Kapitalmarkt Compliance. Karl Richter
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Название: Kapitalmarkt Compliance

Автор: Karl Richter

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811447035

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СКАЧАТЬ zum Mitteilungspflichtigen (3.)

      Sofern für mehrere Mitteilungspflichtige inhaltsgleiche Mitteilungen abzugeben sind, z.B. im Fall einer Erbengemeinschaft oder einer Mehrmütterherrschaft, können diese zu einer Mitteilung zusammengefasst werden.

      Sitz ist der im zuständigen gesellschaftsrechtlichen Register (in D: Handelsregister) eingetragene Sitz. Ist der Mitteilungspflichtige eine natürliche Person sind neben dem Namen der Vorname und das Geburtsdatum anzugeben; Angaben zu Wohnsitz oder Staat sind nicht erforderlich.

      Namen der Aktionäre (4.)

      Relevant nur Aktionäre, von denen Stimmrechte nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 WpHG dem Mitteilungspflichtigen (3.) zugerechnet werden.

      Datum der Schwellenberührung (5.)

      Bei Bestandsmitteilungen, z.B. nach § 33 Abs. 2 WpHG, ist hier das Datum des jeweiligen Bestands anzugeben.

      Gesamtstimmrechtsanteile (6.)

      Wurde vom Mitteilungspflichtigen zuvor keine Stimmrechtsmitteilung abgegeben, ist „n/a“ anzugeben.

      Einzelheiten zu den Stimmrechtsbeständen (7.)

      Stimmrechte (§§ 33, 34 WpHG) (7.a.)

      Eine ISIN ist stets anzugeben. Eine weitere Angabe in der zweiten Zeile ist nur erforderlich, wenn mehr als eine Aktiengattung vorliegt, z.B. Stammaktien und Vorzugsaktien, bei denen das Stimmrecht ausübbar ist (§ 140 Abs. 2 AktG).

      Instrumente (7.b.)

      Beispiele für 7.b.1: Call-Option, Future/Forward etc.

      Beispiele für 7.b.2: Call-Option (sofern ausschließlich mit Barausgleich), Swap, andere Instrumente ausschließlich mit Barausgleich etc.

      Mehrere Instrumente der gleichen Art, die lediglich unterschiedliche Zeitpunkte bzgl. Fälligkeit und Verfall oder Ausübungszeiträume bzw. Laufzeiten aufweisen, können zusammengefasst werden. Bei Fälligkeit wäre dann einzutragen „ab [Datum]“, bei Verfall „spätestens [Datum]“ und bei Ausübungszeitraum bzw. Laufzeit das früheste und das späteste Datum.

      Informationen in Bezug auf den Mitteilungspflichtigen (8.)

      Es ist immer die vollständige Kette, also inkl. des Mitteilungspflichtigen unter 3., anzugeben, ggf. unter Verweis auf eine Anlage. Dies gilt auch in dem Fall, in dem ein Tochterunternehmen eine eigene Mitteilung abgibt (weil bspw. nur sie, nicht aber auch ihr(e) Mutterunternehmen eine Schwelle berührt). Zu beginnen ist immer mit dem obersten Mutterunternehmen. Erfolgt eine Zurechnung von Stimmrechten über mehrere Stränge, ist die Kette Strang für Strang mit jeweils einer freien Zeile zwischen den Strängen anzugeben (z.B. A, B, C, freie Zeile, A, B, D, freie Zeile usw.).

      Während die Unternehmen unabhängig von ihrer Beteiligungshöhe immer zu benennen sind, sind Angaben zu der Beteiligungshöhe nur in Bezug auf solche Unternehmen erforderlich, deren Stimmrechtsanteile 3% bzw. 5% oder mehr betragen. Zu Unternehmen, die lediglich auf Grund ihrer Mutterunternehmenseigenschaft, §§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 WpHG bzw. § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2–8 in Verbindung mit S. 2, 38 und 39 („mittelbar“) WpHG, Stimmrechte zugerechnet bekommen, sind keine Angaben zur Beteiligungshöhe zu machen. Die Summen der angegebenen Prozentzahlen darf damit nicht höher als die unter 6. aufgeführten Angaben liegen (niedriger dagegen schon, da nur solche Beteiligungen offen zu legen sind, die 3 % bzw. 5 % oder höher betragen); Ausnahme: wenn Stimmrechte innerhalb eines Konzerns über verschiedene Stränge direkt gehalten und gleichzeitig nach § 34 WpHG (z.B. bei Vollmacht für eine andere Konzerngesellschaft) zugerechnet werden.

      Sonstige Erläuterungen (10.)

      Angaben sind nur in begründeten Einzelfällen erforderlich. Beispiel: Keine Aggregation von Stimmrechten und Instrumenten, da Mitteilungspflichtiger Stimmrechte zugerechnet bekommt (§ 34 WpHG), an denen er zugleich ein Instrument (§ 38 WpHG) besitzt. Angaben sind dabei kurz und verständlich zu halten.

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      Mitteilungspflichtig ist der Meldepflichtige, also derjenige, dem die Aktien gehören, demdie Stimmrechte zugerechnet werden und/oder der die Instrumente hält. Bei Zertifikaten, die Aktien vertreten (z.B. Depositary Receipts) gilt gem. § 33 Abs. 1 S. 2 WpHG ausschließlich der Zertifikate-Inhaber und nicht der Aussteller des Zertifikats als Aktionär und ist damit originär meldepflichtig.

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      Die Mitteilung ist sowohl gegenüber dem Emittenten als auch – gleichzeitig – gegenüber der BaFin abzugeben. Die BaFin hat hierfür eine besondere Telefaxnummer eingerichtet. Alternativ kann die Postanschrift СКАЧАТЬ