und vermiedene Verluste.
b) Verstöße des Emittenten
256
Verstoß gegen | Ordnungswidrigkeit gem. | Bußgeld gem. | Bußgeldrahmen | |
---|---|---|---|---|
Natürliche Person | Juristische Person/Personenvereinigung | |||
§ 40 Abs. 1 S. 1 WpHG | § 120 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a oder Nr. 10 WpHG | § 120 Abs. 17 WpHG | bis 2 Mio. EUR | bis 10 Mio. EUR oder 5 % des Gesamtumsatzes |
§ 40 Abs. 1 S. 2 WpHG | § 120 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b WpHG | § 120 Abs. 17 WpHG | bis 2 Mio. EUR | bis 10 Mio. EUR oder 5 % des Gesamtumsatzes |
§ 40 Abs. 2 WpHG | § 120 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. f WpHG | § 120 Abs. 24 WpHG | bis 500 000 EUR | |
§ 41 Abs. 1 S. 1 (i.V.m. Abs. 2) WpHG | § 120 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a WpHG | § 120 Abs. 17 WpHG | bis 2 Mio. EUR | bis 10 Mio. EUR oder 5 % des Gesamtumsatzes |
§ 41 Abs. 1 S. 2 (i.V.m. Abs. 2) WpHG | § 120 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. g WpHG | § 120 Abs. 24 WpHG | bis 500 000 EUR | |
§ 41 Abs. 1 S. 3 WpHG | § 120 Abs. 2 Nr. 10 WpHG | § 120 Abs. 24 WpHG | bis 500 000 EUR |
257
§ 43 WpHG ist nicht bußgeldbewehrt.
258
Zur Berechnung des Gesamtumsatzes vgl. Rn. 254. In den Fällen des § 120 Abs. 17 WpHG kann die Geldbuße auch bis zum Zweifachen der aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteile betragen. Vgl. hierzu Rn. 254.
III. Naming and Shaming
259
Soweit die BaFin eine Entscheidung wegen eines Verstoßes gegen die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten aus §§ 33 ff. WpHG erlässt, wird diese gem. § 124 WpHG auf ihrer Internetseite bekanntgemacht. Dabei wird die für den Verstoß verantwortliche Person namentlich benannt und die Vorschrift bekanntgegeben, gegen die verstoßen wurde. Nur in den Ausnahmefällen des § 124 Abs. 3 WpHG wird von einer Nennung personenbezogener Daten abgesehen oder die Bekanntmachung aufgeschoben.
Eine Löschung der Bekanntmachung erfolgt gem. § 124 Abs. 4 WpHG nach fünf Jahren, die Löschung personenbezogener Daten u.U. bereits früher.
1. Insiderverstöße
260
Das Insiderrecht, welches das Verbot von Insidergeschäften nach Art. 14 MAR, die Verpflichtung zur Ad-hoc-Publizität nach Art. 17 MAR und die Verpflichtung zur Mitteilung von Directors' Dealings nach Art. 19 MAR umfasst, auf der einen Seite sowie die Beteiligungstransparenz nach §§ 33 ff. WpHG andererseits sind rechtlich getrennte Regelungskomplexe. Entsprechend kann ein Verstoß gegen die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten aus §§ 33 ff. WpHG zwar nicht als solcher, der zugrunde liegende Sachverhalt aber gleichzeitig einen Verstoß gegen insiderrechtliche Vorschriften, insbesondere:
– | das Verbot des Insiderhandels, |
– | die Pflicht zur Ad-hoc-Publizität und |
– | die Pflicht zur Mitteilungsveröffentlichung von Directors' Dealings |
darstellen.
2. Marktmanipulation
261
Wenn einer Meldepflicht, beispielsweise aufgrund abgestimmten Verhaltens i.S.v. § 34 Abs. 2 WpHG, nicht nachgekommen wird, kann dies zur Marktmanipulation i.S.v. Art. 12.15 MAR führen, wenn das Unterlassen der Meldung für die Marktbewertung der Wertpapiere erheblich ist und geeignet ist, den Preis der Wertpapiere zu beeinflussen.[436]
3. Schadensersatzpflicht
262
Nach herrschender Meinung verfolgen die Transparenzvorschriften der §§ 33 ff. WpHG nicht nur den in den Gesetzesmaterialien erwähnten Funktionsschutz des Kapitalmarktes,[437] sondern haben darüber hinaus individual-schützende Wirkung und können damit Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB sein.[438] § 43 WpHG ist hingegen kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB.[439]
263
Schadensersatzpflichten können sich außerdem ergeben, wenn das Unterlassen, die Fehlerhaftigkeit oder die Unvollständigkeit der Mitteilung oder Veröffentlichung betrügerischen Charakter hat oder bewusst auf eine Schädigung Dritter abzielt. In diesem Fall können sich Ansprüche aus § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB ergeben.[440]
IV. Beweislast
264
Die Eigentumsverhältnisse und auch die Zurechnungstatbestände des § 34 Abs. 1 WpHG lassen sich in der Regel anhand von Dokumenten nachprüfen. Hierzu dient insbesondere auch die Nachweispflicht des Meldepflichtigen aus § 42 WpHG. Außerdem gelten in Verdachtsfällen weitreichende Ermittlungsbefugnisse der BaFin.[441]
265
Nachweisschwierigkeiten ergeben sich in der Praxis häufig in Fällen des Verstoßes gegen die Mitteilungspflichten wegen abgestimmten Verhaltens i.S.v. § 34 Abs. 2 WpHG. In solchen Fällen können die Beteiligten nur dann mit einem Bußgeld belegt werden, wenn ihnen ein abgestimmtes Verhalten nachgewiesen wird.[442] Gleiches gilt, wenn die abstimmenden Beteiligten nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung zugelassen werden oder ihnen die Dividende nicht ausbezahlt werden soll.[443] In der Praxis ist der Nachweis eines abgestimmten Verhaltens insbesondere dann, wenn keine vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten bestehen, häufig schwierig. Beweiserleichterungen, Vermutungsregelungen und ähnliches gelten nicht. Daher kann nur eine Gesamtwürdigung des Einzelfalles i.S. eines Indizienbeweises herangezogen werden.[444] Anhaltspunkte sind:
– | gemeinsame Treffen, |
– | gemeinsames Büro, |
– | Austausch und anschließendes Löschen von E-Mails, |
– | Zahl der ausgewechselten Aufsichtsratsmitglieder.[445] |
Anmerkungen